Zarastro schrieb:wohl wissend, dass für etliche Antragssteller ein solcher Nachweis unmöglich ist?
Das Asylrecht kennt doch viele weitere Möglichkeiten des Identitätsnachweises. Reitet doch nicht auf Ausweisen rum!
Auch die Prüfer beim BAmF haben ihre Methoden und Möglichkeiten, die Angaben der Asylsuchenden bezügl ihrer Herkunft zu prüfen.
Es ist (von Corona abgesehen) zB ein leichtes im Urlaubsland Marokko nachzuforschen, ob die Angaben von Asylbewerbern aus Marokko stimmig sind, ob sie da wirklich herkommen, ob da Familienangehörige leben.
Bei Anis Amri, dem islamistischen Terroristen, war es der Presse trotz fast zwei Dutzend Identitäten relativ schnell , die Familie ausfindig zu machen und zu befragen.
Wir ziehen hier alle die Hosen nicht mit der Kneipzange an! Und keines der gegenwärtigen Hauptherkunftsländer ist auf steinzeitl Niveau und erfasst seine Bevölkerung nicht.
wenn kein Pass/Ausweis, dann eben
B)Zivilregisterauszug mit Familienstandsangabe,ausgestellt durch die zuständige Heimatbehörde, der -da dieser auch als Familienstandsnachweis dient -nicht älter als 6 Monatesein darf
Für palästinensische Flüchtlingewerden die Zivilregisterauszüge durch das Ministerium für Sozialwesen und Arbeit, Generalorganisation für arabische palästinensische Flüchtline (Ministry of Social Affaires & Labour, Public Organisation of Arab Palestinian Refugees) ausgestellt.
Quelle:
https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberlandesgericht%20Rostock/Informationen/Befreiung%20Ehef%C3%A4higkeitszeugnis/L%C3%A4nderverzeichnis/Syrien.pdfhttps://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberlandesgericht%20Rostock/Informationen/Befreiung%20Ehef%C3%A4higkeitszeugnis/L%C3%A4nderverzeichnis/Syrien.pdfAufgrund der aktuellen Sicherheitslage ist die deutsche Botschaft in Damaskus (Syrien) derzeit geschlossen. Anträge auf Legalisation syrischer Urkunden werden momentan von der deutschen Botschaft in Beirut (Libanon) entgegengenommen.
Quelle: ebenda
was im Familienrecht einigermaßen klappt, sollte bei der Asylantragstellung doch auch funktionieren!
hier, noch was:
Syrern und Palästinensern ist die Eheschließung mit Angehörigen nicht-arabischer Volkszugehörigkeit verboten.
1.) Es bedarf der Genehmigung des Innenministers.
2.) Dieses Eheverbot ist bei einer Eheschließung in der BundesrepublikDeutschland nicht zu beachten. Soweit die Genehmigung des Innenministers nicht vorgelegt wird, sind die Verlobten auf etwaige Folgen (Strafbarkeit, Nichtigkeit der Ehe) hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen
und
Für syrische muslimische Frauen bedarf es nach Heimatrecht zur Eheschließung der Einwilligung des Heiratsvormundes. In Deutschland steht die Vorlage einer solchen Einwilligung grundsätzlich im alleinigen Ermessen der Eheschließenden. Die Antragstellerin ist über die bestehende Rechtslage schriftlich zu belehren. Hierzu ist das Formular „Anlage 3 -Erklärung der Antragstellerin, deren Heimatrecht die Einwilligungserklärung ihres Heiratsvormundes für die beabsichtigte Eheschließung fordert“ durch die Antragstellerin ausgefüllt einzureichen.
Quelle: ebenda
dafür müssen die potentiellen Heiratskanditaten ja auch zwingend wissen, wo jemand herkommt!!