Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
31.08.2019 um 15:15Tussinelda schrieb:das belege mal bitte...ich bin überaus gespannt.Bitte:
(2) 1An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. 2Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.3Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.https://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufenthalt-erwerbstaetigkeit-aufenthaltserlaubnis-niederlassungserlaubnis-aufenthg/paragraph-13-grenzuebertritt.html
So lange die Person durchgehend der Kontrolle der Beamten unterliegt, liegt keine Einreise vor, auch wenn die Person an einen anderen Ort verbracht wird.