insideman schrieb:Aber die Frage ist leicht zu beantworten, man kann Einheimische nicht abschieben.
nein aber man könnte sie prozentual den Bundesländern zurückgeben ich hoffe in Deutschland sinds die nördlichsten und in Österreich die östlichsten dann sind meine geographischen Standortängste kleinst möglichst. ist doch total verständlich meine Urangst. Soweit weg wie möglich, das haben wir alle gemein hast Du vorhin gesagt, das wir Haftentlassene, weil das eigene Hemd , die Hose und das Schnitzel uns am nächsten ist, so weit von uns weg haben möchten wie möglich. ich begründe es ja mit Deinem Bullshit.
Gwyddion schrieb:Alternativ wäre es Dir bestimmt auch möglich nach Vollzug für einen Mehrfachstraftäter zu bürgen und ihn bei Dir wohnen zu lassen.
Dann wärst Du ganz ganz nah dran.
steht zu welcher Alternative? Elba, Australien, Afghanistan wo fühlt sichs besser an? für Dich, wie weit ist der Umkreis Deines Ursicherheitsgefühls?
Natürlich lieferst Du nur wieder irgendwelchen Schnickschnack und nichts vernünftiges. Vernünftig ist es, eine Bürgschaft für einen Mehrfachstraftäter nur zu übernehmen wenn man diesen kennt und vielleicht bei irgend einem Prozess wie Resozialisierung begleitet hat. Es wäre natürlich vollkommen unvernünftig was Du vorschlägst, hat aber auch sehr wenig mit dem Wünschen zu tun wie weit man sich Haftentlassene mit denen man nichts zu tun hat zwecks Urangstbewältigung von sich weg wünschen darf. Und wie weit soll man sich überhaupt auf eine Begründung, je weiter weg von mir je besser vernünftig einlassen respektiv wie stehen da denn so vernünftig betrachteten die Verhältnisse zu zwei verschiedenen Abwehrrechten? Ich denke nämlich, dass es vernünftig betrachtet in die Richtung geht.
Es stehen sich zwei Abwehrrechte von Individuen gegenüber. Ich denke, es muss individuell betrachtet werden und die beiden Ansprüche abgeklärt werden. Ich denke auch, dass ist dies was der EGMR immer mal wieder macht. Und so wirds sein, dass beim einen Fall das es für die Sicherheit eine höhere Gefahr darstellt und sein Abwehrrecht gegen eine drohende Folter oder einen drohenden Tod nicht geltend gemacht werden kann, oder es ist der umgekehrte Fall, dass die Gefährdung für die Sicherheit zu wenig Gründe aufweisst und Folter oder Tod drohen, oder aber man hat sieht die Gefahr für die Sicherheit und geleichzeitig aber auch ihn durch Folter und Tod bedroht, dann sollte er als Gefährder gelten und auch dem enstrechend geseztlich behandelt werden. oder was wäre dazu noch vernünftiger?