Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
18.12.2017 um 09:33@neugierchen
hab den Rest inzwischen auch gelesen und keinen weiteren Hemmschuh gesehen.
Wie gesagt, alles natürlich unter dieser Prämisse:
Aber nehmen wir an, es wäre so. Was steht dem im Wege, dies gesetzlich zu ändern?
Wie gesagt, es könnte z.B. auch geändert werden, dass es nur für die gilt, welche per Flugzeug einreisen.
Das Völkerrecht?
Dann müsste das bestehende Gesetz was es gab oder noch gibt, doch auch entgegen des Völkerrechts gewesen sein, ist es aber lt Link nicht.
Das alles: Spoiler
Für Einreiseversuche auf dem Luftweg gilt im Falle einer Asylbeantragung ein Sonderverfahren: das sogenannte Flughafenverfahren.
Hierbei wird das Asylverfahren vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise - also noch im Transitbereich - durchgeführt, wenn die Antragstellenden sich nach mündlichem Schutzersuchen nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen.
Sonderregelung
Da das Flughafenverfahren unter dem sogenannten Unverzüglichkeitsgrundsatz steht, muss das Bundesamt nach Entgegennahme des Asylantrags die Antragsstellenden innerhalb von zwei Tagen anhören. Danach wird entschieden, ob die Einreise gestattet oder der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. Im Falle einer Ablehnung kann die Bundespolizei die Einreise verweigern.
Im Anschluss an eine Ablehnung haben Antragsstellende drei Tage Zeit, Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht einzulegen.
...
Wenn das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf die betroffene Person einreisen.
...
Bis zur endgültigen Entscheidung müssen die Antragsstellenden allerdings im Transitbereich des Flughafens bleiben.
Im Falle einer Ablehnung werden sie dann entweder zu ihrem Abflugort oder in ihr Herkunftsland zurückgeschickt.... könnte man nun vielleicht sogar gesetzlich so umschreiben, dass dies auch für die Aufnahmelager an den Außengrenzen gilt.
Was stünde dem im Wege?
Natürlich alles mit der notwendigen Unterstützung der Länder seitens der EU
hab den Rest inzwischen auch gelesen und keinen weiteren Hemmschuh gesehen.
Wie gesagt, alles natürlich unter dieser Prämisse:
man müsste dieses Gesetz ändern (z.B. bezüglich "nur auf dem Luftweg..."), ...@Tussinelda
Somit ist dann zumindest irrelevant wie alt das Gesetz ist, es zeigt eben wirklich, dass es GEHT, weil es das schon mal gab.
Tussinelda schrieb:es gibt nur da Transitzonen (auf Flughäfen), wo es weitere Flugverbindungen gibt, das ist der Sinn einer Transitzone, dass Menschen NICHT einreisen müssen, wenn sie nur durchreisen.Das hatte ich in den Links SO zwar nicht gelesen.
Aber nehmen wir an, es wäre so. Was steht dem im Wege, dies gesetzlich zu ändern?
Wie gesagt, es könnte z.B. auch geändert werden, dass es nur für die gilt, welche per Flugzeug einreisen.
Der Sinn einer Transitzone ist NICHT, ein Abschiebelager im Schnellverfahren zu errichtenWas steht dem im Wege, dies zum Sinn zu machen?
Das Völkerrecht?
Dann müsste das bestehende Gesetz was es gab oder noch gibt, doch auch entgegen des Völkerrechts gewesen sein, ist es aber lt Link nicht.
Außerdem handelt es sich dann nur um einen bestimmten Bereich, sobald man den verlässt, ist man IN Deutschland. Im Transitbereich gilt deutsches Recht!!!Nein, lt des Linkes befindet man sich nach Ablehnung NICHT in D:
Danach wird entschieden, ob die Einreise gestattet oder der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. Im Falle einer Ablehnung kann die Bundespolizei die Einreise verweigern.Bei postitivem Bescheid könnte man dann nach D EINREISEN, vorher ist man nicht in D - rechtlich gesehen.
Das alles: Spoiler
Für Einreiseversuche auf dem Luftweg gilt im Falle einer Asylbeantragung ein Sonderverfahren: das sogenannte Flughafenverfahren.
Hierbei wird das Asylverfahren vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise - also noch im Transitbereich - durchgeführt, wenn die Antragstellenden sich nach mündlichem Schutzersuchen nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können oder aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen.
Sonderregelung
Da das Flughafenverfahren unter dem sogenannten Unverzüglichkeitsgrundsatz steht, muss das Bundesamt nach Entgegennahme des Asylantrags die Antragsstellenden innerhalb von zwei Tagen anhören. Danach wird entschieden, ob die Einreise gestattet oder der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. Im Falle einer Ablehnung kann die Bundespolizei die Einreise verweigern.
Im Anschluss an eine Ablehnung haben Antragsstellende drei Tage Zeit, Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht einzulegen.
...
Wenn das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf die betroffene Person einreisen.
...
Bis zur endgültigen Entscheidung müssen die Antragsstellenden allerdings im Transitbereich des Flughafens bleiben.
Im Falle einer Ablehnung werden sie dann entweder zu ihrem Abflugort oder in ihr Herkunftsland zurückgeschickt.... könnte man nun vielleicht sogar gesetzlich so umschreiben, dass dies auch für die Aufnahmelager an den Außengrenzen gilt.
Was stünde dem im Wege?
Natürlich alles mit der notwendigen Unterstützung der Länder seitens der EU