@tudirnix In NRW gibt es darüber hinaus die Verpflichtung in der Kommune den Wohnsitz zu nehmen, der im Bescheid zur Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG von der Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt wurde. Aus Deinem Link, das prangerte ich gerade an ...
Das finde ich auch toll, welcher hier lebende ehemalige Gastarbeiter kann das so garantieren
Deshalb wirbt die Stadt um Vermieterinnen und Vermieter, die bereit sind, Wohnungen an Flüchtlinge zu vermieten. Dabei wird mit dem Vorteil pünktlicher und zuverlässiger Mietzahlungen argumentiert. „Wir werden die Objekte in einem guten Zustand zurückgeben", verspricht der Sozialdezernent.Naja, man kann klagen, ist schon mal nicht schlecht
Möchten Sie in eine eigene Wohnung ziehen und ist in Ihrer Duldung die Auflage eingetragen, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, müssen Sie bei der Ausländerbehörde die Streichung der Auflage beantragen. Beim Sozialamt müssen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Privatwohnung stellen. Die Behörden können Ihrem Antrag entsprechen, müssen es aber in der Regel nicht (Ermessensentscheidung). Wenn Sie ausziehen wollen, sollten Sie zuvor immer die Hilfe eines Anwalts oder einer Beratungsstelle suchen.
Wenn ein Antrag auf eine Unterbringung in der Wohnung abgelehnt wird, können Sie gegen diese Entscheidung zunächst Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, besteht die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten gering, wenn Sie nicht tatsächlich in Ihrer Situation besondere Gründe (insbesondere psychische oder physische Beeinträchtigungen) vortragen können, die eine Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft erforderlich machen.
Wir fassen das Wichtigste grob zusammen:
- Asylsuchende im Asylverfahren (d.h. mit Aufenthaltsgestattung), die nicht aus "sicheren Herkunftsstaaten" stammen, können sechs Wochen bis maximal 24 Monate verpflichtet werden, in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer anderen ihnen zugewiesenen Unterkunft zu leben. Bis Juli 2017 lag die Maximaldauer bei sechs Monaten - doch seit dem 29. Juli 2017 können die Länder eigene Regelungen schaffen und Asylsuchende bis zu 24 Monate verpflichten, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies Verpflichtung gilt, so lange das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) läuft sowie für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig". Zwar sieht ein Absatz des "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" vor, dass die Betroffenen aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen sind, wenn die Entscheidung über den Asylantrag nicht kurzfristig erfolgen kann. Es ist aber möglich, dass auch bei langen Wartezeiten auf die Entscheidung des BAMF keine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung erfolgt. In manchen Fällen führt eine lange Verweildauer in der Erstaufnahmeeinrichtung bei Asylsuchenden zu hohem Leidensdruck. In solchen Fällen sollte immer eine unabhängige Asylberatungsstelle hinzugezogen werden, die unter Umständen helfen kann, eventuelle Rechte auf einen Auszug durchzusetzen.https://fluechtlingshelfer.info/start/detail-start/news/informationen-zum-thema-wohnungssuche/