Nada
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Die Frage nach dem Strafgrund
15.03.2013 um 16:04Warum strafen wir, welchen Zweck soll die Strafe erzielen?
Diese Frage wird bereits seit der Antike erörtert
Klassischerweise unterscheidet man zwischen zwei Formen der Straftheorien, den "absoluten" und den "relativen". Ich will sie hier, als Anregungen für die Diskussion, die aber auch ignoriert werden können, kurz darstellen un erläutern.
Die absoluten Straftheorien
Die absoluten Straftheorien (auch Vergeltungstheorien) erblicken den Zweck der Strafe darin, dass begangenes Unrecht vergolten, ausgeglichen oder die vom Täter auf sich geladene Schuld gesühnt werden soll. Sozial nützliche Zwecke, etwa die Verhinderung künftigen Unrechts werden nicht angestrebt. Vielmehr soll Strafe Gerechtigkeit herstellen und Art und Maß der Strafe sollen in Dauer und Härte möglichst genau der Missetat des Täters entsprechen. Die wohl älteste Form der absoluten Straftheorien stellt das Talionsprinzip dar. Auge um Auge, Zahn um Zahn. Nicht weniger aber auch nicht mehr Strafe/Vergeltung als für die Tat an sich angemessen. Auch Philosophen der Aufklärung, wie Kant und Hegel, haben absolute Straftheorien vertreten. Hegel betrachtete die Strafe als Wiederherstellung des Rechts, indem sie das vom Täter begangene Unrecht negiert. Kant ging so weit, Strafe auch dann zu fordern, wenn Staat und Gesellschaft nicht mehr existieren, sie ist hier Wert und Notwendigkeit an sich.
Die relativen Straftheorien
Die relativen Straftheorien stellen die extreme Gegenposition zu den absoluten dar. Vergeltung oder Wiederherstellung der Gerechtigkeit spielen hier keine Rolle. Stattdessen soll Strafe einem sozialen Nuzen dienen, namentlich der Prävention. Innerhalb dieser Gruppe unterscheidet man noch in General- und Spezielprävention.
Generalprävention
Hier soll Strafe auf die Allgemeinheit einwirken, sie zu Rechtstreuem Verhalten bewegen. Dies soll entweder dadurch geschehen, dass in der Bevölkerung Vertrauen in die Bestands- und Durchsetzungskraft des Rechts geschaffen und bestärkt wird (positive Generalprävention). Es soll ein Lerneffekt stattfinden und den Bürgern, die sich rechtmäßig verhalten soll gezeigt werden, dass sie gegenüber den Stratätern auch tatsächlich im Recht sind. Demgegenüber steht die negative Generalprävention, die mit Abschreckung und Angst vor harten Strafen wirken soll.
Spezialprävention
Diese Form der Prävention richtet sich an den jeweils einzelnen, straffällig gewordenen Täter und soll ihn speziell von weiteren Taten abzuhalten. Dies soll entweder dadurch geschehen, dass man ihn resozialisiert und therapiert (positive Spezialprävention) oder indem man nicht besserungsfähige oder willige Täter schlicht unschädlich macht, etwa durch Verwahrung oder, wo man dies akzeptiert, auch durch Hinrichtung (negative Spezialprävention).
Zuletzt: Was sagt das deutsche Strafgesetz?
Diese Frage wird bereits seit der Antike erörtert
Jener der mit Vernunft straft, rächt sich nicht für das geschehene Unrecht, denn er kann es
nicht ungeschehen machen. Vielmehr schaut er in die Zukunft und versucht, den Täter und an-
dere mit der Strafe davon abzuhalten, das Recht wieder zu brechen.
- Platon
Niemand bestraft vernünftigerweise, weilund bleibt wohl ebensolang aktuell und relevant, wie überhaupt gestraft wird.
gefehlt wurde, sondern damit nicht gefehlt werde
- Seneca
Klassischerweise unterscheidet man zwischen zwei Formen der Straftheorien, den "absoluten" und den "relativen". Ich will sie hier, als Anregungen für die Diskussion, die aber auch ignoriert werden können, kurz darstellen un erläutern.
Die absoluten Straftheorien
Die absoluten Straftheorien (auch Vergeltungstheorien) erblicken den Zweck der Strafe darin, dass begangenes Unrecht vergolten, ausgeglichen oder die vom Täter auf sich geladene Schuld gesühnt werden soll. Sozial nützliche Zwecke, etwa die Verhinderung künftigen Unrechts werden nicht angestrebt. Vielmehr soll Strafe Gerechtigkeit herstellen und Art und Maß der Strafe sollen in Dauer und Härte möglichst genau der Missetat des Täters entsprechen. Die wohl älteste Form der absoluten Straftheorien stellt das Talionsprinzip dar. Auge um Auge, Zahn um Zahn. Nicht weniger aber auch nicht mehr Strafe/Vergeltung als für die Tat an sich angemessen. Auch Philosophen der Aufklärung, wie Kant und Hegel, haben absolute Straftheorien vertreten. Hegel betrachtete die Strafe als Wiederherstellung des Rechts, indem sie das vom Täter begangene Unrecht negiert. Kant ging so weit, Strafe auch dann zu fordern, wenn Staat und Gesellschaft nicht mehr existieren, sie ist hier Wert und Notwendigkeit an sich.
Die relativen Straftheorien
Die relativen Straftheorien stellen die extreme Gegenposition zu den absoluten dar. Vergeltung oder Wiederherstellung der Gerechtigkeit spielen hier keine Rolle. Stattdessen soll Strafe einem sozialen Nuzen dienen, namentlich der Prävention. Innerhalb dieser Gruppe unterscheidet man noch in General- und Spezielprävention.
Generalprävention
Hier soll Strafe auf die Allgemeinheit einwirken, sie zu Rechtstreuem Verhalten bewegen. Dies soll entweder dadurch geschehen, dass in der Bevölkerung Vertrauen in die Bestands- und Durchsetzungskraft des Rechts geschaffen und bestärkt wird (positive Generalprävention). Es soll ein Lerneffekt stattfinden und den Bürgern, die sich rechtmäßig verhalten soll gezeigt werden, dass sie gegenüber den Stratätern auch tatsächlich im Recht sind. Demgegenüber steht die negative Generalprävention, die mit Abschreckung und Angst vor harten Strafen wirken soll.
Spezialprävention
Diese Form der Prävention richtet sich an den jeweils einzelnen, straffällig gewordenen Täter und soll ihn speziell von weiteren Taten abzuhalten. Dies soll entweder dadurch geschehen, dass man ihn resozialisiert und therapiert (positive Spezialprävention) oder indem man nicht besserungsfähige oder willige Täter schlicht unschädlich macht, etwa durch Verwahrung oder, wo man dies akzeptiert, auch durch Hinrichtung (negative Spezialprävention).
Zuletzt: Was sagt das deutsche Strafgesetz?
§ 46 StGBWie steht ihr zu den dargelegten Theorien? Oder haltet ihr noch einen anderen Strafzweck für plausibel? Ich hoffe sehr, einige interessierte Teilnehmer ansprechen zu können.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.