@insideman Wenn in dem Fall auf Mord erkannt wird, wird nach deiner Forderung auch die keine Freiheit mehr sehen. Und ein geplanter Totschlag is im Grunde auch nichts anderes als Mord. Nur jetzt gibt es noch die Möglichkeit, nach abgesessener Mindestdauer diese Frau auch nach Verurteilung zu lebenslanger FS wieder in die Freiheit zu schicken, was in dem Fall aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr angesichts der konstruierten Vorgeschichte der Tat sicher angemessener wäre als sie bis zum Tod drin zu behalten. Nach deiner Idee aber wäre diese Möglichkeit nicht gegeben.
Und das ist genau der Punkt. Selbst wenn auf Mord erkannt wurde, gibts innerhalb dessen immernoch Nuancen, die zu beachten sind. Man kann nicht für jede Möglichkeit einer Tat nen eigenen Straftatbestand schaffen. Wenn die aufgrund jahrelanger Misshandlung ihren Kerl beim Abendbrot vergiftet, kommt die nicht mit Totschlag weg, das ist Mord. Allerdings in gewissem Maße verständlich und ich glaube kein Gutachter der Welt wird ihr prognostizieren, dass sie gleich nach dem Rauskommen den Nächsten vergiftet.
Dafür ist für sie halt die Möglichkeit gegeben, irgendwann doch wieder in Freiheit zu kommen. Und die Möglichkeit soll sie ja auch haben.
Im Gegensatz dazu ein Typ der aus Langweile oder Sadismus einen Menschen erschießt. Wird auf Mord erkannt. Für ihn gibts das Mittel der Sicherungsverwahrung im Falle der besonderen Schwere der Schuld, denn so einer sollte von der Gesellschaft ferngehalten werden, denn er hatte überhaupt keinen rational nachvollziehbaren Grund für seine Tat, während das Leid der Frau die ihren Typen vergiftete ja schon ein Aspekt ist, der dort nicht unwesentlich ins Gewicht fällt. Bei ihr wars keine Notwehr, weil sie sich nicht in akuter Gefahr befand, es war kein Totschlag, weil es nicht im Affekt passierte, es war sauber geplanter Mord. Aber halt unter ganz anderen Vorzeichen als der Schütze, der aus Sadismus tötete.
Jedoch sieht das StGB keine Differenzierung innerhalb des Tatbestands Mord vor. Der Mord ist darin klar definiert, ebenso die Strafe. Würde man diesem Tatbestand einen fixen nie endenden zeitlichen Strafrahmen geben, würde es keinerlei Unterscheidung mehr zwischen der misshandelten, verzweifelten aber sich rächenden (Rache, niedere Beweggründe) Mannesmörderin und dem mordgeilen (Triebbefriedigung) Sadisten mehr geben.