sören42 schrieb:Da liegt es schon nahe, dass sich die ein oder andere den Kummer über die Trennung mit einem Trostpflaster einer kleinen finanziellen Belohnung zu "versüßen".
Wobei es eher absehbar ist, dass jemand, der Polizei geht und angibt, mit dem Mann vor 5 Jahren mal ein Tächtelmächtel gehabt zu haben, eher nichts von der Kohle bekommen wird, weil sie ja nur dem zusteht, dessen Hinweis zur Ergreifung (und ich glaube sogar zur Verurteilung) des Gesuchten führt. Und die 125.000 € sind ausdrücklich als Gesamtbelohnung ausgesetzt, also für die Ergreifung von beiden, Staub UND Garweg.
Wer also nur Hinweise zu Garweg hat, kann also maximal mit der Hälfte rechnen und ob irgendwelche Info darüber, wo er sich vor 5 Jahren aufgehalten hat und mit wem er Kontakt hatte, zu seiner Ergreifung führen ist dann auch noch fraglich.
Nachdem ich mir jetzt das Fahnungsplakat noch mal angeschaut habe, um die genau Formulierung der Auslobung nachzulesen ist mir aufgefallen, dass da bezüglich der Belohung irgendwie ein Widerspruch drin ist.
Gut sichtbar steht da mit roter Schrift im gelben Balken: "Belohnung insgesamt mindestens 125.000 €." Da ist dann aber ein Sternchen dran gesetzt und das führt zum "Kleingedruckten" am unteren Rand. Da steht dann:
* Für Angaben, die zur Ermittlung des oder der Täter führen, wird eine Belohnung von bis zu 125.000 € ausgesetzt.
Quelle:
https://www.bka.de/DE/IhreSicherheit/Fahndungen/Personen/BekanntePersonen/RAF_2/Fahndungsplakat_Versuchter_Mord.pdf?__blob=publicationFile&v=11"Mindestens" ist nach meinem Verstädnnis nun so ziemlich das Gegenteil von "bis zu"...
Finde ich befremdlich, wenn ein Bundeskriminalamt nicht mal ein Suchplakat, auf dem nun wirklich nicht viel Text steht, so formulieren kann, dass es eindeutig ist.