emz schrieb:Oder vielleicht auch nicht, ansonsten würde ich ja wohl nicht fragen.
So sicher ist das nicht, denn woher soll ich wiederum wissen, was Du so recherchierst oder nicht? 😊
emz schrieb:Mir erschließt sich nach wie vor nicht, welche Zweifel zugrunde liegen könnten, wenn ...
Bitte den Fokus nicht so auf – Feststellung der Abstammung – legen!
Ich hatte auch den ganzen Absatz und weitere Paragraphen hierzu beigefügt.
Ich sehe es eher als Gesetzesgrundlage, auf der aufbauend wiederum Weiteres vollzogen werden kann.
Hier geht’s zum Beispiel weiter:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 81e Molekulargenetische Untersuchung
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.