schluesselbund schrieb:Habe ich gemacht.
:) Leider liegen bei Dir meines Erachtens immer noch große Missverständnisse bzw. Fehlinterpretationen bzgl. des zur Auslegung herangezogenen kleinen Exzerpts zur Bedeutung des Indizienbegriffs in den Rechtswissenschaften vor.
Ich fühle mich allerdings weder berufen noch verpflichtet, Dich auf diese z.T. offensichtlichen Widersprüche in Deinem Verständnis hinzuweisen. Ursprünglich hast Du alles mögliche behauptet ohne eine Quelle angegeben zu haben. Diese habe ich Dir daher nachgeliefert. Alles was ich Dir geschrieben habe wird durch diese eine Quelle belegt, was Du schreibst bzw. geschrieben hast wurde widerlegt. Damit ist der wesentliche Teil einer ernsthaften Debatte erledigt, für den Rest bist Du gegebenenfalls selbst zuständig. Ansonsten wird es Zeit, sich einem neuen Punkt zuzuwenden
;).
Falls Du Dich gerne noch ein wenig selbst herausfordern möchtest, hier ein Kommentar in Form von Fragen, die Du Dir bei Deiner Argumentation vielleicht selbst stellen solltest:
schluesselbund schrieb:Leider habe ich nirgends eine Quelle gefunden welche den Taxigast im Hölzl bei der Tat beobachtete.
Wozzeck schrieb:Die Indizienkette, die ein und dieselbe Person (nicht zwei, drei oder vier Personen) mit den verschiedenen Tatorten verknüpft, ist lückenlos
Wenn Du diese beiden kurzen Abschnitte vergleichst und bedenkst, dass der obere antritt um den unteren zu widerlegen: Fällt Dir auf, dass (nicht zufällig) in beiden Sätzen je unterschiedliche Tatsachen bzw. Vorgänge als indiziert betrachtet werden (sollen)?
Falls Du die vorangegangene Frage bejaht haben solltest, würde es sich (beispielsweise) bei dem folgenden Satz - als Bestandteil Deiner Argumentation - um einen Folgefehler handeln?
schluesselbund schrieb:Zwischen Schussabgabe und der Taxifahrt liegen 7 Stunden.
schluesselbund schrieb: Auch konnte der Taxigast die Fahrroute zum Ziel nicht benennen. Dies begründet den Kartenkauf des Taxifahrers. Wäre der Taxigast vom Hölzl mit dem Wohnmobil nach Nürnberg gefahren dürfte nach der Wahrscheinlichkeitsregel davon ausgegangen werden, dass er den Rückweg kennt.
Ist es möglich, dass Du den ‚Schluss auf Grundlage der Wahrscheinlichkeitsregeln‘ bislang ungenügend ausgelegt hast? Worauf lässt sich mittels „allgemeiner Lebenserfahrung“ schließen; worauf nicht?
schluesselbund schrieb:Von lückenlosen Indizien ist demnach nicht auszugehen.
Bist Du bereit einen Unterschied einzuräumen zwischen:
A) „lückenlosen Indizien“ und
B) einer lückenlosen Indizienkette
sowie zwischen
C) Indizien für Täterschaft und
D) Indizien für Anwesenheit sowie (auch das muss nochmals ein) zwischen
E) Indiz und
F) Beweis?
schluesselbund schrieb:Genau dieses Indiz liegt für den Taxigast zur Schussabgabe nicht vor.
Könnte es sich bei dieser obigen Aussage erneut um eine Art des Folgefehlers handeln? (Unterstellt diese Aussage im Kontext der Debatte dem anderen Argument die falsche Intention? Verfehlt sie daher evtl. ihr Ziel?)
schluesselbund schrieb:Selbst das Abfackeln des Wohnmobils durch den Taxigast darf nur als Erfahrungssatz angenommen werden.
Wenn Du „nur“ schreibst: Ist es möglich, dass Du dann die Bedeutung der ‚Schlussregel auf Grundlage eines Erfahrungsatzes’ bislang ungenügend ausgelegt hast und gegebenenfalls unterschätzt?
schluesselbund schrieb:Monstra schrieb:
Bewiesen ist der Sachverhalt aber erst (nach freier richterlicher Beweiswürdigung), wenn das Gericht aufgrund der Beweismittel davon überzeugt ist, dass sich der Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat.
Zieht man die Betrachtungsweise der Definition heran, so kann eine mehr Täterschaft nicht ausgeschlossen werden.
Ist es möglich, dass Du die gesamte Diskussion des Begriffs Indiz für die obige Aussage (erneut) ausgeblendet hast? Ist es möglich, dass es Dir nicht darum geht, Deine Argumentation an die Quellenlage sondern umgekehrt die Auslegung der Quellenlage Deiner (wenigstens teilweise) stoisch-kruden Argumentation anzupassen?
schluesselbund schrieb:Was auch noch auffällt, da wird die Wahrscheinlichkeitsregel mit einem Naturgesetz auf Augenhöhe gestellt.
Nochmals, da das Missverständnis entsprechend hartnäckig zu sein scheint: Ist es möglich, dass Du die Bedeutung der ‚Schlussregel auf Grundlage eines Erfahrungsatzes’ bislang ungenügend ausgelegt hast und gegebenenfalls unterschätzt?
schluesselbund schrieb:Dazu gehören wohl Zeugenaussagen.
Bezugnehmend auf die obige Quelle aus den Rechtswissenschaften: Worin mag der Unterschied zwischen „Indiz“ und „indizierender Tatsache“ liegen?
schluesselbund schrieb:Zeugenaussagen stützen bei einem bewegten Sachverhalt das Indiz.
Was ist ein ‚bewegter Sachverhalt‘ und in welchem Kontext spielt dieser für Deine Argumentation eine Rolle?
schluesselbund schrieb:Dieser Satz ist natürlich im Kontext zum Täter bezogen.
Was möchtest Du damit sagen?