@Verbum_petoIn meiner 54. Aufl vom Meyer-Goßner steht es auch so geschrieben (hoffe, du akzeptierst das, auch wenn ich nicht Rona bin).
Allerdings betrifft § 254 StPO die Verlesung von Geständnisprotokollen.
Klar akzptiere ich das auch.
;) Das § 254 StPO Geständnisprotokolle vor dem Richter betrifft, weiß ich schon. ME leitet sich doch gerade daraus das Verwertungsverbot für andere Protokolle her, dass im Meyer-Goßner und auch im von mir zitierten Urteil erwähnt wird, mit eben diesem Umkehrschluss als Begründung. Außerdem wird das ja auch nochmal in der von
@Rona64 zitierten Kommentierung zu § 261 StPO so ausgeführt.
Nach meinem Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., Rz 617 reicht es für die zulässigkeit einer Videoaufnahme, wenn der Beschuldigte von der beabsichtigten Videoaufnahme unterrichtet wird und aussagt.
Dann wird das schon so sein.
Rein interessehalber - steht dort auch eine Begründung? Ich kann mir das (neben dem schon beschriebenen Kunstgriff, der auch für die Verlesung von Protokollen gilt) nur damit erklären, dass Videoaufnahmen nicht mit Protokollen sondern eher mit der Zeugenaussage der vernehmenden Beamten gleichgesetzt wird - mglw. weil im Gegensatz zum Protokoll man den Angeklagten ungefiltert selber sprechen sieht und das dann als Beweis dafür taugt, dass der Angeklagte diese Aussage auch genauso gemacht hat, was beim Protokoll ja nicht gegeben ist - weswegen aber auch die Aussage des vernehmenden Beamten als Beweis dafür, dass der Angeklagte diese Aussage gemacht hat, ausreicht.
Was den Zeitpunkt des Widerspruchs angeht, so magst du Recht haben. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Was macht man, wenn gleichwohl der Beweis erhoben wird? Wenn ein Vorsitzender es will, dann kannst du vorher widersprechen, wie du willst.
Das mag natürlich richtig sein. Kam in meiner Zeit bei der StA nicht vor, habe damit also auch keine praktische Erfahrung.
@jungler@suri_nolaDanke für die Berichte.