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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

20.835 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2011, Köln ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.10.2022 um 08:29
@SpiderWeb

Für Ottonormalzuseher wird es langen und ja, das muss man ihm lassen, er eröffnet am Ende wenigstens keine Unschuldsarie und lässt dezent durchblicken, wie er über die Schuldfrage denkt. Das war bei Mundo auch so.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.10.2022 um 11:12
Ich könnte mir gut vorstellen, dass nicht unbedingt jeder, der eine persönliche Einschätzung zur Zeugenaussage des Motorradfahrers abgibt, diese Passage im Urteil wirklich gelesen hat. Vielleicht angelesen, aber bis zum Ende? Es ist viel Text und anstrengend zu verstehen.

Darauf baut der Drogenfahnder*, ihm wird schon keiner widersprechen und so wischt er das, was im Urteil steht, als unglaubwürdig vom Tisch. Und wenn sich der Zeuge von ihm nicht examinieren lassen will, dann ist er schließlich selber Schuld, wenn er von ihm diskreditiert wird.

* Dank Böhmermann wurde das öffentlich und Harbort scheint sich weitere diesbezügliche "Ermittlungen" seither zu verkneifen.

Wer jetzt Lust bekommen hat, alles nochmal nachzulesen, ich hab's aus https://openjur.de/u/841958.html rauskopiert, damit keiner erst lang danach suchen muss:
Dieser Zeuge hat glaubhaft bekundet, in der Nacht vom 07.07. auf den 08.07.2011 mit einem Motorrad aus Richtung ... kommend die B ... in Richtung ... befahren zu haben. An der Kreuzung der B ... mit der B sei er von der B ... abgefahren auf die B in Richtung ... Von der Beschleunigungsspur sei er wegen überhöhter Geschwindigkeit nach links auf die rechte Fahrspur der B getragen worden. Dabei sei es beinahe zum Zusammenstoß seines Motorrades mit einem Pkw gekommen, der auf der rechten Fahrspur unterwegs war und dessen Fahrer einen Zusammenstoß dadurch vermieden habe, dass er sein Fahrzeug nach links auf die linke Fahrtrichtungsspur lenkte. Bei diesem Fahrzeug habe es ich um einen dunklen BMW der 1-er oder 3-er Reihe und zwar um ein älteres, kein aktuelles Modell gehandelt. Das Kennzeichen habe mit „...“ begonnen, daneben hätten die Buchstaben „...“ und eine dreistellige Zahlenkombination gestanden. An erster Stelle habe mit Sicherheit eine „...“ gestanden, die zweite Ziffer sei recht sicher eine „...“ gewesen. An die dritte Ziffer habe er keine klare Erinnerung mehr.

Aufgrund einer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrtbundesamtes vom 13.09.2012 über zugelassene Fahrzeuge des Herstellers BMW mit Teilkennzeichen ... .. im Zeitraum 01.06.20122 – 31.12.2011 steht fest, dass es sich bei einem Fahrzeug des Herstellers BMW mit dem Teilkennzeichen „...“ nur um den erstmals am 03.07.1995 und seit dem 02.09.2008 bis über den 08.07.2011 hinaus ununterbrochen mit dem Kennzeichen ... für ... ..., geboren am 24.02.1967 in ..., gemeldet: ... ... (...), ..., zugelassenen BMW 316I mit der Farbe „Blau“, handeln konnte. Kein anderer Pkw des Herstellers BMW war im fraglichen Zeitraum mit dem Teilkennzeichen „...“ und der Ziffer „...“ an erster Stelle der Ziffernfolge zugelassen.

b)

Die Kammer hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... und seine Glaubwürdigkeit einer eingehenden Überprüfung unterzogen, was vor dem Hintergrund des Herantretens des Zeugen an die Polizei erst am 08.09.2012 und seines außergewöhnlichen Erinnerungsvermögens veranlasst war. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der Wahrheit seiner Angaben, für ein eigenes Interesses des Zeugen am Ausgang des Verfahrens oder eine Beeinflussung des Zeugen durch öffentliche Fahndungsmaßnahmen der Polizei oder Presseberichte sind dabei nicht zu Tage getreten; die Bekundungen des Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft.

aa) Aussageentstehung

Der Zeuge ... hat angegeben, selbständig und ohne Hilfskräfte für größere Unternehmen wie beispielsweise ... Geräte zu reparieren. Er sei gelernter Autoschlosser und Lackierer, sein Firmensitz sei seine Wohnung und er arbeite sehr viel. 2011 sei sein Vater nach schwerer Krankheit verstorben und er habe Mitte des Jahres neben seiner beruflichen Arbeit noch einen von seinem Vater selbst gefertigten Kfz-Anhänger überholt und weiter aufgebaut. In seiner Freizeit fahre er Motorrad, lese viel und höre Musik von Schallplatten oder Radio, bevorzugt den Sender ...-Radio. Er besitze zwar einen Fernseher, benutze diesen praktisch aber nicht, verfüge auch nicht über einen digitalen Fernsehempfänger. Tageszeitungen beziehe und lese er nicht, ihm sei sogar die Evakuierung von ... Teilen der Stadt ... im Dezember 2011 anlässlich der Entschärfung einer Luftmine im ... entgangen. Selbst das davor verteilte Flugblatt der Stadtverwaltung habe er nicht wahrgenommen.

Die Angaben des Zeugen ... zu seiner beruflichen Tätigkeit sind in der Hauptverhandlung durch die Zeugen ..., ... und ... bestätigt worden, die sämtlich für die Niederlassung der ... Freight in ... tätig sind. Insbesondere die Zeugen ... und ... haben bestätigt, dass der Zeuge ... als Dienstleister Reparaturen, Wartungen und ähnliche Aufträge für ... ausführt und dies auch 2011 tat.

Der Zeuge ... ..., nach eigenen Angaben ein „Kumpel“ des Zeugen ..., hat bestätigt, dass dieser in einer Halle des Zeugen ... bei ... einen Kfz-Anhänger abgestellt hatte, den er dort komplett überholt habe.

Die Zeugin ..., Wohnungsnachbarin des Zeugen ... im gleichen Haus, hat bestätigt, dass der Zeuge ... kein Fernsehen schaut, keine Tageszeitung bezieht und in seiner Freizeit Schallplatten hört. Die Zeugin, die schon einige Male mit dem Zeugen ... ausgegangen war und daher über eine bloße Nachbarschaft hinausgehende Kenntnisse der Lebensgestaltung des Zeugen ... hat, hat auch angeben können, dass sie den gleichen Musikgeschmack hätten, beispielsweise die Musik von Pink Floyd und Deep Purple, wobei der Zeuge ... außerdem noch klassische Musik höre. Er gehe stets früh aus dem Haus und komme sehr spät wieder zurück.

Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die Bekundung des Zeugen ... zutrifft, er habe von der Tat zum Nachteil der Eheleute ... und ... ... nur sehr wenig erfahren, von der Polizei in Briefkästen eingelegte Flugblätter mit Fahndungsaufrufen nicht wahrgenommen und auch zwei Sendungen der Fernsehreihe „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ am 11.04.2012 und am 06.06.2012 nicht gesehen. Seine Schilderung, er sei am 06.09.2012, einem Donnerstag, mit der Zeugin ... ins Gespräch gekommen, diese habe erzählt, dass die Polizei wegen einer Straftat in ... ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen, nämlich mit den Buchstaben „...“ suche, ist ebenfalls von der Zeugin ... bestätigt worden, der noch erinnerlich war, dass sie nach einem Fahndungsaufruf per Flugblatt bezüglich eines bestimmten Fahrzeuges ein beiläufiges Gespräch mit dem Zeugen ... führte. Da die erst nach der Festnahme der Angeklagten erfolgte Veröffentlichung des vollständigen Kennzeichens mittels einer Sendung der Fernsehreihe „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ am 06.06.2012 und eines zeitnah verteilten Flugblattes, welche beide in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, im Zeitpunkt des Gesprächs beider Zeugen am 06.09.2012 bereits wieder länger zurücklag, erscheint es auch nicht zweifelhaft, dass die Zeugin ... dem Zeugen ... nur einen Teil des Kennzeichens – die erste Buchstabenkombination - nennen konnte.

Die Kammer schließt daher aus, dass der Zeuge ... Opfer einer Suggestion durch die Zeugin ... oder durch Fernsehbericht und Pressebeiträge geworden ist. Da die Kammer dem Zeugen glaubt, dass er die Sendung „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ am 06.06.2012 – nur in dieser wurde der BMW 316I mit dem Kennzeichen ... gezeigt –ebenso wenig gesehen hat wie die vom 11.04.2012, war auch dem von der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 02.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen. Die Verteidigung hatte für den Fall, dass die Kammer die Angaben des Zeugen ... für wahr halten und nach dem Ergebnis der Beratung die Angeklagte für überführt halten sollte, beantragt, ein Gutachten des Direktors des Instituts für Psychologie der ...-Universität zu ..., Prof. Dr. rer. nat. ... ... einzuholen., welches ergeben werde, 1. dass die Präsentation der mitgeteilten Tatsachen durch den Zeugen KHK ... in der Sendung aus der Reihe „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ jedenfalls geeignet gewesen sei, bei den Zuschauern die Scheinerinnerung hervorzurufen, den in der Sendung mit einer Aufnahme der Front gezeigten und von dem Zeugen ... mit den Worten "... für ... ... ..." bezeichneten Wagen im tatrelevanten Zeitraum der Nacht vom 7. auf den 08.07.2011, in dem in der Sendung bezeichneten Gebiet gesehen zu haben, 2. namentlich in Betracht gezogen werden müsse, dass zuvor nur noch schwach im Gedächtnis verankerte Vorgänge durch die Zusatzinformation überlagert und derart verfälscht von dem Zeugen übernommen und von diesem als so erlebt im Gedächtnis gespeichert wird und 3. ohne eingehende Psychodiagnostik dieser Wirkungszusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne. Da der Beweisantrag von einem Sachverhalt ausgeht - nämlich dass der Zeuge ... die Sendung der Reihe „Aktenzeichen XY ... ungelöst“ am 06.06.2012 gesehen habe -, dessen Gegenteil die Kammer festgestellt hat, sind die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung.

bb) Anlass für den Zeugen, sich das Kennzeichen zu merken

Die Kammer hat auch geprüft, ob der Zeuge ... überhaupt eine plausible Veranlassung hatte, sich das Kennzeichen des Fahrzeuges zu merken. Da der Zeuge nach eigenen Angaben einen Verkehrsverstoß begangen und ein anderes Fahrzeug gefährdet hatte, scheidet der Wunsch nach einer Verfolgung des gegnerischen Fahrzeugführers als Beweggrund jedenfalls aus.

Der Zeuge ... hat hierzu befragt angegeben, er habe es sich zur Gewohnheit gemacht, sich die Kennzeichen von Fahrzeugen einzuprägen, mit denen er „Stress“ gehabt habe. Grund hierfür sei ein länger zurückliegender Vorfall, bei dem er auf der A ... bei ... einen anderen Pkw zum Abbremsen gezwungen hatte. Der Fahrer dieses Wagens habe daraufhin ihn selbst durch Ausbremsen gezwungen, auf dem Standstreifen anzuhalten und ihm vorgeworfen, einen Seitenschaden an seinem Fahrzeug verursacht zu haben. Er habe daraufhin die Polizei eingeschaltet und später habe sich herausgestellt, dass der Schaden an den gegnerischen PKW ein Altschaden gewesen sei. Danach habe er sich vorgenommen, sich in Zukunft immer das Kennzeichen zu merken, wenn er nochmal in eine ähnliche Situation komme. Da er nach dem Vorfall in der Nacht vom 07. auf den 08.07.2011 angenommen aber, dass er eventuell angezeigt werde, habe er sich das Kennzeichen gemerkt.

Die Kammer sieht daher keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln und glaubt ihm seine Beweggründe für das gewohnheitsmäßige Merken von Kennzeichen bestimmter Fahrzeuge.

cc) Möglichkeit des Zeugen, Kennzeichen und Typ des Fahrzeugs wahrzunehmen

Die Kammer sieht auch keinen Anlass für Zweifel daran, dass der Zeuge das Kennzeichen und die Marke des Fahrzeuges trotz nächtlicher Dunkelheit erkennen konnte. Der Zeuge ... hat hierzu angegeben, dass der Pkw, nachdem er ausgewichen sei, an ihm vorbeigefahren sei. Dabei habe er im Lichtschein seines Motorrades wahrgenommen, dass das Fahrzeug helle Felgen gehabt habe, die im Zentrum das Emblem der Marke BMW getragen hätten. Als der BMW wieder auf seiner, die rechte Fahrspur eingeschert sei, sei er lediglich circa eine Lkw-Länge vor ihm gewesen und er habe das Kennzeichen klar erkennen können.

Ausweislich der Lichtbilder des auf ... ... zugelassenen BMW 316 I auf dem in Augenschein genommenen Fahndungs-Flugblatt der Polizei sind an diesem Fahrzeug tatsächlich helle Aluminiumfelgen montiert, die im Mittelpunkt das BMW-Emblem tragen.

dd) Merkhilfe

Seine außergewöhnliche Merkfähigkeit hat der Zeuge ... überzeugend mit mehreren „Eselsbrücken“ erklärt. Das Unterscheidungszeichen "..." erinnere ihn an die Urlaubsfahrten mit seinen Eltern nach ... in seiner Jugend. Lange Zeit habe er geglaubt, "..." stehe für ..., weshalb er jedes Mal, wenn er diese Buchstabenkombination sehe, an ... erinnert werde. So sei es auch bei dem BMW gewesen. Buchstabenkombination der Erkennung Nummer ".." erinnere ihn an die Bezeichnung "Racing Sport“ bzw. Rennversionen von Modellen des Autoherstellers Ford, für die er sich früher interessiert habe.

Die ersten beiden Ziffern des Kennzeichens „...“ und „...“ entsprächen Tag und Monat seines Geburtsdatums, des 5.6.1966.

ee) Rekonstruktion des Zeitpunkts der Wahrnehmung

Den Zeitpunkt seiner Wahrnehmung des BMW hat der Zeuge ... durch verschiedene Zusammenhänge glaubhaft rekonstruiert.

Zum einen erinnerte sich der Zeuge an der Umstände, die zu seiner nächtlichen Fahrt von der B ... auf die B ... führten wie folgt: Im Sommer 2011 sei sein Vater nach schwerer Krankheit im Krankenhaus verstorben, nachdem seine Mutter auf sein - des Zeugen - Zuraten dem Abstellen von lebenserhaltenden Apparaten zugestimmt hatte. In der Folgezeit sei es seiner Mutter und auch ihm sehr schlecht gegangen, da man den Tod des Vaters betrauert habe und sich zudem immer wieder gefragt habe, ob es richtig war, der Abschaltung der lebenserhaltenden Maschinen zu zustimmen. Seine Arbeit habe darunter gelitten. In dieser Zeit habe er auch häufig seine Mutter nach der Arbeitszeit besucht. So sei es auch an dem Tag gewesen, an dem es zu der Begegnung mit dem BMW gekommen sei. Er sei nach 16:00 Uhr von der Arbeit aufgebrochen und zunächst mit dem Auto zu der Halle des Zeugen ... ... gefahren, wo auch seine Motorräder abgestellt seien. Er habe dort noch etwas an dem Anhänger gemacht. Mit einem Motorrad sei er danach nach Hause gefahren, um sich umzuziehen. Unterwegs zu seiner Mutter in ... habe er noch sein Motorrad betankt und sei zwischen 19:00 Uhr und 19:30 Uhr bei der Mutter angekommen. Dort habe er mit der Mutter in der Küche gesessen und gesprochen. Die Mutter habe ihren Fernseher, den man durch die offene Küchentür habe sehen können, laufen lassen und mehrfach umgeschaltet. Er könne sich noch an die Themen einzelner Sendungen oder von Beiträgen in Sendungen erinnern. Insbesondere sei ihm ein Beitrag in Erinnerung, indem es um einen aktuellen Mordfall in Norddeutschland gegangen sei, wo ein 14- oder 15-jähriger seinen Vater erstochen habe. Dieser Beitrag habe ihn und seine Mutter an die Umstände des Todes seines Vaters erinnert. Die Mutter habe seinen Rat, die Apparate abzustellen, mit dem Vatermord in Norddeutschland verglichen. Beide hätten erregt über dieses Thema gesprochen. Das Thema eines weiteren Fernsehbeitrages sei der Erfolg der deutschen Frauenfußballnationalmannschaft anlässlich der Fußballweltmeisterschaft gewesen. Er habe dies auch seiner Mutter vorgehalten, die die Auffassung vertreten habe, Frauen seien nicht so viel wert wie Männer. Sie sei Wochen nach dem Verlust ihres Mannes sehr niedergeschlagen gewesen, habe Suizidgedanken gehabt und auch schon einmal die achtfache Dosis ihrer Beruhigungstabletten geschluckt gehabt. Um seine Mutter aufzumuntern, habe er ihr nachdrücklich das Beispiel der erfolgreichen deutschen Fußballerinnen vorgehalten. Außerdem erinnere er sich an einen Beitrag im Fernsehen über einen Franzosen mit einem deutsch klingenden Doppelnamen im Zusammenhang mit der Weltbank, der eine Hotelangestellte belästigt haben sollte und der wohl in New York im Hausarrest gewesen sei. Weiter erinnere er sich an Beiträge über Harry Potter, eine Gerichtsverhandlung in Italien im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und die Mitteilung, dass eine Zeitung geschlossen worden sei, weil sie Telefone abgehört habe. Schließlich habe er noch mit seiner Mutter über die Einäscherung des Vaters und die Grabgestaltung diskutiert. Als er nach einer etwa mehrstündigen Diskussion mit der Mutter zur Heimfahrt aufgebrochen sei, sei es schon ganz dunkel gewesen. Auf der Heimfahrt habe er über die Diskussion mit der Mutter über den Tod des Vaters und seine eigene Rolle beim Abstellen der Geräte nachgedacht, was ihn außerordentlich aufgewühlt hatte. Er sei dadurch so in Gedanken gewesen, dass er in ... nach Überfahren der Südbrücke sowohl die erste Abfahrt von der B ... vor der kreuzenden B ..., als auch die zweite Abfahrt nach der B ... verpasst habe. Die sei ihm erst bewusst geworden, als er bereits kurz vor ... gewesen sei. Daher sei er erst bei der Abfahrt nach .../... von der B ... abgefahren und habe dort angehalten, wo sonst Prostituierte ständen. Es sei aber so spät gewesen, dass schon keine mehr dagewesen seien. Er habe dort geraucht und überlegt, ob er nach ... fahren solle, um an seinem Anhänger weiterzuarbeiten. Schließlich habe er sich aber zur Heimfahrt entschlossen. Auf der Bundesstraße habe er dann seine Maschine „laufenlassen“, auch die Ausfahrt zur B ... sei er damit „gut runter gehämmert“, bis es zu der Begegnung mit dem BMW gekommen sei.

Die Mutter des Zeugen ... hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass sie durch den Tod ihres Mannes im Sommer 2011 sehr niedergeschlagen gewesen war, sie habe auch unter Tabletten gestanden. Ihr Sohn, der Zeuge ..., sei oft zu ihr gekommen. Ihr Fernsehgerät stehe im Kaminzimmer, sie habe es manchmal, wenn ihr Sohn dagewesen sei, auch eingeschaltet gehabt, man könne es von der Küche aus sehen. Sie habe dann auch immer hin- und her geschaltet, sie schaue sich nicht nur einen Sender an, sondern schalte immer die Sender durch, bis sie wieder auf eine interessante Sendung stoße. Sie konnte sich auch noch an einen Bericht über einen 14- oder 15-jährigen erinnern, der seinen Vater umgebracht habe, ob ihr Sohn ... dabeigewesen sei, wisse sie aber nicht mehr. Sie könne sich auch noch an ein erregtes Gespräch über das Abschalten der Geräte bei ihrem Mann erinnern, könne das aber nicht mehr mit dem Bericht über den Vatermord in Verbindung bringen. Auch über die Weltmeisterschaft im Frauenfußball habe sie einmal mit ... diskutiert, der gemeint habe, Frauen könnten doch auch etwas leisten.

Die Kammer sieht durch die Bekundungen der Zeugin ... die Angaben des Zeugen ... zumindest in einigen Punkten im Kern bestätigt, Widersprüche zwischen beiden Aussagen bestehen nicht. Soweit die Zeugin die Angaben des Zeugen ... nicht in Gänze bestätigen konnte, beruhte dies auf ihren Erinnerungslücken.

Die Kammer hat versucht, die Angaben des Zeugen ... zum Fernsehprogramm des Abends bzw. der Nacht zu überprüfen, und Aufzeichnungen von Sendungen des ZDF, nämlich heute-journal vom 07. 07. 2011, Maybrit Illner vom 07. 07. 2011 und heute-nacht vom 08. 07. 2011, 0:15 Uhr in Augenschein genommen. In der Sendung heute-journal vom 07.07.2011 wurde u.a. über die Einstellung der britischen Zeitung „News of the World“ in der Folge eines Abhörskandals berichtet, außerdem über die Weltmeisterschaft im Frauenfußball und es erfolgte eine Ankündigung der nachfolgenden Sendung „Maybrit Illner“ die sich ausschließlich mit dem Fall des früheren Direktors des Internationalen Währungsfonds Dominique Strauss-Kahn beschäftigte, der am 14.05.2011 von der New Yorker Staatsanwaltschaft wegen versuchter Vergewaltigung eines Zimmermädchens in einem Hotel festgenommen worden war und seit dem 20.05. 2011 bis zum 01.07.2011 unter Hausarrest gestanden hatte. In der Sendung heute-nacht vom 08.07.2011 wurde u.a. erneut über die Einstellung der britischen Zeitung „News of the World“ und über das bevorstehende Spiel der deutschen Frauenfußballnationalmannschaft gegen die japanische Mannschaft bei der WM berichtet. Die Kammer sieht damit auch einige Angaben des Zeugen ... zu dem Fernsehprogramm – zumindest im Kern – bestätigt. Soweit der Fall eines Jugendlichen, der in Neumünster seinen Vater getötet hatte, die Weltpremiere des Films „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes - Teil 2“ am 07.07.2011 in London und die Verurteilung von neun ehemaligen Wehrmachtssoldaten wegen Kriegsverbrechen am 6. Juli 2011 durch ein Militärgericht in Verona nicht in den in Augenschein genommenen ZDF-Sendungen thematisiert worden sind, spricht dies weder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... noch gegen die zeitliche Einordnung seiner Wahrnehmung in die Nacht vom 07. zum 08.07.2011. Der Zeuge hat, bestätigt durch die Bekundungen seiner Mutter, angegeben, diese habe mehrfach das Programm gewechselt. Es liegt daher die Annahme nahe, der Zeuge ... habe am 07.11.2011 entsprechende Beiträge auf anderen Programmen, als dem des ZDF sehen können.

Die sichere Überzeugung der Kammer davon, dass der Zeuge ... die von ihm geschilderte Begegnung mit dem BMW in der Nacht vom 07. auf den 08.07.2011 hatte, beruht schließlich auf den Bekundungen der Zeugen ..., ... und ..., Beschäftigten der ...-Niederlassung in ...

Der Zeuge ... hat nämlich weiter bekundet, den Tag seiner durch den Fernsehbericht über einen jugendlichen Vatermörder ausgelösten Diskussion mit seiner Mutter, die seiner Irrfahrt mit dem späteren Beinahezusammenstoß mit dem BMW voranging, auch mit einem einschneidenden Ereignis im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verbinden zu können. Im Betrieb der ...-Niederlassung ... kämen Umsetzfahrzeuge zum Einsatz. Für eines der Fahrzeuge, das im Eigentum der ... stehe, habe er einen Reparaturauftrag gehabt, er habe einen Hubzylinder austauschen müssen, den er schon auf eigene Rechnung bei einem Lieferanten bestellt gehabt habe. Am 04.07.2011 habe er ausweislich seiner Unterlagen an demselben Fahrzeug einen Anlasser ausgetauscht, nicht aber den Hubzylinder. Am Folgetag, dem 05.07.2011 abends habe er festgestellt, dass der Hubzylinder nun bereits ausgetauscht war. Am 06.07.2011 habe er dann von einem Beschäftigten der Spedition ..., die auf dem Gelände der ...-Niederlassung tätig sei, erfahren, dass am 04.07.2011 ein Hubzylinder auf dem ...-Gelände angeliefert worden sei, der dann der Fa. ... mitgegeben worden sei, die auch das Umsetzfahrzeug der ... mitgenommen habe. Sonst warte und repariere ... nur das der Spedition ... gehörende Umsetzfahrzeug, sie habe aber am 05.07.2011 das der ... gehörend Umsetzfahrzeug repariert und zurückgeliefert. Noch am 06.07.2011 hat der Zeuge ... dann nach seinen Angaben versucht zu ermitteln, wer den von ihm bestellten und ihm auch bereits vom Lieferanten in Rechnung gestellten Hubzylinder angenommen hatte. Von dem Auslieferungsfahrer der Spedition ...-Targoflex habe er die Auskunft erhalten, ein Herr ... habe den Hubzylinder auf dem ...-Gelände angenommen. Der Name war dem Zeugen ... jedoch unbekannt. Der Zeuge ... erinnerte sich, dass er am 06.07.2011, noch bevor er weitere Nachforschungen nach dem ... anstellte, einen Freund in dessen Autoteile-Handel in ... besuchte, dort Kaffee trank und bei der Gelegenheit noch zwei weiße Kunststoff-Unterlegkeile für seinen Kfz-Anhänger erwarb. Am nächsten Tag, dem 07.07.2011, begab sich der Zeuge ... wieder zu ... in ..., wo er schließlich die Auskunft erhielt, bei dem ... handele es sich wohl um einen Praktikanten, der nicht jedem bekannt sei. Nachdem es ihm dann noch am 07.07.2011 gelungen sei, den ... zu sprechen und von ihm die Bestätigung erhalten hatte, dass dieser den Hubzylinder angenommen hatte, den sodann Mitarbeiter der ... zur Reparatur des DHL-Umsetzfahrzeuges mitnahmen, habe er den stellvertretenden Leiter der ...-Niederlassung ... am 07.07.2011 gegen 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr auf die Angelegenheit angesprochen um zu erreichen, dass ihm der Hubzylinder bezahlt würde, den er seinerseits seinem Lieferanten zu bezahlen hatte. Der Zeuge ... habe ihn beruhigt und versprochen, das zu klären. Anschließend sei er – der Zeuge ... – nach ... in die Halle seines Freundes ... ... gefahren und habe die Unterlegkeile, die er am Vortag erworben hatte, an seinem Anhänger montiert. Am Folgetag, dem 08.07.2011 habe ihn der Zeuge ... angerufen und ihm gesagt, es sei alles geregelt, er solle eine Rechnung über den Hubzylinder an ... schicken.

Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung die Darstellung dieser Ereignisse durch den Zeugen ... aus seiner Wahrnehmung ebenso bestätigt, wie den Umstand, dass der Zeuge ... das geregelt habe.

Der Zeuge ... hat insoweit in der Hauptverhandlung übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen ... bekundet, der Zeuge ... habe ihn 2011 tatsächlich eines Abends wegen der Vergütung eines Hubzylinders angesprochen, der zunächst nicht mehr auffindbar gewesen sei, bevor sich herausgestellt habe, dass er durch die Fa. ... verbaut worden war. In der Rechnung der Spedition ... an ..., ... sei für ... tätig geworden, sei der Hubzylinder ohne Berechnung aufgeführt worden. Nach dem Gespräch mit dem Zeugen ... habe er diesem freitags telefonisch mitgeteilt, er habe veranlasst, dass der Hubzylinder dem Zeugen ... bezahlt werde. Das Telefonat habe er auf einer Dienstfahrt nach ... geführt, an der auch die Zeugin ... teilgenommen habe. Zur zeitlichen Einordnung dieser Dienstfahrt hat der Zeuge ... angeben können, dass die überraschende Insolvenz eines für ... als Fuhrunternehmen tätigen Subunternehmens ein Thema der in ... geführten Unterredungen war. Dieser Tag, an dem er das Telefonat geführt habe, sei auch der Tag gewesen, an dem er den Hintergrund der Angelegenheit recherchiert habe.

Schließlich hat die Zeugin ... bestätigt, am 08.07.2011 den Zeugen ... auf einer Dienstfahrt nach ... begleitet zu haben, auf der der Zeuge ... mittels Freisprechschaltung ein Telefonat mit dem Zeugen ... wegen eines Umsetzfahrzeuges geführt habe, für das ein Ersatzteil nicht auffindbar gewesen sei. Am selben Tag habe sie auch per E-Mail, die ihr noch vorlägen, erfahren, dass ein für ... tätiges Subunternehmern in Insolvenz geraten sei.

Durch die Angaben der Zeugen ... und ... ist damit zur Überzeugung der Kammer die telefonische Klärung der Angelegenheit im Sinne des Zeugen ... in den Morgenstunden des 08.07.2011 bestätigt. Damit ist auch die Erklärung des Zeugen ... für das Datum seiner Rechnung an ... über den Hubzylinder, nämlich das des 08.07.2011, wonach er das Datum der Zusage der Bezahlung durch den Zeugen ... genommen habe, nachvollziehbar erklärt. Die Kammer geht davon aus, dass auch in diesem Punkt die durch eine ganze Reihe von Einzelereignissen gestützte Erinnerung des Zeugen ... zutreffend ist.

ff) Fehlen von erheblichen Widersprüchen zwischen Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung und in polizeilichen Vernehmungen

Erhebliche, seine Glaubwürdigkeit berührende Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen ... in den ihm auszugsweise vorgehaltenen Niederschriften über seine polizeilichen Vernehmungen einerseits und seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung andererseits sind nicht ersichtlich.

Soweit ihm vorgehalten wurde, er habe in der polizeilichen Vernehmungen am 20.09.2012 angegeben, am Abend seiner Wahrnehmung des BMW nicht getankt zu haben, hat der Zeuge ... glaubhaft erläutert, diese Aussage habe sich auf die Rückfahrt von seiner Mutter nach ... bezogen. Tatsächlich beziehen sich die in der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung in diesem Zusammenhang wiedergegebene Äußerungen auf die Fahrtstrecke des Zeugen auf dem Weg nach ...

Soweit ihm aus einer polizeilichen Vernehmung am 11.09.2012 vorgehalten wurde, er habe entgegen seiner Aussage in der Hauptverhandlung, keine Zeitungen zu lesen, dort angegeben, mal in der Zeitung gelesen zu haben, dass es in ...-... in der Nähe des ehemaligen Soldatenschwimmbades zu einem Mord gekommen sei, hat der Zeuge glaubhaft erläutert, bei einem Zigarettenkauf die Schlagzeile und etwas Text von der Titelseite einer dort zum Verkauf ausgelegten Zeitung gelesen zu haben.

gg) Kein erkennbares Interesse des Zeugen am Verfahrensausgang

Ein Interesse des Zeugen ... am Ausgang des Verfahrens oder auch nur an Aufmerksamkeit von Behörden oder der Öffentlichkeit schließt die Kammer als Beweggrund seiner Meldung bei der Polizei aus. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung bekundet, bereits bei der Polizei erklärt zu haben, er sei nicht an der von der Staatsanwaltschaft ausgelobten Belohnung von 10.000 € interessiert und habe darauf verzichtet. In der Hauptverhandlung hat er zudem auf Zeugengeld und die Erstattung seiner Auslagen verzichtet. Anhaltspunkte, dass der bis auf familiäre, berufliche und wenige freundschaftliche Kontakte eher zurückgezogen lebende Zeuge ... seine Angaben erfunden hätte, um sich hervorzutun, gibt es nicht. Auch eine persönliche Beziehung des Zeugen zur Angeklagten oder den Getöteten bestand nicht.

c) Folgerungen aus der Wahrnehmung des Zeugen

Aufgrund der Bekundungen des Zeugen ... steht fest, dass sich der für ... ... zugelassene BMW 316I mit dem Kennzeichen ... ... entweder am 07.07.2011 kurz vor 24:00 Uhr oder am 08.07.2011 zwischen 00:00 Uhr und ca. 01:00 Uhr in ... auf der B ... in nördlicher Richtung fahrend vor der Anschlußstelle auf Höhe des Anwesens der Getöteten befand.

Der Zeitrahmen ergibt sich aus den ungefähren Zeitangaben des Zeugen ... zu einem Aufbruch nach Eintritt der Dunkelheit im Sommer und seinen ungefähren Angaben zur Dauer seiner Fahrt bis zur Anschlussstelle ..., einer längeren Rauchpause mit zwei Zigaretten und einer anschließenden Rückfahrt mit hoher Geschwindigkeit nach ..., welche nur eine grobe Schätzung zulassen.

Die Feststellung, dass sich der Wagen in dem angegebenen Zeitrahmen in ... befand, steht auch im Einklang mit der Beobachtung der Zeugin ..., dass die Angeklagte am 07.07.2011 kurz vor 21:00 Uhr ihr Anwesen in ... mit dem BMW verlassen hat. Die Entfernung zwischen ... und ... von ca. 350 Kilometern kann bei durchgehender Autobahnverbindung mit einem Pkw in einer Zeit von ca. drei Stunden zurückgelegt werden, wie auch der Zeuge ..., der die Strecke im Rahmen der Ermittlungen mehrfach zurückgelegt hat, bestätigte.

Die Position des BMW im Moment der Beobachtung durch den Zeugen ... lässt sich zudem mit jeder der bereits unter II. beschriebenen Strecken erklären. Bei Annährung über die B ..., nämlich von der linken Rheinseite, wäre die Anfahrt zur Anschlussstelle .../... von Süden her sogar die naheliegende. Aber auch die Anfahrt von Norden her über die B ... oder von ... her kommen über die B ... ist die Fahrtrichtung des BMW nachvollziehbar, etwa wenn der Fahrer die erste Abfahrt aus der jeweiligen Fahrtrichtung verpasst und sein Fahrzeug dann über das Straßenkreuz im Bereich der Kreuzung von B ... und B ... zurückgewendet hätte. Die konkret von dem Zeugen ... beobachtete Position des BMW gibt daher keinen Anhalt für Zweifel an seiner Wahrnehmung.

Hinsichtlich der nach dem Beinahezusammenstoß von dem BMW befahrenen Strecke hat der Zeuge ... nur angeben können, dass dieser weiter in Richtung Norden gefahren sei, bevor er – nun langsamer fahrend - dessen Rücklichter noch vor der Abfahrt .../... aus den Augen verloren habe.

Daher stehen die Bekundungen des Zeugen ... auch dem naheliegenden – und von der Kammer gezogenen - Schluss nicht entgegen, dass der BMW über diese Abfahrt zu einem in der Nähe des Anwesens der Getöteten gelegenen Abstellort geführt wurde, bevor der Zeuge ... auf seinem Nachhauseweg in die ...straße den Weg über den ... Weg nahm.



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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.10.2022 um 11:35
Zitat von ShemimaShemima schrieb:Ich denke, am schrecklichsten ist das Wissen, dass die geliebte Ehefrau seine Eltern ermordet hat. Alles ist für die Psyche noch besser auszuhalten als das. Es würde auch die ganzen zurückliegenden Ehejahre zerstören.
Letztendlich ist es ein Schutzmechanismus.
Das ist gut formuliert und genauso stelle ich mir den Mechanismus, der dahinter stecken mag, auch vor. Sicher ist das nicht bewusst gesteuert, sondern läuft unbewusst ab.

Und man muss auch bedenken, dass es Kinder gibt. Denen gegenüber fällt es auch leichter, zu sagen, dass die Mutter unschuldig im Gefängnis sitzt, als ihnen zuzumuten, das Kind einer Mörderin zu sein.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.10.2022 um 11:45
Zitat von emzemz schrieb:Ich könnte mir gut vorstellen, dass nicht unbedingt jeder, der eine persönliche Einschätzung zur Zeugenaussage des Motorradfahrers abgibt, diese Passage im Urteil wirklich gelesen hat. Vielleicht angelesen, aber bis zum Ende? Es ist viel Text und anstrengend zu verstehen.
Und die Ermittler bzw. die Staatsanwaltschaft haben da wirklich sehr viel Mühe reingesteckt, die Glaubwürdigkeit der Aussage von allen möglichen Seiten zu untermauern (oder eben zu hinterfragen). Ich finde es absolut überzeugend, was sie zusammengetragen haben. Und die Richter in dem Prozess offenbar auch.

Und von der Überzeugung bringt mich ein windiges Experiment eines Selfmade-Profilers sicher nicht ab, bei dem es seinem Kollegen nicht gelingt, dass Nummernschild eines an ihm vorbei fahrenden Autos zu erkennen. Da reichen Abweichungen von wenigen Metern im Abstand, wenigen km/h in der Geschwindigkeit und in den Lichtverhältnissen, dass ein ganz anderes Ergebnis rauskommt. Das, was da gezeigt wurde, ist für mich grob irreführend und absolut unseriös.
Zitat von emzemz schrieb:Und wenn sich der Zeuge von ihm nicht examinieren lassen will, dann ist er schließlich selber Schuld, wenn er von ihm diskreditiert wird.
Journalisten bilden sich immer sein, dass sie mit dem Satz "Zu einem Interview war er trotz unserer mehrfachen Anfrage nicht bereit." der Glaubwürdigkeit eines Zeugen den infiniten Dolchstoß verpassen können. Dabei wirkt das auf mich einfach nur unsouverän und beleidigt und fällt damit auf die Journalisten zurück, die sich selbst als beleidigte Leberwürste erkennen lassen.

Jeder hat das Recht, sich nicht von irgendwelchen Journalisten befragen lassen zu wollen. Selbst vor Gericht darf man, wenn es um die eigenen Angelegenheiten geht, einfach nichts sagen und es darf einem NICHT negativ ausgelegt werden. Die Journallie tut immer so, als sei das schon ein Schuldeingeständis, dabei ist es ihnen offenbar einfach nicht gelungen, gegenüber dem potentiellen Interviewpartner als seriöse, aufrichtige und vertrauenswürdige Interviewer aufzutreten.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.10.2022 um 22:09
Die Filmsequenzen war nicht aus dem richtigen Winkel, sondern von der Fußgängerbrücke aus.
Hat mich bei der Doku echt gestört.

Wen es interessiert, kann ja die Originalwege von Motorradfahrer und PKW abfahren.
(für mich ist es glaubwürdig und passiert häufig an der Stelle wegen unangepasster Geschwindigkeit).


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 20:09
Es gibt Neuigkeiten! Sieht aus, als wolle man seitens Familie S. junior den Fall erneut aufrollen und die Verurteilte rehabilitieren, indem der Sohn des getöteten Ehepaares nun eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage vom Zaun bricht:
LG Oldenburg – Doppelmord durch Henrike S.: Laut spiegel.de (Julia Jüttner) geht der Ehemann der wegen zweifachen Mordes an ihren Schwiegereltern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Henrike S. nun einen ungewöhnlichen Weg, um zu beweisen, dass seine Ehefrau unschuldig sei: Er verklagt seine Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und begründet seine Forderung unter anderem damit, dass er durch den gewaltsamen Tod der Eltern einen Schock erlitten habe. Tatsächlich geht es Bernd S. aber nicht um eine finanzielle Entschädigung, sondern darum, die Indizienkette aufzubrechen, mit der das Landgericht Koblenz im August 2013 sein Strafurteil begründete. Weist das Landgericht Oldenburg nun die zivilrechtliche Klage des Ehemannes ab, könnte dies möglicherweise den Weg für eine Wiederaufnahme bereiten. Am 15. Mai will die Zivilkammer in Oldenburg ihre Entscheidung verkünden.
Quelle: LTO: Die juristische Presseschau vom 14. März 2023, bezogen auf die gestrige Meldung aus dem Spiegel, die jedoch nur gegen Gebühr abrufbar ist.

Hmhm... Die Überzeugung, daß hier die falsche Person verurteilt worden sei, scheint ungebrochen. Nachdem die dreiteilige Dokumentation hier offenbar nix wirklich angeschoben hat, folgt hiermit dann wohl die Fortsetzung mit anderen Mitteln.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 20:26
@TaxiFliegner

Vielen Dank für die Info.
Wusste das man da auch nach der Doku nochmal was hören wird.
Irgendwann verkauft man die Story dann auch nach Hollywood.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 20:32
Zitat von TaxiFliegnerTaxiFliegner schrieb:Es gibt Neuigkeiten! Sieht aus, als wolle man seitens Familie S. junior den Fall erneut aufrollen und die Verurteilte rehabilitieren, indem der Sohn des getöteten Ehepaares nun eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage vom Zaun bricht:
Über den Ausgang bin ich sehr gespannt, denn das hat ja schon im Fall Darsow/Toll nicht funktioniert.
Zitat von TaxiFliegnerTaxiFliegner schrieb:Hmhm... Die Überzeugung, daß hier die falsche Person verurteilt worden sei, scheint ungebrochen. Nachdem die dreiteilige Dokumentation hier offenbar nix wirklich angeschoben hat, folgt hiermit dann wohl die Fortsetzung mit anderen Mitteln.
Joa, ist halt der Ehemann der Täterin...und was nicht sein darf, das kann auch nicht sein.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 20:38
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Joa, ist halt der Ehemann...was nicht sein kann, das nicht sein darf.
Sollte lieber mal die Frage danach stellen wer denn nun der/ die wirklichen Täter gewesen sein sollen ?
Das hab ich sogar in der Doku vermisst, wenn ich mich richtig erinnere ? Vielleicht hat man es aber auch beim Schnitt einfach
weggelassen ?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 20:43
@SpiderWeb
Glaube nicht, dass der Schnitt schuld war. Dass es da draußen ja irgendeinen alternativen Täter geben muss und der vielleicht sogar gefährlich für einen selbst sein könnte, wird öfter vergessen.
Ansonsten ist dieser juristische Kniff kalter Kaffee. Das hat schon beim Fall Ursula Herrmann nicht funktioniert und auch sonst nirgends in Deutschland.
Ganz einfach, weil die richtige Person verurteilt wurde. Henrike Sch. ist eine Doppelmörderin!


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 20:45
Zitat von veicorveicor schrieb:auch sonst nirgends in Deutschland.
Ich meine bei Harry Wörz hat es funktioniert, oder?! Auch wenn sein Schwiegervater das ganz sicher nicht wollte …


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 20:47
Zitat von veicorveicor schrieb:Ganz einfach, weil die richtige Person verurteilt wurde. Henrike Sch. ist eine Doppelmörderin!
So sehe ich das auch. Für mich gibt und gab es da keine Zweifel. Das kann man drehen und biegen wie man will.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 21:09
@svizzera
Nein, bei Harry Wörz geschah der Freispruch im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens.

@SpiderWeb

Das Ding ist, hätte Henrike Sch. den Mund gehalten, vor und nach den Morden, wäre es eng geworden.
Aber jeder, der das Urteil gelesen hat, kann am Ende nur zu einem Schluss kommen. Es sitzt die Richtige. Das der Mann das nicht wahrhaben will, hat wohl etwas mit Selbstschutz zu tun. Er ist das dritte Opfer von dieser, seiner scheußlichen Frau.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 21:11
Oh, interessant. Mal sehen, ob sich da wirklich jemand drauf einlässt! Ich hoffe nicht.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 22:19
Und wovon soll sie denn Schadensersatz zahlen?


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

14.03.2023 um 23:33
@veicor
Ich bezog mich jetzt auf die Ehepaare Schemmer und Darsow (in Sachen Haus). Klar stammt das Geld im Fall Schemmer letztlich von den Opfern. Aber das ist ohnehin nicht zu ändern. Im für die Täterin günstigsten Fall würde sie die Kohle nach ihrer Haftzeit mit verbraten.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

15.03.2023 um 00:13
Das er jetzt seine Frau verklagen will wegen Schadenersatz und Schmerzensgeld , fällt ihm aber relativ spät ein. Die Morde an seinen Eltern sind ja schon ein Paar Jährchen her. Und wenn es bei ihm nicht klappt, dann könnten die beiden Kinder ja hinterher auch noch klagen.


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Der Doppelmord von Horchheim (Koblenz)

15.03.2023 um 00:32
Zitat von curtcurt schrieb:Das er jetzt seine Frau verklagen will wegen Schadenersatz und Schmerzensgeld , fällt ihm aber relativ spät ein.
Tja, vermutlich muss man irgendwie tätig sein, um die Zeit zu überstehen. Das wäre sogar verständlich, gäbe es nicht vorher die Möglichkeit der Erkenntnis. Diese fehlende Anerkennung der Tatsachen ist mir schwer begreiflich. Die sprechen mit den Ermittlern, lesen das Urteil, haben einen Kopf zum Denken. Um am Ende zu dem Ergebnis zu kommen: Er / sie war's nicht. Unehrlichkeit sich selbst gegenüber. Von mir aus kann man es auch Selbstschutz nennen, das ist dann das euphemistische Synonym ...


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