@HaRuKaWie eigentlich alles in diesem Thema, hatten wir auch das mit dem Fahrverbot bereits.
Ich zitiere mich hier mal schamlos selbst (bitte speziell den
fett markierten Satz beachten):
Subtext schrieb am 22.10.2019:[...]
Ebenso von dem Verbot ausgenommen sind bspw. LKW, die leicht verderbliche Waren transportieren, sowie u.a. damit im Zusammenhang stehende Leerfahrten. Jetzt speziell auch im Bezug auf Fleischerzeugnisse.
Auch für, vom Sattel abgekoppelte, Zugmaschinen gilt die Regelung nicht.
[...]
Aber recht hast du, ein entsprechendes Fahrzeug wäre vermutlich aufgefallen.
Habe noch mal grob meine Quellen durchkämmt, konnte aber auf die Schnelle auch keinen Hinweis auf den Beruf von Katrins Freund finden.
Borussia1900 schrieb:Ich denke, in Sachen Verjährung, liegt die Hoffnung in erster Linie nicht darin, dass sich der potentielle Täter selbst stellt, sondern die Ermittler erhoffen sich vielmehr, dass eventuelle Mitwisser ihr Schweigen brechen, da der Tatbestand Mitwisserschaft dann definitiv verjährt und keine Strafe mehr zu befürchten ist.
Der Täter selbst könnte sich nicht zu 100 Prozent darauf verlassen, dass das Urteil, im Falle eines Prozesses, Totschlag oder fahrlässige Tötung lautet.
Der Tatbestand "Mitwisserschaft" existiert so nicht.
Zitat Wikipedia:
'Mitwisserschaft bei schweren Verbrechen ist in Deutschland nur unter den Voraussetzungen des § 138 StGB als Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar und dort mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.'
Auszug aus §138 StGB:
"(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung[...]
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212)[...]
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."Gäbe es dort draußen einen reinen Mitwisser (nicht Mittäter, Helfer o.ä.), hätte dieser schon längst 'auspacken' können - auch ein anonymer Hinweis an die Polizei wäre eine Möglichkeit gewesen.
Liebe Grüße
Subtext