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Peggy Knobloch

98.242 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

06.05.2012 um 15:42
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung und spart außerdem auch viele eigene Worte:

§ 176 StGB - Sexueller Mißbrauch von Kindern: http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 15:52
"§ 176 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn eine strafmündige Person sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt. Die Vornahme sexueller Handlungen verlangt auch § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Ob diese Bestimmung eingreift, hängt (abgesehen vom Alter des Opfers) allerdings von zwei zusätzlichen Voraussetzungen ab: Der Täter muß mindestens 21 Jahre alt sein, und er muß bei seinem Tun die fehlende Fähigkeit des Opfers zu sexueller Selbstbestimmung ausgenutzt haben. Ersteres enthält kein zusätzliches Unrecht, sondern soll den Täterkreis einschränken, weil "ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer ein erstes Indiz für das Bestehen eines 'Machtgefälles' zwischen den Partnern ist" und weil durch diese Altersgrenze beim Täter "sichergestellt wird, daß jugendtypische Beziehungen mit etwas älteren Partnern - wie sie vor allem bei Mädchen oft vorkommen - nicht erfaßt werden." (Quelle: aus einem BGH-Urteil).


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:05
@Scipper
Wie ist das aber, wenn der Täter das geistige Niveau eines Minderjährigen hat?
Ist er dann nicht strafunmündig?


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:16
Zitat von ramisharamisha schrieb:Ich frage mich, wie man 10- bis 12Jährige behandeln soll, die das Gleiche wie Ulvi taten.
Er selbst ist doch in seiner geistigen Entwicklung auf dieser Stufe stehen geblieben.
Dass er körperlich ein Mann ist, macht die Sache natürlich kompliziert.
Ganz einfach - sie sind schuldunfähig. Das bestimmt §19 StGB. Da passiert rechtlich gar nichts.

Und Ulvi ist offenbar nicht einem Kind (unter 14 Jahre) gleichzusetzen, sonst hätte gegen ihn weder ermittelt, noch ein Strafverfahren, noch ein Urteil gesprochen werden dürfen.

Keiner seiner Anwälte hat diesbezüglich offenbar argumentiert. Es ist also ein völlig subjektiver Eindruck, der da kolportiert wird, der aber offenbar nicht annähernd belegbar ist.
Zitat von ScipperScipper schrieb:"§ 176 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn eine strafmündige Person sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt
Das hätte gereicht.

In Verbindung mit dem:
Zitat von ScipperScipper schrieb:Die Vornahme sexueller Handlungen verlangt auch § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Ob diese Bestimmung eingreift, hängt (abgesehen vom Alter des Opfers) allerdings von zwei zusätzlichen Voraussetzungen ab: Der Täter muß mindestens 21 Jahre alt sein, und er muß bei seinem Tun die fehlende Fähigkeit des Opfers zu sexueller Selbstbestimmung ausgenutzt haben. Ersteres enthält kein zusätzliches Unrecht, sondern soll den Täterkreis einschränken, weil "ein erheblicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer ein erstes Indiz für das Bestehen eines 'Machtgefälles' zwischen den Partnern ist" und weil durch diese Altersgrenze beim Täter "sichergestellt wird, daß jugendtypische Beziehungen mit etwas älteren Partnern - wie sie vor allem bei Mädchen oft vorkommen - nicht erfaßt werden." (Quelle: aus einem BGH-Urteil).
kommt der unbedarfte Leser nämlich auf die Idee, der 2. Absatz würde sich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern beziehen. Tut er nicht.

§182 (darauf bezieht sich der überwiegende Teil Deines Posts) stellt den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen unter Strafe.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:22
Zitat von ramisharamisha schrieb:Wie ist das aber, wenn der Täter das geistige Niveau eines Minderjährigen hat?
Ist er dann nicht strafunmündig?
Kinder bis 14 Jahre sind schuldunfähig. Alle anderen Minderjährigen werden bestraft, bis 18 immer nach dem JGG, ab 18-21 möglicherweise auch nach dem Erwachsenenrecht.

Man kann auch aufgrund seelischer Störungen nach §20 StGB schuldunfähig sein. Das beinhaltet auch tiefgreifende Bewusstseinstörungen, Schwachsinn oder schwere seelische Abartigkeit.

Dann gibt es noch den §21 StGB, der regelt, wann jemand vermindert schuldfähig ist.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:31
Man muss kein Rechtsexperte, um zu wissen, dass es (nach § 176 StGB ff) streng verboten ist, mit oder vor Kindern (Personen unter 14 Jahren) irgendwelche sexuelle Handlungen zu begehen. Ich halte es für sehr merkwürdig, dass der Ulvi bis zu seinem 25. Lebensjahr angeblich nicht wusste, dass es verboten ist, sich vor Kindern entblößen und sich vor Kindern als Exhibitionist zu betätigen.

"Exhibitionismus ist eine sexuelle Neigung, bei der die betreffende Person es als lustvoll erlebt, von anderen Personen nackt oder bei sexuellen Aktivitäten beobachtet zu werden. Sie stellt damit das Gegenstück zum Voyeurismus dar. ... Werden die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen, kann es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB, bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB handeln. In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht. ... Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz) vorliegen. Quelle: Wikipedia: Exhibitionismus


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:40
Was versteht man unter Exhibitonismus? Hier ein Beispiel aus der Frankenpost: "Exhibitonist onaniert am Badesee. Angebliches „medizinisches Problem“ entpuppt sich als Straftat. 70-jähriger Exhibitionist befriedigt sich an der Kieswäsch vor den Augen einer Spaziergängerin und muss eine Geldstrafe zahlen. Fast schon groteske Züge nahm jetzt eine Strafverhandlung am Amtsgericht in der vergangenen Woche an. Angeklagt war ein Rentner aus Kulmbach, der sich im Naherholungsgebiet Oberauhof entblößt und durch Onanieren eine Spaziergängerin belästigt haben soll. Trotz des ernsten Sachverhaltes – immerhin ging es um eine Strafe bis zu einem Jahr Haft – konnten sich Prozessbeteiligte und Beobachter bisweilen ein Grinsen hinter vorgehaltener Hand nicht verkneifen. Insbesondere, als der Angeklagte unverblümt fragte: „Muss ich das hier demonstrieren?“ Erzählen genüge, war die Antwort, und das tat der 70-Jährige dann auch in aller Ausführlichkeit. ... Der 70-Jährige verteidigte sich vehement gegen den Vorwurf, ein Exhibitionist zu sein. ... Wie von Staatsanwalt ... gefordert, verurteilte Richterin ... den 70-Jährigen, der bisher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer mäßigen Geldstrafe von 750 Euro."

Quelle: http://www.frankenpost.de/lokal/kulmbach/kl/Exhibitonist-onaniert-am-Badesee;art3969,935018


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:52
@Scipper
Da ärger ich mich doch wieder über die Berichterstattung. "Mäßige Geldstrafe von 750 Euro" Aarrgggghhh....wieviel Tagessätze? Die Gesamthöhe der Geldstrafe sagt nie was über das Strafmaß aus.

Ich hätte da an Opas Stelle Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 3(3) GG eingelegt. Wäre er nämlich Oma gewesen, hätte die sich wund reiben können und wär net bestraft worden. Nach § 183 StGB können nämlich nur Männer bestraft werden.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:55
@LivingElvis

Der Ulvi hat sich aber - angeblich - auch vor Jugendlichen und/oder Erwachsenen entblößt, wurde in einem Filmbericht gesagt. Für ein Freibier zeigte er den Leuten - angeblich - seinen nackten Po. Streng genommen wäre das aber auch strafbar, also wegen Erregung öffentliches Ärgernisses.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 16:58
Zitat von ScipperScipper schrieb:Man muss kein Rechtsexperte, um zu wissen, dass es (nach § 176 StGB ff) streng verboten ist, mit oder vor Kindern (Personen unter 14 Jahren) irgendwelche sexuelle Handlungen zu begehen. Ich halte es für sehr merkwürdig, dass der Ulvi bis zu seinem 25. Lebensjahr angeblich nicht wusste, dass es verboten ist, sich vor Kindern entblößen und sich vor Kindern als Exhibitionist zu betätigen.
Seh ich ähnlich. Entblößen mit sexuellem Hintergedanken ist schon Exhibitionismus.
Ulvi wird es gewusst haben, der redet sich bloß raus. Ich unterstell ihm aus seiner subjektiven Sicht nicht mal böse Absichten, der wird da mit seinem Trieb nix anzufangen gewusst haben.

Nur - das eigene subjektive Empfinden spielt dabei keine Rolle. Es geht ja um den Schutz der Kinder.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:01
@Scipper
Nochmal deutlich, weil du mich nicht zu verstehen scheinst:
Wenn der Ulvi ein Depp ist, debil und geistig einem 12jährigen gleichzusetzen,
ist er dann wie ein erwachsener Mann zu behandeln, den man zur Verantwortung
ziehen kann? Kann man ihn dann bestrafen?


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:03
Zitat von ScipperScipper schrieb:Der Ulvi hat sich aber - angeblich - auch vor Jugendlichen und/oder Erwachsenen entblößt, wurde in einem Filmbericht gesagt. Für ein Freibier zeigte er den Leuten - angeblich - seinen nackten Po. Streng genommen wäre das aber auch strafbar, also wegen Erregung öffentliches Ärgernisses.
Nein. Es fehlt halt am Ärgernis. Wenn keiner zusieht, denn es ärgert, bleibts (unabhängig von der Nichtanzeige) straffrei.

Dazu brauchst Du bei §183a StGB im subjektiven Tatbestand noch den Vorsatz zur Erregung dieses Ärgernisses haben. Wenn Ulvi seinen Popo zeigt, weil man ihm ein Bier versprochen hat, ist aber subjektives Ziel der Handlung die Erlangung des Bieres und nicht die Erregung eines Ärgernisses.

§ 183a StGB kann da keine Anwendung finden


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:07
@LivingElvis

Das von mir zitierte BGH-Urteil hat als Beispiel für § 176 StGB nicht ganz gepasst, denn es ging dabei um folgendes: "In den Fällen II 1, 2 und 8 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Er hatte jeweils an einem noch nicht 14 Jahre alten Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen oder an sich von dem Kind vornehmen lassen."


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:13
PS: Wohlgemerkt, das ist ein ganz anderer Fall, der an sich nicht richtig auf diesen Fall passt.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:19
Ich sehe auch einen himmelweiten Unterschied darin,
ob Ulvi an sich rumfummeln lässt oder ein katholischer Pfarrer.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:20
Zitat von ramisharamisha schrieb:Nochmal deutlich, weil du mich nicht zu verstehen scheinst:
Wenn der Ulvi ein Depp ist, debil und geistig einem 12jährigen gleichzusetzen,
ist er dann wie ein erwachsener Mann zu behandeln, den man zur Verantwortung
ziehen kann? Kann man ihn dann bestrafen?
Nochmal deutlich:
Es ist in den §§ 19, 20 StGB geregelt, wen man bestrafen kann und wen nicht. Ulvi hat einen IQ unter 70, könnte also unter Schwachsinn im Sinne des §20 fallen. Deswegen wurde auch die Frage gestellt, ob Ulvis "Deppertheit" angeboren ist oder nicht. Da sie es nicht sein soll, scheidet Schwachsinn i.S.d § 20 aus.
Ulvi hätte mit einem IQ knapp unter 70 und einer Standardabweichung um 15 es ohnehin schwer noch in den Schwachsinn zu rutschen.

Es bleibt also noch die krankhafte seelische Störung. Die wurde offensichtlich nicht bejaht und kann man aus den Interviews so auch nicht ableiten.

Warum Ulvis Schuldfähigkeit jedoch nicht nach §21 vermindert war, ist mir derzeit nicht erklärlich. Daher wäre das Urteil interessant.

Allerding ist deswegen keine Revision eingelegt worden. Es scheint also schlicht keinen groß gejuckt zu haben.

Vielleicht kann @hawo
ja mal sagen, ob dazu im Urteil was zu finden ist.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:32
@ramisha schrieb heute um 17:01:

@Scipper
Nochmal deutlich, weil du mich nicht zu verstehen scheinst:
Wenn der Ulvi ein Depp ist, debil und geistig einem 12jährigen gleichzusetzen,
ist er dann wie ein erwachsener Mann zu behandeln, den man zur Verantwortung
ziehen kann? Kann man ihn dann bestrafen?
Grundsätzlich müsste auch ein 25-jähriger Mann mit dem Verstand eines 12-jährigen Kindes wissen, dass man sich nicht vor den Augen anderer Leute auf der Straße entblößen oder onanieren darf. Das weiß jedes Kind ab einem gewissen Alter. Ulvi mag zwar nicht die Gesetze kennen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass er diesbezüglich kein Unrechtsbewusstsein hatte.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:47
@Scipper
Beim Verhör durch Profiler Dr. Thomas Müller sagte Ulvi aus, nicht gewusst zu haben,
dass er das nicht durfte.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 17:57
@ramisha - früher sagte man dazu: Unzurechnungsfähigkeit. Wer unzurechnungsfähig ist, was aber nur ein Gutachter (Psychologe) beurteilen kann, kann für eine Straftat nicht bestraft werden.


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Peggy Knobloch

06.05.2012 um 18:23
Merkwürdig finde ich, dass das Gericht den Ulvi wegen Mordes verurteilt hat, obgleich man aufgrund von Gutachten erkannt haben will, dass er geistig behindert ist und angeblich nur den Verstand eines 12-jährigen Kindes hat. Warum wurde er aufgrund dieses Befundes nicht für schuldunfähig erklärt?

Zur Schuldfähigkeit ein kurzer Auszug aus Wikipedia: "Für die Feststellung einer geistigen Behinderung wird unter anderem auf den Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt. Dabei wird zwischen leichter geistiger Behinderung (IQ 50 bis 70), einer mäßigen geistigen Behinderung (IQ von 35 bis 49), einer schweren geistigen Behinderung (IQ 20 bis 34) und einer schwersten geistigen Behinderung (IQ unter 20) unterschieden." Quelle: Wikipedia: Schuldunfähigkeit#Andere Gr.C3.BCnde


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