ramisha schrieb:Nochmal deutlich, weil du mich nicht zu verstehen scheinst:
Wenn der Ulvi ein Depp ist, debil und geistig einem 12jährigen gleichzusetzen,
ist er dann wie ein erwachsener Mann zu behandeln, den man zur Verantwortung
ziehen kann? Kann man ihn dann bestrafen?
Nochmal deutlich:
Es ist in den §§ 19, 20 StGB geregelt, wen man bestrafen kann und wen nicht. Ulvi hat einen IQ unter 70, könnte also unter Schwachsinn im Sinne des §20 fallen. Deswegen wurde auch die Frage gestellt, ob Ulvis "Deppertheit" angeboren ist oder nicht. Da sie es nicht sein soll, scheidet Schwachsinn i.S.d § 20 aus.
Ulvi hätte mit einem IQ knapp unter 70 und einer Standardabweichung um 15 es ohnehin schwer noch in den Schwachsinn zu rutschen.
Es bleibt also noch die krankhafte seelische Störung. Die wurde offensichtlich nicht bejaht und kann man aus den Interviews so auch nicht ableiten.
Warum Ulvis Schuldfähigkeit jedoch nicht nach §21 vermindert war, ist mir derzeit nicht erklärlich. Daher wäre das Urteil interessant.
Allerding ist deswegen keine Revision eingelegt worden. Es scheint also schlicht keinen groß gejuckt zu haben.
Vielleicht kann
@hawo ja mal sagen, ob dazu im Urteil was zu finden ist.