Peggy Knobloch
14.01.2021 um 09:50emz schrieb:freigesprochen und kann nie wieder zur Rechenschaft gezogen werden.Wenn neue Tatsachen zum Fall vorliegen geht das aber schon.
emz schrieb:freigesprochen und kann nie wieder zur Rechenschaft gezogen werden.Wenn neue Tatsachen zum Fall vorliegen geht das aber schon.
1cast schrieb:Wenn neue Tatsachen zum Fall vorliegen geht das aber schon.Ach was :D Bestimmt kannst du erklären, wie das funktioniert.
https://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/50-recht-wegen-derselben-straftat-nicht-zweimal-strafrechtlich-verfolgt-oder#:~:text=Next%20article-,Artikel%2050%20%2D%20Recht%2C%20wegen%20derselben%20Straftat%20nicht%20zweimal%20strafrechtlich%20verfolgt,erneut%20verfolgt%20oder%20bestraft%20werden.Artikel 50 - Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werdenQuelle:
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
Verteidiger: "Freispruch erster Klasse"Quelle: https://www.merkur.de/bayern/fall-peggy-ulvi-freigesprochen-3554551.html
Der Verteidiger des geistig Behinderten Ulvi K. sieht in dem Peggy-Urteil einen Freispruch erster Klasse. „Man kann es so sagen“, erklärte der Anwalt Michael Euler am Mittwoch im Landgericht Bayreuth. „Es gibt nichts; es gibt keinen einzigen Beweis, dass Ulvi K. Peggy getötet hat.“ Der Gerichtssprecher Thomas Goger betonte dagegen, die Kammer habe weder die Schuld noch die Unschuld des Angeklagten eindeutig feststellen können.
Euler will nun dafür kämpfen, dass Ulvi K. aus der psychiatrischen Klinik entlassen wird, in der er wegen exhibitionistischer Handlungen untergebracht ist. Auch der Vater des Angeklagten sagte: „Wir sind überglücklich und hoffen, dass Ulvi bald aus dem Bezirkskrankenhaus freikommt.“
Morpheus1PB schrieb:Er kann nicht nochmal vor Gericht gestellt werden.Unter dem Link den du gepostet hat steht aber auch folgendes:
2. Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.Quelle: https://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/50-recht-wegen-derselben-straftat-nicht-zweimal-strafrechtlich-verfolgt-oder#:~:text=Next%20article-,Artikel%2050%20-%20Recht%2C%20wegen%20derselben%20Straftat%20nicht%20zweimal%20strafrechtlich%20verfolgt,erneut%20verfolgt%20oder%20bestraft%20werden.
Zweitaschen schrieb:Was würde eine Mutter im Vorfeld unternehmen, die weis das ihr Kind an diesem Tag von der Schule kommt und zu dieser Zeit niemand dem Kind hätte die Tür zur Wohnung öffnen können ?Peggy hatte doch einen Schlüssel und konnte sich die Tür selbst öffnen. Ausserdem war es ja wohl auch so gedacht, das Peggy zu den Nachbarn geht und dort gegebenenfalls auch bleibt, bis ihre Mutter heim kommt, ihre Schwester war ja bei den Nachbarn. Also ich denke da war schon "gesorgt" für sie, ich meine mich zu erinnern das auch ein vorbereitetes Essen im Kühlschrank war.
1cast schrieb:Unter dem Link den du gepostet hat steht aber auch folgendes:was du am Ende des Textes findest:
Source:
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17 - 14.12.2007
Preamble - Explanations relating to the Charter of Fundamental Rights:
Die Erläuterungen wurden ursprünglich unter der Verantwortung des Präsidiums des Konvents, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgearbeitet hat, formuliert. Sie wurden unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aufgrund der von diesem Konvent vorgenommenen Anpassungen des Wortlauts der Charta (insbesondere der Artikel 51 und 52) und der Fortentwicklung des Unionsrechts aktualisiert. Diese Erläuterungen haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe dar, die dazu dient, die Bestimmungen der Charta zu verdeutlichen.
Zweitaschen schrieb:Was würde eine Mutter im Vorfeld unternehmen, die weis das ihr Kind an diesem Tag von der Schule kommt und zu dieser Zeit niemand dem Kind hätte die Tür zur Wohnung öffnen können ?Ihrem Kind nahelegen, die Tür selbst mit dem Schlüssel zu öffnen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem#Regelungen_in_DeutschlandRegelungen in DeutschlandQuelle:
Obwohl der Grundsatz in Deutschland in allen Rechtsbereichen gilt,[1] wird er überwiegend im straf- und ordnungsrechtlichen Kontext verwendet. Er hat durch die Regelung in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz Verfassungsrang.
Für den Bereich des Strafrechts gilt demnach, dass eine angeklagte prozessuale Tat durch ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich endgültig rechtlich bewertet ist. Der Tatvorwurf (das heißt der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt) ist damit für weitere Prozesse nicht mehr verwertbar – es liegt insofern ein Strafklageverbrauch vor. So kann ein Täter, der rechtskräftig wegen eines Totschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegen Mordes an derselben Person verurteilt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt werden. Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Tat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ein Bankräuber nicht verurteilt werden kann, wenn er dieselbe Bank später ein weiteres Mal überfällt, oder dass ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen „Freischuss“ bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat – nicht die, für die er verurteilt wurde. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist der Abschluss eines Bußgeldverfahrens ein Verfolgungshindernis für ein erneutes Verfahren für dieselbe Tat.
Der Grundsatz ne bis in idem reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Verbot der Doppelbestrafung hinaus. Er verbietet grundsätzlich auch eine erneute Strafverfolgung derselben Tat bei erfolgtem Freispruch.[2] Denn der Betroffene soll durch ihn auch vor den existentiellen Unsicherheiten eines zweiten Strafverfahrens in derselben Sache geschützt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur in äußerst eng begrenzten Fällen möglich, nämlich wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird. Dafür sieht die Strafprozessordnung Deutschlands (StPO) – erst recht zum Nachteil des Angeklagten (nur hier kommt ein Verstoß gegen den ne-bis-in-idem-Grundsatz in Betracht) – sehr enge Voraussetzungen vor. Das Nichtvorliegen eines Strafklageverbrauchs im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) ist wesentliche Verfahrensvoraussetzung.