Blaubeeren schrieb:Er begründet das anscheinend mit der Nennung des vollen Namens seines Mandanten während der damaligen PKbdurch den Faux Pas des StA G.
Das wäre dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zusätzlich könnte noch ein Schadensersatzanspruch hinzukommen, sofern MS ein konkreter Schaden (etwa beruflicher Art) speziell nur durch die bloße Namensnennung entstanden wäre.
Ob die bloße Namensnennung eines Beschuldigten - ohne dass über diesen unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden - bereits solche Ansprüche auslöst, ist aber sehr fraglich. Natürlich hat ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren im Regelfall ein schutzwürdiges Interesse daran, dass er anonym bleibt und Behörden und Medien seine Identität nicht enthüllen. Bei Routinefällen ist das ja auch so. Das kann aber in Fällen von großem öffentlichen Interesse anders sein. Im Fall Madeleine McCann oder im Fall Lübcke etwa waren die Namen der Beschuldigten schnell bekannt., ebenso die Fälle Edathy oder Metzelder, wo die Protagonisten das „Pech“ haben/hatten, Promis zu sein.
Im Fall Peggy kommt hinzu, dass nach den ersten Medienberichten, in denen von jemandem, der neben Familie Knobloch seinerzeit ein Haus renovierte etc., die Person MS identifizierbar war. Gerade die Leute aus Lichtenberg konnten zwei und zwei zusammenzählen, schon gar, wenn auch noch von einem „Manuel S.“ die Rede war. Ob da jetzt (erst) die PK allseits die große Erleuchtung und das große Staunen ausgelöst hat, von wem die Rede ist, möchte ich doch sehr bezweifeln.