@ApisMelli Hier lässt sich niemand stören.
In der Tat hat man jedenfalls von 2002 bis 2004 (wahrscheinlich aber noch darüber hinaus) Methoden angewandt, die zielorientiert dahingehend waren, den Fall abzuschließen, aber zielwegführend waren, die Tatsachen zu ermitteln. Deshalb gab es ja ein Wiederaufnahmeverfahren mit dem bekannten Ergebnis.
@traces Jeder Mensch kann und hat insbesondere das Recht, sein Geständnis zu widerrufen, völlig egal, ob es erlebnisbasiert, eingebildet, eingeredet oder frei erfunden ist. Im konkreten Fall konnte er in der Tat plausibel begründen, warum er zunächst leugnete, dann gestand und schließlich widerrief.
@Hathora Hathora schrieb:Interessanterweise haben aber Leichenspürhunde nicht angeschlagen und es wurde absolut nichts gefunden.
Das ist in der Tat interessant. Man könnte fast auf die Idee kommen, dass da auch keine Leiche gelegen hat.
@BigMäc BigMäc schrieb:Interessanterweise beschrieb der Helmbrechter recht genau was er gesehen hatte und erwähnte dabei keinen Ranzen.
Interessanterweise erwähnte er auch sonst nichts, was Peggy dabei hätte haben müssen oder sollen.
@BigMäc BigMäc schrieb:Na zumindest theoretisch könnte der Täter Peggy von Lichtenberg aus zuerst nach Helmbrechts gebracht haben um sie dort los zu werden und weil er sich gestört sah und mit Polizei rechnete dazu entschlossen haben , sie aus dem Suchbereich und vielleicht auch Zuständigkeitsbereich der Polizei heraus zu verbringen.
Fragt sich nur, wo sie dann die Zeit ab ihrem Verschwinden bis zur Helmbrechts Sichtung gewesen sein soll / könnte .
Alles schön, aber wie soll es dann von Helmbrechts nach Rodacherbrunn gegangen sein? Ja, das geht, aber erst runter und dann mit einem leichten Bogen wieder rauf, wer macht denn sowas und warum?
@BigMäc BigMäc schrieb:Wenn das Gutachten , das ihm bestätigte, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Mädchenleiche gesehen zu haben,nicht irrt, wieviel Mâdchenleichen da so im Landkreis rumlagen.
Gute Frage, allerdings frage ich mich gerade, was das für ein "Gutachten" war: ich las da etwas von "Hypnose". Erstaunlicherweise finde ich "Hypnose" auch in § 136a I 1 StPO und da sieht es so aus, als halte unser Gesetzgeber ganz wenig von solchen die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung beeinträchtigenden Methoden.