Peggy Knobloch
31.07.2016 um 17:05@ Minu17
Du schreibt, wäre U.K. der Täter gewesen, habe er seine Strafe aufgrund der Verhandlung nach Jugendstrafrecht abgesessen.
Abgesehen davon, dass er , sollte er der Täter gewesen sein so oder so nicht oder kaum noch belangbar wäre, hätte er auch im Schuldfall seine Strafe nicht abgesessen, gleich ob nach Jugend - oder Erwachsenen Strafrecht, denn er hat keinen einzigen Tag des Urteils abgesessenen. Auch wenn man unterstellen wurde, ohne die gestandene Vergewaltigung hätte es nie zu einem Mord kommen können und er hätte nur deshalb so lange in der Forensik bleiben müssen, ist das Urteil wegen Mordes getrennt von der gestandenen Vergewaltigung zu betrachten. Somit kann man den Aufenthalt in der Forensik auch nicht in Teilen als " Ersatzhaft" bezeichnen ( juristisch schon zweimal nicht , denn es gab keine Anordnung die besagte " ab jetzt gilt der Aufenthalt als Haft und ist auch zeitlich als solche zu bewerten ) zumal U.K. ja durchaus auch noch bis kurz vor Ende der forensischen Unterbringung als gefährlich begutachtet wurde.
Du schreibt, wäre U.K. der Täter gewesen, habe er seine Strafe aufgrund der Verhandlung nach Jugendstrafrecht abgesessen.
Abgesehen davon, dass er , sollte er der Täter gewesen sein so oder so nicht oder kaum noch belangbar wäre, hätte er auch im Schuldfall seine Strafe nicht abgesessen, gleich ob nach Jugend - oder Erwachsenen Strafrecht, denn er hat keinen einzigen Tag des Urteils abgesessenen. Auch wenn man unterstellen wurde, ohne die gestandene Vergewaltigung hätte es nie zu einem Mord kommen können und er hätte nur deshalb so lange in der Forensik bleiben müssen, ist das Urteil wegen Mordes getrennt von der gestandenen Vergewaltigung zu betrachten. Somit kann man den Aufenthalt in der Forensik auch nicht in Teilen als " Ersatzhaft" bezeichnen ( juristisch schon zweimal nicht , denn es gab keine Anordnung die besagte " ab jetzt gilt der Aufenthalt als Haft und ist auch zeitlich als solche zu bewerten ) zumal U.K. ja durchaus auch noch bis kurz vor Ende der forensischen Unterbringung als gefährlich begutachtet wurde.