Peggy Knobloch
21.07.2016 um 13:08@SCMP77
Da ich der Verhandlung nicht beigewohnt habe, kann ich nicht beurteilen, welche Frage(n) das Gericht an Kröber stellte und auch nicht, in welchem Kontext er Angaben zu den 10 Minuten machte.
Darüber hinaus liegen dem Gericht selbstverständlich die ausführlichen Akten und v.a. Akten der Begutachtung vor, die seitenlang schriftlich begründet wird. Grundsätzlich richten sich derlei Gutachten-Ausführungen an den Adressaten, der das Gutachten in Auftrag gab. D.h. es wird wissenschaftlich korrekt, jedoch für den Adressaten allgemeinverständlich erörtert, warum, wie und zu welchem Ergebnis das Gutachten kam. Welche Fragen sich hieraus für das Gericht ergaben und warum/ ob das Gericht tatsächlich nur etwas zum Umstand der 10 Minuten wissen wollte, wissen wir nicht. Ein vom Gericht berufener Experte gilt als Zeuge und hat die gleichen Verpflichtungen wie selbiger, nämlich Fragen zu beantworten, die ihm gestellt werden. Sich darüber hinwegzusetzen, indem er Belange thematisiert, die vom Gericht weder erfragt noch als relevant erachtet werden, kollidiert mit der Achtung des selbigen.
Da ich der Verhandlung nicht beigewohnt habe, kann ich nicht beurteilen, welche Frage(n) das Gericht an Kröber stellte und auch nicht, in welchem Kontext er Angaben zu den 10 Minuten machte.
Darüber hinaus liegen dem Gericht selbstverständlich die ausführlichen Akten und v.a. Akten der Begutachtung vor, die seitenlang schriftlich begründet wird. Grundsätzlich richten sich derlei Gutachten-Ausführungen an den Adressaten, der das Gutachten in Auftrag gab. D.h. es wird wissenschaftlich korrekt, jedoch für den Adressaten allgemeinverständlich erörtert, warum, wie und zu welchem Ergebnis das Gutachten kam. Welche Fragen sich hieraus für das Gericht ergaben und warum/ ob das Gericht tatsächlich nur etwas zum Umstand der 10 Minuten wissen wollte, wissen wir nicht. Ein vom Gericht berufener Experte gilt als Zeuge und hat die gleichen Verpflichtungen wie selbiger, nämlich Fragen zu beantworten, die ihm gestellt werden. Sich darüber hinwegzusetzen, indem er Belange thematisiert, die vom Gericht weder erfragt noch als relevant erachtet werden, kollidiert mit der Achtung des selbigen.