Peggy Knobloch
21.07.2016 um 01:08@LaDaya
Infos von der "bösen Seite" (http://www.ulvi-kulac.de/):
Jein.
Richtig: Schuldspruch kann nur erfolgen, wenn Schuldfähigkeit gegeben ist.
Ist der Angeklagte unschuldig, ist er immer frei zu sprechen, egal ob schuldfähig oder nicht.
Ist der Angeklagte schuldunfähig, hat die Tat aber nach Feststellung des Gerichts begangen, folgt entweder Freispruch oder die Sicherungsverwahrung (diese nur, wenn eine Gefahr besteht).
@emz
Infos von der "bösen Seite" (http://www.ulvi-kulac.de/):
Am 14. Mai 2014 wird Ulvi Kulac durch das Landgericht Bayreuth des Mordes an Peggy Knobloch freigesprochen.@MaryPoppins
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bayreuth wird der Gutachter Dr. Blocher aus Würzburg mit der Erstellung eines psychiatrischen/psychologischen Prognosegutachtens hinsichtlich der Freilassung von Ulvi Kulac beauftragt.
Dr. Blocher schätzt in seinem Gutachten vom 29.8.2014 Ulvi Kulac immer noch für gefährlich ein, kann dafür jedoch keinen Beweis erbringen.
Mit Wirkung vom 23. Oktober 2014 wird Rechtsanwalt Michael Euler wegen Passivität hinsichtlich der Freilassung von Ulvi Kulac aus der Psychiatrie Bayreuth das Mandat entzogen.
Mit Wirkung vom 29. Oktober 2014 wird Rechtsanwalt Thomas Saschenbrecker – Fachanwalt für Psychiatrie, Unterbringung und Strafrecht – neuer Verteidiger von Ulvi Kulac
Am 8. Januar 2015 findet die Anhörung von Ulvi Kulac vor der Strafvollstreckungskammer Bayreuth statt, die auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Blocher eine weitere Unterbringung in den Raum stellt.
Rechtsanwalt Saschenbrecker legt gegen den Beschluß vom 9.1.2015 Beschwerde beim OLG ein.
Mit Beschluß des OLG Bamberg vom 19.3.2015 wird der Beschluss der Vollstreckungskammer Bayreuth hinsichtlich einer weiteren Unterbringung aufgehoben.
Mit Wirkung zum 31.7.2015 wird die Unterbringung im Maßregelvollzug aufgehoben; Ulvi Kulac wird entlassen.
Am 31. Juli 2015 ist Ulvi Kulac frei; er bezieht ein kleines Appartement in einem Wohnheim für Behinderte mit Werkstatt.
Jein.
Richtig: Schuldspruch kann nur erfolgen, wenn Schuldfähigkeit gegeben ist.
Ist der Angeklagte unschuldig, ist er immer frei zu sprechen, egal ob schuldfähig oder nicht.
Ist der Angeklagte schuldunfähig, hat die Tat aber nach Feststellung des Gerichts begangen, folgt entweder Freispruch oder die Sicherungsverwahrung (diese nur, wenn eine Gefahr besteht).
@emz
emz schrieb:der Bub nach wie vor unter BewährungNö, Führungsaufsicht ist das und heißt das auch.