@Deus_Ex_Machin@jaska§ 264 StPO Gegenstand des Urteils: (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. ...
Tat ist wie gesagt nicht die angeklagte Rechtsnorm (z.B. Mord) und auch nicht der angeklagte Erfolg (z.B. Tod von Peggy), sondern der angeklagte Lebenssachverhalt (hier: erwürgen am Tag des Verschwindens auf dem Trampelpfad).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich der Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG auf den geschichtlichen Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <28>).
Der BGH sagt dazu (3 StR 109/12): "Der Strafbefehl betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bezeichnet dabei den geschichtlichen und dadurch zeitlich wie sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47)."
Gegenstand eines Strafverfahrens ist somit der angeklagte Lebenssachverhalt. Sollte sich aber nach dem Freispruch ein völlig anderer Lebenssachverhalt ergeben (Ort, Zeit, Handlung, ...), der lediglich letztlich nur zum gleichen Ergebnis führte (hier: Tötung) und ansonsten mit dem zuvor freigesprochenen Lebenssachverhalt nichts zu tun hat, liegt eine völlig andere Tat (= Lebenssachverhalt) vor, die noch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens war.
Stellen wir uns mal folgenden Sachverhalt vor:
A wird vermisst. Eine Leiche ist nicht gefunden. B wird wegen Mordes an A angeklagt, muss aber freigeprochen werden. Nun findet B ein paar Jahre später heraus, dass A noch lebt und erschießt A aus Habgier auf offener Straße vor den Augen der Polizei.
Wollen Sie wirklich ernsthaft vertreten, dass B nicht mehr erneut wegen Mordes an A angeklagt werden kann?
Oder machen wir es noch brutaler: A wird vermisst. B wird wegen Totschlages an A verurteilt und sitzt die Strafe voll ab. Nach der Haftentlassung findet B heraus, dass A noch lebt und erschießt dann A vor den Augen der Polizei.
Wikipedia schreibt hierzun: "Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Tat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ... ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen "Freischuss" bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat – nicht die, für die er verurteilt wurde."