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Peggy Knobloch

98.338 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:30
@Noella

"Also dürfte die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gar nichts sagen, wenn ein bereits Freigesprochener doch vermutlich der Täter war?"

Doch, natürlich. Unterstellt, Ulvi K. hätte die Tat doch begangen, dürfte die Justiz einen solchen dringenden Tatverdacht natürlich kommunizieren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens könnte sie jedoch nur in den engen Grenzen des § 362 StPO erreichen. Das realistischste wäre da ein glaubwürdiges Geständnis. Dann könnte Ulvi K. erneut verurteilt werden.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:30
Hier aus der StPO:


§ 362
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Heißt das, UK müsste gestehen?


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:32
Er müsste gestehen, ja. Allerdings ist die Justiz ja im Hinblick darauf ein gebranntes Kind. Ob das Geständnis diesmal als "glaubwürdig" i.S.d. § 362 StPO angesehen werden könnte, ist höchst zweifelhaft...


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:37
@Deus_Ex_Machin
...was an Tragik nicht mehr zu überbieten wäre.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:37
@Noella

Unabhängig davon, dass ich davon überzeugt bin, dass UK sich weder an Peggy vergangen hat, noch umgebracht hat, weil seine Geständnisse meiner Meinung nach ersichtlicher Unfug sind, wäre der "Ne bis in idem"-Grundsatz im vorliegenden Fall in der Tat sehr interessant.

Denn der Strafklageverbrauch gilt nur für die angeklagte Tat. Unter Tat versteht man den angeklagten Lebenssachverhalt. Der angeklagte Lebenssachverhalt war bei UK letztlich das, wie es sich aus seinem Geständnis ergab.

Wie gesagt, ich bin überzeugt, dass UK nichts mit dem Tod zu tun hat. Interessant könnte der "Ne bis in idem"-Grundsatz jedoch dann werden, wenn sich herausstellen sollte, dass Peggy auf eine völlig andere Art (als seinerzeit angeklagt) ums Leben gekommen ist. Sollte sich z.B. herausstellen, dass Peggy erst mehre Tage irgendwo gefangen gehalten wurde und dann verhungert ist, bevor sie vergraben wurde, dann wäre das ein völlig anderer Lebenssachverhalt und somit eine andere Tat (anderer Tag, anderer Ort, andere Todesursache, ...), die noch nicht angeklagt worden war, so dass dann vermutlich auch UK sich nicht mehr auf einen Strafklageverbrauch berufen könnte.

Aber wie gesagt, dafür gibt es nicht die geringsten Verdachtsmomente, so dass das nur rein theoretisch ist.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:39
@-9-

Nein, es wäre dieselbe Tat. Ulvi K. wurde die Tötung der Peggy Knobloch zur Last gelegt. Es käme nicht darauf an, ob sie auf andere Weise oder an einem anderen Tag getötet worden wäre.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:40
@-9-
Das stimmt nicht. Es würde immer um ein Tötungsdelikt gehen. Ob Totschlag oder Mord ist einerlei. Das wird in "ne bis in idem" nicht unterschieden, es ist eine Tat. Auch wenn sie sich dank neuer Erkenntnisse in Grundzügen anders gestalten sollte.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:41
@jaska
@inci2

inci2 schrieb:
Von erwiesener Unschuld war auch nicht die Rede.

Doch, irgendwie schon. Denn Du schriebst:

inci2 schrieb:
Und der Richter hebt in seinem Urteil noch einmal eindeutig hervor, daß die Straftat von U.K. erwiesenermaßen nicht begangen werden konnte.
Edit:
Lies bitte noch mal den verlinkten Text aus dem Spiegel, dann meine
Beiträge, und es wird ersichtlich, daß ich nirgends von "erwiesener
Unschuld" sprach.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:42
Zitat von NoellaNoella schrieb:Danke, das war aufschlußreich. Also dürfte die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gar nichts sagen, wenn ein bereits Freigesprochener doch vermutlich der Täter war?
Genau das sehe ich persönlich als kritisch an. Ein Staatsanwalt kann niemals die Schuld eines Beschuldigten feststellen, dazu sind nur Gerichte befugt, wenn sie ALLE Seiten gehört haben.

Nur als Beispiel:
Durch empfindliche DNA-Verfahren findet man doch die DNA-Spuren des Freigesprochenen an Kleidung des Opfers. Hier muss die Frage gestellt werden, war in der langen Zeit die Lagerung ausreichend steril für die hochempfindliche DNA-Untersuchung? Hierfür wäre der StA beweispflichtig. Und das dürfte ihm bei einem echten Gerichtsverfahren u.U. gar nicht gelingen.

Aus diesem Grund sehe ich die Äußerungen der StA in der Öffentlichkeit, dass angeblich die Schuld des Freigesprochenen erkannt wurde, als vollkommen verfehlt an.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:59
@SCMP77

Ich weiß nur grob Bescheid über die Ami Justiz !
Freigesprochen = Freigesprochen und wenn das Opfer dem Täter später auf den Bauch
gebunden wird !

Ich blicke echt unseres Rechtssystem nicht,werde aber Lernen !


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 00:59
@SCMP77

Das hieße, es könnte Verbrechen geben, die in der Öffentlichkeit als unaufgeklärt gelten, aber das liegt nur daran, dass der vermutliche Täter schon einmal angeklagt und freigesprochen wurde und nicht noch einmal angeklagt werden darf??


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 01:00
@inci2
Das wird mir jetzt zu doof. Du hast ausdrücklich davon als Dein ureigenes Statement (nicht als Zitat) Folgendes geschrieben:
Zitat von inci2inci2 schrieb:Und der Richter hebt in seinem Urteil noch einmal eindeutig hervor, daß die Straftat von U.K. erwiesenermaßen nicht begangen werden konnte.
Wenn Jemand eine Straftat erwiesenermaßen nicht begangen hat ist das gleichbedeutend mit erwiesender Unschuld, oder etwa nicht?

Die verlinkten Artikel kenne ich und mir ist diese/Deine Aussage nie zuvor begegnet. Deshalb interessiert mich weiterhin brennend woher Du so konkret weißt, dass der Richter im Urteil hervorhebt, dass die Tat von U. K. nicht begangen werden konnte. Und bei dem Zusatz "erwiesenermaßen" muss es sogar Entlastungsbeweise geben.

Genau darüber will ich mehr wissen. Und zwar von Dir, weil Du das eingebracht hast.
Ich selbst kanns schwer überprüfen, mir liegt das Urteil nicht vor und auch kein entsprechender Artikel oder eine vergleichbare Quelle.

Wenn es nur Deine Interpretation ist, ok. Wenn nicht wäre eine Quelle gut.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 01:01
@Noella

Ja, aber solche Fälle gibt es zum Glück sehr selten. Ein Beispiel: http://www.welt.de/vermischtes/article145372551/Wenn-der-Moerder-der-Tochter-neben-einem-sitzt.html


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 01:07
@Cosmo69

Der Rechtsgrundsatz geht auf das alte Rom zurück, so alt ist er schon. Und heute gilt er fast überall, in Russland, in der EU, in Amerika.

Eigentlich geht es wohl darum, dass man niemanden für die gleiche Sache zweimal bestrafen darf, was, wenn ich Wikipedia richtig verstehe, eben zu den Menschenrechten gehört.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 01:08
Es geht eher um Rechtssicherheit. Wer freigesprochen wird, sollte grundsätzlich darauf vertrauen können.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 01:12
@Deus_Ex_Machin

Aber gehört Rechtssicherheit nicht auch zu den Menschenrechten?

Um zu UK zurückzukommen: Er wurde freigesprochen, und aus welchen Gründen ist egal, Freispruch ist Freispruch.


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 01:40
@Deus_Ex_Machin
@jaska

§ 264 StPO Gegenstand des Urteils: (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. ...

Tat ist wie gesagt nicht die angeklagte Rechtsnorm (z.B. Mord) und auch nicht der angeklagte Erfolg (z.B. Tod von Peggy), sondern der angeklagte Lebenssachverhalt (hier: erwürgen am Tag des Verschwindens auf dem Trampelpfad).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich der Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG auf den geschichtlichen Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 <202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <28>).

Der BGH sagt dazu (3 StR 109/12): "Der Strafbefehl betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bezeichnet dabei den geschichtlichen und dadurch zeitlich wie sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47)."

Gegenstand eines Strafverfahrens ist somit der angeklagte Lebenssachverhalt. Sollte sich aber nach dem Freispruch ein völlig anderer Lebenssachverhalt ergeben (Ort, Zeit, Handlung, ...), der lediglich letztlich nur zum gleichen Ergebnis führte (hier: Tötung) und ansonsten mit dem zuvor freigesprochenen Lebenssachverhalt nichts zu tun hat, liegt eine völlig andere Tat (= Lebenssachverhalt) vor, die noch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens war.

Stellen wir uns mal folgenden Sachverhalt vor:
A wird vermisst. Eine Leiche ist nicht gefunden. B wird wegen Mordes an A angeklagt, muss aber freigeprochen werden. Nun findet B ein paar Jahre später heraus, dass A noch lebt und erschießt A aus Habgier auf offener Straße vor den Augen der Polizei.

Wollen Sie wirklich ernsthaft vertreten, dass B nicht mehr erneut wegen Mordes an A angeklagt werden kann?

Oder machen wir es noch brutaler: A wird vermisst. B wird wegen Totschlages an A verurteilt und sitzt die Strafe voll ab. Nach der Haftentlassung findet B heraus, dass A noch lebt und erschießt dann A vor den Augen der Polizei.

Wikipedia schreibt hierzun: "Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Tat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ... ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen "Freischuss" bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat – nicht die, für die er verurteilt wurde."


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 01:42
@Noella

Zum Schluss nochmal ,bin total müde.
Es juckt mich gar nicht die Elende Juristerei ,fürchterlich für einen Laien!
Es wurde UK. nichts bewiesen !
Jetzt berufe ich mich nochmal auf den Focus Artikel , die Spur führt nach Lichtenberg, is doch
Logisch wir alle sind doch wohl normal denkenden Homo Sapiens, meine Güte !
Aber jetzt mache ich hier Schluss und warte ab, sehr sehr schlimm wenn es unserer Polizei
und Justiz nicht gelingt den Fall, den ich jetzt nicht für völlig klar halte aber doch für
ziemlich klar zu lösen !
An die Polizei und Justiz jetzt packt zu !


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Peggy Knobloch

09.07.2016 um 02:02
Zitat von NoellaNoella schrieb:Das hieße, es könnte Verbrechen geben, die in der Öffentlichkeit als unaufgeklärt gelten, aber das liegt nur daran, dass der vermutliche Täter schon einmal angeklagt und freigesprochen wurde und nicht noch einmal angeklagt werden darf??
Theoretisch sollte es so gehandhabt werden, aber die Praxis scheint es leider anderes auszusehen.

Das was hier diskutiert wird ist höchst spekulativ. Ich glaube beispielsweise nicht, dass Kulac der Täter war. dazu gibt es viel zu viel Parallelen zum Fall Rupp. damals waren die Ermittler einfach nicht der Gefahr bewusst, welche der Verhör von Menschen mit niedrigerem IQ darstellt. Er ist durch ständige Verhöre auch mürbe gemacht worden und es wurden erwisenermaßen gesetzeswidrige Verhörmethoden angewandt. Dies ist sogar im ersten Urteil festgestellt worden. Ich persönlich glaube, dass der Fall Rupp in der bayrischen Justiz schon ein gewisses Umdenken bewirkt hat, denn es ist schon außergewöhnlich, dass auch dei StA für ein Wiederaufnahmeverfahren war.

Man konstruiert hier aktuell nur einen Fall, wo niemand weiß, ob er hier vorliegt.

Für so etwas gibt es schon eine andere Rubrik wie "Jura, Kriminologie und Kriminalistik", wo man das losgelöst vom Fall diskutieren kann.

Wie gesagt, es ist unbedingt notwendig, hier auch die Seite eines Unschuldigen zu betrachten. Und der Gesetzgeber hat letzlich festgelegt, dass ein Mensch wegen der gleichen Tat nur einmal durch diese Hölle gehen darf. Das da einige wenige von profitieren, muss man hinnehmen, weil jede Gesetzgebung immer nur ein Kompromiss darstellen kann.

Man sollte mal überlegen, was in einem solchen Fall der Freigesprochene vorher hat durchmachen müssen. Bei Mord hat er länger Zeit - meist bis Ende des Verfahrens - in U-Haft gesessen und hat dabei Arbeit und das soziale Umfeld verloren. Außerdem bleibt der Makel an demjenigen meist hängen, er bleibt stigmatisiert. Soll er nochmals dirch diese Mühle und wird dann evtl. doch wieder freigesprochen, weil der scheinbar sichere Beweis doch nicht gelingt? Wie steht er dann da, das mühsam wieder Aufbaute ist wieder zerstört und wir kennen doch unsere Mitbürger, die sehen doch schon allein bei einer Anklage gleich schon die Schuld als erwiesen an.

Es muss eben auch hier Grenzen der Stafverfolgung geben, die im ungünstigsten Fall bewirken, dass ein Fall nicht aufgeklärt werden kann. Aber das ist auch notwendig in einem Rechtssaat, denn auch das Prinzip "Im Zweifel für den Angeklagten" bewirkt nicht aufklärbare Fälle, Und damit gehören nicht aufklärbare Fälle einfach zu einem Rechtsstaat.

Und für solche Fälle hat der Gesetzgeber als Grenze den ersten rechtskräftigen Freispruch festgelegt, ich glaube es ist ein guter Kompromiss, denn in der Regel hat dann mindestens ein Tatsachengericht und der BGH drübergesehen. Sicherlich, wenn keine Revision eingelgt hat, hat man eine Kontrolle vertan, aber das ist weniger ein Problem des Systems sondern u.U. das des Nebenklägers.


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