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Peggy Knobloch

98.338 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

30.11.2015 um 19:16
@ramisha
halten wir fest:
Zitat von ramisharamisha schrieb:Dadurch, dass die Missbräuche immer bagatellisiert werden, hielt ich es für möglich, dass ehemalige Opfer durch den Anwalt dahingehend befragt werden und glaubte auch, bei einem Interview in dieser Richtung von Rödel gehört zu haben.
wohingehend werden ehemalige Opfer befragt?


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Peggy Knobloch

30.11.2015 um 19:56
@ramisha
Seit wann befragen denn Anwälte die Zeugen der Gegenseite? Ganz was Neues :D


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Peggy Knobloch

30.11.2015 um 21:55
@emz

Wer sonst soll es bei einem abgeschlossenen Verfahren machen?

Daher ist das natürlich zulässig, wie auch folgender Link zeigt:

http://www.bella-ratzka.de/ungunstige-zeugenbefragung/ (Archiv-Version vom 20.04.2011)

Eigentlich Voraussetzung für ein faires Verfahren, nur das bringt "Waffengleichheit".


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Peggy Knobloch

30.11.2015 um 22:20
@SCMP77
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Wer sonst soll es bei einem abgeschlossenen Verfahren machen?
Staatsanwalt und Richter. Ein Anwalt ist gar nicht berechtigt, jemanden zwecks einer Zeugenaussage zu befragen geschweige denn vorzuladen.
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Daher ist das natürlich zulässig, wie auch folgender Link zeigt:
http://www.bella-ratzka.de/ungunstige-zeugenbefragung/ (Archiv-Version vom 20.04.2011)
Dir scheint hierbei entgangen zu sein, dass es um die Aussage eines Zeugen zugunsten des Angeklagten/Mandanten geht.
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Eigentlich Voraussetzung für ein faires Verfahren, nur das bringt "Waffengleichheit".
Die Staatsanwaltschaft hat alles zu ermitteln, also sowohl das was für als auch das was gegen den Tatverdächtigen spricht.
Der Anwalt hingegen ist einseitig darum bemüht, nur das für seinen Mandanten Vorteilhafte herauszuarbeiten.


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Peggy Knobloch

30.11.2015 um 23:19
@SCMP77
In Strafverfahren gibt es außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich das Recht des Mandanten und des Verteidigers, Zeugen zu befragen.
gibt es bereits ein eröffnetes Strafverfahren????


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Peggy Knobloch

30.11.2015 um 23:35
Zitat von emzemz schrieb:Staatsanwalt und Richter. Ein Anwalt ist gar nicht berechtigt, jemanden zwecks einer Zeugenaussage zu befragen geschweige denn vorzuladen.
Wie soll das in einem abgeschlossenen Verfahren denn gehen? Danach rühren StA und Richter natürlich keinen Finger mehr. Die Bedingungen bzgl. der Gründe eines WAV könnten so nie erfüllt werden.

Wie stellst Du Dir das realistisch vor?
Zitat von emzemz schrieb:Dir scheint hierbei entgangen zu sein, dass es um die Aussage eines Zeugen zugunsten des Angeklagten/Mandanten geht.
Ich glaube man kann nie von Zeugen der Gegenseite in einem Strafverfahren sprechen, Zeugen die in manchen Dingen belastend sein können, können aber auch genausogut im anderen Bereich entlastend sein. Der Fall Peggy könnte hier gerade ein Beispiel sein.

Nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

Das Kind ist von jemandem missbraucht worden. Dieser Täter hatte behauptet, dass ein weiteres Kind dabei gewesen war und damit der Tatbestand auch für dieses Kind erfüllt wäre, was er später bestreitet. Nun kann dieser "Belastungs"-Zeuge u.U. bestätigen, dass das andere Kind nicht dabei war, also in einer anderen Sache durchaus ein Entlastungszeuge werden. Bei einem Verfahren, wo beides verhandelt würde, wäre das - selbst unter Deiner Annahme - natürlich auch notwendig, dass den Anwalt den Zeugen selber befragt.

Im Falle eines Verfahrens nur bzgl. des zweiten Kindes, wäre das sogar kein Belastungszeuge mehr.

Du siehst, es ist nicht alles schwarz/weiß. Und in dem von mir zitierten Artikel steht nichts, dass es sich nur auf die entlastenden Zeugen bezieht.
Zitat von emzemz schrieb:Die Staatsanwaltschaft hat alles zu ermitteln, also sowohl das was für als auch das was gegen den Tatverdächtigen spricht.
Das ist die Theorie und erfolgt hoffentlich auch meistens. Aber schwarze Schafe gibt es überall und gegen die muss sich auch ein Angeklagter wehren können.


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 00:14
@SCMP77
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Wie soll das in einem abgeschlossenen Verfahren denn gehen? Danach rühren StA und Richter natürlich keinen Finger mehr. Die Bedingungen bzgl. der Gründe eines WAV könnten so nie erfüllt werden.

Wie stellst Du Dir das realistisch vor?
Akteneinsicht

Sorry, aber deinen fiktiven Fall kann ich, so wie du ihn dargestellt hast, nicht nachvollziehen. Aber ich greife den von dir verlinkten Beitrag auf
Zitat von lawinelawine schrieb:In Strafverfahren gibt es außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich das Recht des Mandanten und des Verteidigers, Zeugen zu befragen.
Das würde deiner Interpretation nach bedeuten, Mandant U.K. samt Anwalt hätte das Recht, die Missbrauchsopfer, die in einem Verfahren als Zeugen aufgetreten sind, außerhalb eines Verfahrens zu befragen?

Seit wann müssen sich Opfer von Tätern befragen lassen. Denk mal nach.


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 02:17
Zitat von emzemz schrieb:as würde deiner Interpretation nach bedeuten, Mandant U.K. samt Anwalt hätte das Recht, die Missbrauchsopfer, die in einem Verfahren als Zeugen aufgetreten sind, außerhalb eines Verfahrens zu befragen?

Seit wann müssen sich Opfer von Tätern befragen lassen..
zumal zu Gerüchten und Verdächtigungen, die von der Betreuerseite des Täters kommen...

man streue also jahrelang Gerüchte und Verdächtigungen, damit ein selbstbestellter Anwalt die einstigen Opfer befragen kann....

o weh


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 06:56
Zitat von emzemz schrieb:Akteneinsicht
Achso, Zeugen erzählen bei Befragungen auch jede Kleinigkeit? Nein es kommt immer auf die Art der Befragung an.
Zitat von emzemz schrieb:Seit wann müssen sich Opfer von Tätern befragen lassen. Denk mal nach.
Jetzt machst Du schon Anwälte zu Tätern.

Und was Du an meinem fiktiven Beispiel nicht verstehst, ist mir schleierhaft, zumal es sich gerade für den Parallelen mit dem vorliegenden Fall haben KÖNNTE.

Nur ein neuer Versuch:

Täter T masturbiert vor Opfer A
Täter T behauptet, dass B anwesen war, was automatisch eine Straftat auch gegenüber B bedeuten würde.
Täter T widerruft diese Behauptung
Opfer A könnte bestätigen, dass B nicht dabei war, ist also sowohl Entlastungs- als auch Belastungszeuge.

Selbst nach Deinem Verständnis, das Du oben kund getan hast, müsste der Anwalt den Zeugen befragen können.


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 07:59
@SCMP77
Denk mal drüber nach!
Das würde im Umkehrschluss übrigens bedeuten, dass die Anwälte der Opfer sich nun Ulvi, wo er jetzt ein freier Mann ist, "zur Brust nehmen" könnten, um ihn zu "befragen".
Anwälte könnten dann ja im Vorfeld eines Prozesses gegnerische Zeugen und Opfer beeinflussen oder sogar zur Falschaussage "schmieren". Wozu gibt es ein unabhängiges Gericht? Um genau solchen Befragungen und "Urteilsfindungen" vorzubeugen. Wir leben in einem Rechtsstaat und nicht mehr im Mittelalter.


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 08:11
Zitat von MaryPoppinsMaryPoppins schrieb:Anwälte könnten dann ja im Vorfeld eines Prozesses gegnerische Zeugen und Opfer beeinflussen oder sogar zur Falschaussage "schmieren". Wozu gibt es ein unabhängiges Gericht? Um genau solchen Befragungen und "Urteilsfindungen" vorzubeugen. Wir leben in einem Rechtsstaat und nicht mehr im Mittelalter.
Klar, jede Befragung kann einen Zeugen beeinflussen, dass gilt aber genauso auch durch Befragungen der Ermittler, dass kann man nie ausschließen. Auch schon mal darüber nachgedacht?

Zusätzlich sieht man hier wie die Anwälte von Angeklagten hier immer in ein schlechtes Licht gerückt werden. Sie könnten schmieren etc., man geht also gleich davon aus das sie potentielle Kriminelle sind. Traurig, wie hier eine wesentliche Stütze eines Rechtsstaates angesehen wird.

Ich glaube so brauchen wir hier nicht mehr weiter zu diskutieren. Schönen Tag noch


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 08:19
@MaryPoppins
@SCMP77
Es kommt drauf an, ob die Opfer derzeit anwaltlich vertreten sind, was ohne eröffnetes Wiederaufnahmeverfahren in ihren Fällen wohl eher nicht der Fall sein wird. Ansonsten dürfte der Rechtsanwalt gar keinen direkten Kontakt aufnehmen sondern müsste sich formal an den Rechtsanwalt der Opfer wenden.

So aber kann der Anwalt kann ja mal anklopfen bei den Opfern.
Aber diese müssen ihm sicher keine Rede und Antwort stehen.
Was Anderes ist vor Gericht. Da bekommen beide Seiten völlig gleichwertig Gelegenheit, alle Zeugen zu laden und die vorgeladenen zu befragen.


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 09:47
@SCMP77
dein Beispiel tritt erst zu, wenn ein Verfahren eröffnet ist!!
wir leben in einem Rechtsstaat, wo RA nicht willkürlich Zeugen oder ausgesuchte Zeugen zu einem Sachverhalt "befragen" dürfen.

dir scheint nicht klar zu sein, dass das Monopol zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten beim Staat, und damit in unabhängiger Hand liegt?!
einem Anwalt steht dieses Recht außerhalb von einem Verfahren nicht zu.
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Anwälte von Angeklagten hier immer in ein schlechtes Licht gerückt werden.
Wieso in ein schlechtes Licht rücken? Rechtsanwälte sind parteilich, sie vertreten eine Partei. dafür brauchts kein Schmieren und nix


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 12:12
@SCMP77

In dem Beitrag, den du dir als Basis deiner Rechtsauffassung herausgesucht hast, heißt es:
"In Strafverfahren gibt es außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich das Recht des Mandanten und des Verteidigers, Zeugen zu befragen."

Worauf ich antwortete:
"Seit wann müssen sich Opfer von Tätern befragen lassen. Denk mal nach."

Und du interpretierst das:
"Jetzt machst Du schon Anwälte zu Tätern."
Falsch, du billigst das grundsätzliche Recht der Zeugenbefragung auch dem Mandanten/Täter zu.

Dir sollte bekannt sein, dass der Angeklagte/Mandant das Recht hat zu lügen, dass sich die Balken biegen. Welchen Wert sollten dann von ihm gemachte Zeugenbefragungen vor Gericht haben, wenn er die zu seiner Entlastung vorträgt?


So siehst du die Neutralität der Staatsanwaltschaft:
"Das ist die Theorie und erfolgt hoffentlich auch meistens. Aber schwarze Schafe gibt es überall und gegen die muss sich auch ein Angeklagter wehren können."

und so die Parteilichkeit der Anwälte:
"Zusätzlich sieht man hier wie die Anwälte von Angeklagten hier immer in ein schlechtes Licht gerückt werden. ... man geht also gleich davon aus das sie potentielle Kriminelle sind."


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 15:45
@emz
Ein Anwalt ist gar nicht berechtigt, jemanden zwecks einer Zeugenaussage zu befragen [...] Dir scheint hierbei entgangen zu sein, dass es um die Aussage eines Zeugen zugunsten des Angeklagten/Mandanten geht.
@MaryPoppins
Zitat von MaryPoppinsMaryPoppins schrieb:Anwälte könnten dann ja im Vorfeld eines Prozesses gegnerische Zeugen und Opfer beeinflussen oder sogar zur Falschaussage "schmieren". Wozu gibt es ein unabhängiges Gericht? Um genau solchen Befragungen und "Urteilsfindungen" vorzubeugen. Wir leben in einem Rechtsstaat und nicht mehr im Mittelalter.
@lawine
Zitat von lawinelawine schrieb:wir leben in einem Rechtsstaat, wo RA nicht willkürlich Zeugen oder ausgesuchte Zeugen zu einem Sachverhalt "befragen" dürfen.

dir scheint nicht klar zu sein, dass das Monopol zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten beim Staat, und damit in unabhängiger Hand liegt?!
einem Anwalt steht dieses Recht außerhalb von einem Verfahren nicht zu.
Diese Aussagen sind völlig unzutreffend. Natürlich steht dem Anwalt nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Recht zu eigenen Ermittlungen auch schon vor dem Hauptverfahren zu. Das schließt auch und gerade Zeugenbefragungen mit ein. Neuhaus, im Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 12 mwN:
"Die Beistandspflicht des Verteidigers endet nicht im Ermittlungsverfahren. Deshalb sind, was heute
unbestritten ist, eigene Beweiserhebungen des Verteidigers in allen Verfahrensabschnitten zulässig.
Ohne dieses Recht wäre es ihm in vielen Fällen nicht möglich, eine sachgerechte Verteidigung zu führen. [...] Dabei unterliegt er keinen sachlichen Beschränkungen, darf also seine Recherchen auf alle Arten von Beweismitteln
erstrecken. Neben den „klassischen“ Beweismitteln, namentlich der Befragung von Zeugen,
Mitbeschuldigten oder Sachverständigen, kommen auch Rekonstruktionen, Experimente, Fahrversuche
usw. in Betracht. Dass die eigenen Erhebungen zu einem Informationsvorsprung der Verteidigung
führen können, liegt in der Natur der Sache, und ist deshalb selbstredend nicht zu beanstanden."
Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens (Neuhaus, aaO, Rn. 11).

Das ergibt sich nicht nur aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, sondern auch und gerade aus Art. 12 Abs. 1 GG. Einschränkungen der Berufsausübung durch den Anwalt unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Solange es kein konkretes in ein Gesetz gegossenes Verbot anwaltlicher Ermittlungen gibt, darf der Anwalt diese auch führen (s. auch Neuhaus, aaO, Rn. 9, mwN). Im Detail erlaubt das dem Anwalt wesentliche Ermittlungsmaßnahmen: "Das Aufsuchen des Zeugen zu Hause ist ebenfalls nicht untersagt. Derartiges sollte aber grundsätzlich nach vorheriger Absprache mit dem Zeugen erfolgen. Die Befragung in der Kanzlei sollte die Regel sein. Bei allem besteht kein Erstermittlungsprivileg der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger darf sich also auch an Zeugen wenden,
die der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt sind. Die Befragung eines bereits vernommenen
Belastungszeugen ist ihm ebenso wenig verwehrt." (Neuhaus, aaO, Rn. 27).

Natürlich kann ein Anwalt einen Zeugen nicht zu einer Aussage zwingen. (Das kann übrigens auch die Polizei nicht, nur die StA und das Gericht hat hier entsprechende Zwangsbefugnisse.)

Instruktiv ist auch dieses Urteil des BGH zu einem Fall, den ich selber noch während meines Studiums mitverfolgen konnte. Hier werden sehr schön die Möglichkeiten und Grenzen anwaltlicher Zeugenbefragungen aufgezeigt: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/00/1-106-00.php3

Und hier noch ein Link, wer noch mehr Details wissen will: http://www.kanzlei-bockemuehl.de/resources/Festschrift+Beulke$2C+647+ff.pdf


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 15:58
@DerGreif

Verstehe ich das jetzt richtig, dass der Anwalt, die G.R. und der U.K. die seinerzeitig missbrauchten Kinder aufsuchen können, um sie zu befragen, was da seinerzeit so passiert ist?
Vorausgesetzt, die Missbrauchsopfer reden mit denen, wie kann man sich denn das dann vorstellen, dass die drei dann ihre neu erworbenen Erkenntnisse dem Gericht vortragen?

Weiter gefragt, müsste sich beispielsweise also ein Vergewaltigungsopfer gefallen lassen, dass plötzlich der Täter und sein Anwalt bei ihm klingeln und Fragen stellen? (Dass keine Verpflichtung zu einer Aussage besteht, ist klar).


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 16:35
@emz
Zitat von emzemz schrieb:Verstehe ich das jetzt richtig, dass der Anwalt, die G.R. und der U.K. die seinerzeitig missbrauchten Kinder aufsuchen können, um sie zu befragen, was da seinerzeit so passiert ist?
Der Anwalt darf das auf jeden Fall. Prinzipiell gilt das sicherlich auch für den Angeklagten/Verurteilten. Hier besteht aber die Möglichkeit, dass bspw. gerichtliche Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes oder eine Unterlassungsverfügung nach BGB dem entgegenstehen könnten. Bei UK bin ich mir auch nicht sicher, ob nicht die Auflagen seiner aktuellen Unterbringung dem entgegenstehen würden. Wie dieser Konflikt konkret dann gelöst wird - ob also insoweit der Angeklagte/Verurteilte auf die Mitwirkung eines RA angewiesen ist - weiß ich nicht. Ob und inwiefern GR hier als gesetzliche Vertreterin eine solche Befragung durchführen könnte, entzieht sich meiner Kenntnis. Aus anwaltlicher Sicht ist dringend davon abzuraten, dass der Täter selber oder ein juristischer Laie eine solche Befragung durchführen. Auch das persönliche Aufsuchen der Zeugen empfiehlt sich in der Regel nicht. Grundsätzlich wird das zuvor über eine schriftliche Anfrage ggf. nach vorhergehendem Telefonat eingeleitet und die Befragung sollte auch in den Kanzleiräumen stattfinden.
Zitat von emzemz schrieb:Vorausgesetzt, die Missbrauchsopfer reden mit denen, wie kann man sich denn das dann vorstellen, dass die drei dann ihre neu erworbenen Erkenntnisse dem Gericht vortragen?
Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass der komplette Vorgang genauestens dokumentiert wird, angefangen von einer förmlichen schriftlichen Anfrage des Anwalts bei dem Zeugen über eine dann genauestens protokollierte Befragung in den Kanzleiräumen des Verteidigers. Präsentiert wird das ganze dem Gericht bei einem Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags. Diesem werden die Protokolle der Anhörung des Zeugen (ggf. auch Tonbandschnitte) beigelegt und der Zeuge selbst als Beweismittel angeführt. Die Protokolle sollten - sofern das der Inhalt der Aussage auch hergibt - ausreichen, dass der Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt wird. Im Verfahren über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags wird dann in der Regel der Zeuge auch vor Gericht vernommen. Bei einem erstmaligen Ermittlungsverfahren können diese Erkenntnisse entweder im Rahmen von förmlichen Beweisanträgen oder auch als informelle Anregungen an die StA eingebracht werden. Sollte es dennoch zu einem Hauptverfahren kommen, können die Erkenntnisse ganz normal über Beweisanträge in das Verfahren eingebracht, insbesondere auch die Zeugen geladen werden.
Zitat von emzemz schrieb:Weiter gefragt, müsste sich beispielsweise also ein Vergewaltigungsopfer gefallen lassen, dass plötzlich der Täter und sein Anwalt bei ihm klingeln und Fragen stellen?
Dass der Anwalt vor der Tür steht und klingelt, muss sich das Opfer gefallen lassen. Auch dass der Anwalt dann ggf. um die Beanwortung von Fragen bittet, wird das Opfer erdulden müssen. Dann steht es dem Opfer ja frei, seine Aussage zu verweigern. Ein guter Anwalt wird natürlich nicht einfach mal so klingeln, sondern die Aussagebereitschaft bereits im Vorfeld schriftlich abklären. Prinzipiell ist es auch dem Täter nicht untersagt, bei dem Opfer zu klingeln und Fragen zu stellen, sofern nicht spezielle gerichtliche Maßnahmen wie oben angemerkt verhängt wurden (auch wenn man als Verteidiger von solchem Vorgehen abraten sollte). Wenn das Opfer - nachvollziehbar - nicht mit dem Täter sprechen möchte, hat sich die Sache ja in einer Minute erledigt. Ferner ist es keineswegs so, dass alle Opfer einen späteren Kontakt mit dem Täter ablehnen. Im Rahmen des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs hat es durchaus auch Erfolge gegeben, die den Opfern die Angst vor dem Täter genommen haben und es den Tätern ermöglichte sich zu rehabilitieren.


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 17:37
@DerGreif

Besten Dank für deine ausführlichen Erklärungen. Wobei es mir gerade, wie sicher erkennbar, leicht die Füße wegzieht. Denke ich doch an Zeugen/Opfer, die sich überhaupt nicht bewusst sind, dass sie nicht mit dem Anwalt reden müssen/sollten. Der Durchschnittsbürger weiß eben nicht, was er muss und was er vielleicht mit einer naiven Äußerung anrichten kann. Das erschreckt mich.
Zitat von DerGreifDerGreif schrieb:Ob und inwiefern GR hier als gesetzliche Vertreterin eine solche Befragung durchführen könnte, ...
Da scheint sie, so wie in einem Video ausgeführt, bereits Vorarbeit geleistet zu haben
Ich habe Kontakt zu diesen Jungen. Ulvi weiß auch, was er gemacht hat und er hat sich dafür entschuldigt. Und diese Jungen, mit denen ich heute allen gesprochen haben, sehen sich nicht als Opfer, selbst die Eltern von einigen haben sich bei mir gemeldet, freiwillig, und haben gesagt, "unsere Buben hatten ihren Spaß damit", es sieht sich keiner als Opfer



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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 17:48
@DerGreif
danke, da lag ich sehr daneben.


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Peggy Knobloch

01.12.2015 um 18:16
@emz
Zitat von emzemz schrieb:Besten Dank für deine ausführlichen Erklärungen. Wobei es mir gerade, wie sicher erkennbar, leicht die Füße wegzieht. Denke ich doch an Zeugen/Opfer, die sich überhaupt nicht bewusst sind, dass sie nicht mit dem Anwalt reden müssen/sollten. Der Durchschnittsbürger weiß eben nicht, was er muss und was er vielleicht mit einer naiven Äußerung anrichten kann. Das erschreckt mich.
Um sicherzustellen, dass die Zeugenaussagen vom Gericht auch entsprechend positiv gewürdigt werden, weisen die Anwälte in der Regel bereits schriftlich explizit darauf hin, dass die Aussage freiwillig ist.

Unabhängig davon verstehe ich Dein Problem nicht ganz. Grundsätzlich ist es doch für den Zeugen zumindest rein juristisch betrachtet nicht problematisch, wenn er gegenüber einem Anwalt eine Aussage macht, auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist. Problematisch ist das doch nur, wenn er sich durch solch eine Aussage entweder selbst oder einen Angehörigen belastet. Und dann wäre bei mangelnder Aufklärung eine Verwertung der Aussage auch im Prozess nicht möglich. Was könnte denn ein Zeuge mit einer "naiven Aussage" anrichten?

Denkbar wäre bei den Zeugen, die auch Opfer waren (das trifft ja beileibe nicht auf alle Zeugen zu), dass diese Befragung ein psychologisches Trauma hervorruft. Das wäre natürlich höchst bedauerlich und sollte auf jeden Fall vermieden werden. Aber hier meine ich doch, dass auch juristisch nicht bewanderte Zeugen in dieser Situation schon eine natürliche Abwehrreaktion gegen ein solches Ansinnen zeigen werden. Da müsste doch der Anwalt schon fälschlicherweise behaupten, der Zeuge sei zur Aussage ihm gegenüber verpflichtet. Und das wiederum führt dann schon zur fehlenden Verwertbarkeit und hätte ggf. auch schwerwiegende standesrechtliche - ja mglw. sogar strafrechtliche - Konsequenzen für den Anwalt. Wenn ein Anwalt auch nur den Hauch einer Chance sich erhalten will, wird er solche Befragungen ausschließlich auf freiwilliger Basis durchführen, dies ausführlich dokumentieren und entsprechend sensibel vorgehen. Insgesamt scheint mir dieses "Problem" jedenfalls rein theoretischer Natur und nicht weniger bedrohlich als etwa die unsensiblen Nachfragen eines neugierigen Bekannten.

Zu GR: Naja, grundsätzlich darf sie sich ja auch unterhalten, mit wem sie will. Die Frage ist ja, inwiefern die in solchen Unterhaltungen gewonnen Informationen noch brauchbare Beweismittel darstellen. Als RA würde ich GR dringend davon abraten, sich weiter mit den Zeugen zu unterhalten und dann wie oben schon mehrfach dargestellt vorgehen.

@lawine
Zitat von lawinelawine schrieb:danke, da lag ich sehr daneben.
Kein Problem, kann ja passieren.


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