@lawine etwas mehr zu bieten habe ich schon
;)@allmal etwas ausführlicher zum Verbot der Doppelbestrafung und den möglichen Fallkonstellationen, siehe auch BeckOK GG Art. 103 Rn. 45 ff., Stand 1.3.2015:
Über den Wortlaut des Art 103 Abs 3 GG hinausgehend ist allerdings nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern bereits die erneute Einleitung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat ausgeschlossen (Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 25 mwN). Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bildet damit ein verfassungsrechtlich garantiertes Prozesshindernis (vgl v.Münch/Kunig/Kunig GG Art 103 Rn 36; Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 15). Entscheidungen, die ein solches Prozesshindernis bilden, sind zunächst Urteile verurteilender oder freisprechender Art (Sachurteile) ... Die von einem Sachurteil ... ausgehende Sperrwirkung wird im Grundsatz durch den Umfang der gerichtlichen Kognitionspflicht bestimmt (ausführlich Radtke Die Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1994, 107 ff; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, (2011) § 264 Rn 63 ff).
Urteile, die die Einstellung des Verfahrens aussprechen (§ 260 Abs 3 StPO) entfalten hingegen keine Sperrwirkung, weil sie als Prozessurteile keine Entscheidung in der Sache enthalten (vgl v.M/K/S/Nolte GG Art 103 Rn 216; Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 29). Eine nur eingeschränkte Sperrwirkung haben gerichtliche Einstellungsbeschlüsse nach § 153 Abs 2 und § 153 a Abs 2 StPO, weil ihnen keine den Sachverhalt abschließend erfassende Entscheidung zugrunde liegt (vgl im Detail v.M/K/S/Nolte GG Art 103 Rn 217; LR-StPO/Kühne, 26. Aufl 2006, Einl K Rn 102 ff; Radtke Strafklageverbrauch, 174 ff, 213 ff); ebenso verhält es sich bei die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlüssen, bei denen nach §§ 174 Abs 2 und 211 StPO die Möglichkeit besteht, die Klage aufgrund neuer Tatsachen wiederum zu erheben (vgl BGHSt 18, 225, 225 f = NJW 1963, 1019).
Keine Sperrwirkung nach Art 103 Abs 3 GG entfalten grundsätzlich Entscheidungen der Staatsanwaltschaft (vgl v.M/K/S/Nolte GG Art 103 Rn 216; Dreier/Schulze-Fielitz GG Art 103 Abs 3 Rn 29; zu § 54 SDÜ unten Rn 49); der in § 153a Abs 1 S 5 StPO angeordnete begrenzte Strafklageverbrauch bildet insoweit eine Ausnahme ...