Peggy Knobloch
14.02.2015 um 10:03@JosefK1914
du verstehst den Unterschied zwischen Betreuungsrecht (ab 1.9.2009) und alter Vormundschaft nach wie vor nicht. die Prozessfähigkeit wird durch Betreuungsbestellung NICHT eingeschränkt!
UK ist voll prozessfähig!
soweit der Öffentlichkeit bekannnt steht und stand UK auch nie unter Einwilligungsvorbehalt.
also nochmal: lies dich ins Betreuungsrecht ein!
du verstehst den Unterschied zwischen Betreuungsrecht (ab 1.9.2009) und alter Vormundschaft nach wie vor nicht. die Prozessfähigkeit wird durch Betreuungsbestellung NICHT eingeschränkt!
UK ist voll prozessfähig!
soweit der Öffentlichkeit bekannnt steht und stand UK auch nie unter Einwilligungsvorbehalt.
also nochmal: lies dich ins Betreuungsrecht ein!