Gericht: Ulvi bleibt in Psychiatrie
Ulvi K. muss weiterhin einem psychiatrischen Krankenhaus bleiben. Das teilt das Landgericht Bayreuth am Mittwoch mit. Neuer Prüfungstermin ist am 8. Januar 2016.
Der Angeklagte Ulvi K. sitzt am 14.05.2014 vor Beginn des Prozesstages im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Bayreuth (Bayern). Im erneuten Mordprozess um die seit 13 Jahren spurlos verschwundene Peggy wurde der geistig Behinderte Ulvi K. vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.
David Ebener/dpa
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Die Kammer geht davon aus, dass von dem Untergebrachten nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, heißt es in der Mitteilung. Es sei "noch nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird".
Es seien in den vergangenen Monaten zwar Fortschritte erzielt worden, allerdings seien die erforderlichen therapeutischen Ziele noch nicht erreicht worden. Die Kammer hält deshalb in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen weiterhin "eine intensive Delinquenzbearbeitung in einem stationären Setting" für erforderlich.
Weiterhin heißt es in der Mitteilung: "Die Strafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob die weitere Unterbringung des Ulvi K. noch verhältnismäßig ist. Sie hatte dabei besonders zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taten, wegen derer die Unterbringung angeordnet wurde, nicht etwa um „Doktorspiele“, sondern um erhebliche Straftaten gegenüber Kindern, auch unter Gewaltanwendung, handelte. Die Kammer bedauert in ihrer Entscheidung ausdrücklich, dass aufgrund aktuell ungünstiger Einflüsse „von außen“ der sich in den vergangene Monaten abzeichnende Therapiefortschritt, der weitergehende Lockerungen und die Entwicklung eines Entlassungssettings in den nächsten Monaten erwarten ließ, dadurch gefährdet erscheint, dass dem Untergebrachten offensichtlich suggeriert wird, er habe „überhaupt nichts“ getan."
http://www.frankenpost.de/regional/oberfranken/laenderspiegel/Gericht-Ulvi-bleibt-in-Psychiatrie;art2388,3848711