Peggy Knobloch
10.01.2015 um 02:18@LivingElvis
Und Ulvi K. wurde diesbezüglich ja freigesprochen wegen Schuldunfähigkeit, richtig?
@traces
Danke.
Wobei die Richter 2004 sehr konkret von einer Vielzahl von Übergriffen sprachen, die sich kontinuierlich steigerten und in der Vergewaltigung endeten.
In Deiner Aufstellung fehlen die genannten Punkte wie Auffälligkeit in der Klinik, soziales Umfeld völlig. Spielt das nur ne untergeordnete Rolle?
@JosefK1914
Maximal wird das wieder ein "im Zweifel für den Angeklagten", wobei man dann wieder den damaligen Protagonisten vorschnell jegliche Kompetenz abspricht und die Entscheidung den heutigen Gedächtnislücken/-fehlern überlässt. Die Wahrheit bleibt auf der Strecke, wie @jerry142 das kürzlich so schön sagte.
Und Ulvi K. wurde diesbezüglich ja freigesprochen wegen Schuldunfähigkeit, richtig?
@traces
Danke.
traces schrieb:Die Fragestellung innerhalb einer Gefährlichkeitsbeurteilung richtet sich weniger darauf, WELCHE Straftaten zu erwarten sind, als vielmehr, OB zumindest die UK angelasteten Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, wieder zu erwarten sein könnten.Ok, das ist einleuchtend.
traces schrieb:Dafür werden i.d.R. die Tatmerkmale dieser früheren Taten nochmals analysiert und die gegenwärtige Grundstörung diesbezüglich untersucht sowie etwaige sichernde Faktoren (soziale und personale Schutz- versus Risikofaktoren) aufeinander bezogen und abgewogen.Das bedeutet, die Tatmerkmale der sexuellen Übergriffe vor 2004 inklusive der Vergewaltigung.
traces schrieb:Rein forensisch gedacht (ist meine private Meinung, die mangels umfassender Infos natürlich nicht zutreffen muss und rein spekulativ ist) erscheint es mir naheliegend, dass es wahrscheinlich zwei Faktoren gibt, dass für eine weitere Unterbringung in UKs Fall entschieden wurde:Hier muss ich passen. Punkt 1 ist wohl dahingehend gemeint, dass die Krankheit trotz Therapie auch heute noch nicht so im Griff ist, dass keine Übergriffe mehr erwartet werden können. Würde für eine weitere Unterbringungsempfehlung ausreichen, dass noch mindere sexuelle Missbräuche (ohne Vergewaltigung) zu erwarten sind oder greift dann das Unverhältnismäßigkeitsargument? Im andern Fall, wenn tatsächlich die im Raum stehende Vergewaltigung Dreh- und Angelpunkt ist wäre das eine Möglichkeit.
1. es gibt organische (resp. störungsbezogene) Faktoren, die ein erneutes deviantes Verhalten erwarten lassen
2. die sichernden Faktoren, die diese organischen Faktoren soweit kontrollieren könnten, dass dieses Verhalten höchstwahrscheinlich vermieden wird, sind gegenwärtig als nicht ausreichend einzuschätzen.
Wobei die Richter 2004 sehr konkret von einer Vielzahl von Übergriffen sprachen, die sich kontinuierlich steigerten und in der Vergewaltigung endeten.
In Deiner Aufstellung fehlen die genannten Punkte wie Auffälligkeit in der Klinik, soziales Umfeld völlig. Spielt das nur ne untergeordnete Rolle?
@JosefK1914
JosefK1914 schrieb:Abgesehen davon haben die Richter in Deutschland nicht allein die Anträge der Parteien zu betrachten, sie müssen selber der Wahrheitsfindung durchführen und daher einiges von Amts wegen erheben.Die Wahrheitsfindung ist doch beim WAV schon grandios gescheitert. Und da Vergewaltigungen ohne Opfer in der Regel nicht nachweisbar sind, was willste denn da noch finden?
Maximal wird das wieder ein "im Zweifel für den Angeklagten", wobei man dann wieder den damaligen Protagonisten vorschnell jegliche Kompetenz abspricht und die Entscheidung den heutigen Gedächtnislücken/-fehlern überlässt. Die Wahrheit bleibt auf der Strecke, wie @jerry142 das kürzlich so schön sagte.