Kaffeetrinker schrieb: Danke für die Hilfestellung bei der Erklärung zum Klageverbrauch. :-)
Wobei man hier hinzufügen muss, dass Ihr Beispiel u.U. zu einem weiteren Wiederaufnahmeverfahren führen könnte. Sie sprachen zusammen mit einem Ermittler, und wenn dies erfolgt, könnte man hier von einem Geständnis evtl. ausgehen. Wobei man hier aufpassen muss.
Der Gesetzgeber hatte diesen Wiederaufnahme-Grund nur für den Fall des „Sichberühmens“ mit der Tat eingeführt, weil dies in einen Rechtsstaat unerträglich wäre. Das haben Gerichte zu beachten.
Wenn dahingehend beispielsweise ein Geständnis dadurch erfolgt, dass der wahre Täter eine Inhaftierung eines Verdächtigen verhindern will, so dürfte das nicht zu einer Wiederaufnahme führen, denn was für Folgen eine Anwendung dieses Gesetzes auch in einem solchen Fall bedeuten würde, dürfte vermutlich für jedem offensichtlich sein.
Wenn also Herr Kulac in dem fiktiven Fall sich mit der Tat gegenüber dem Ermittler rühmt, so könnte das Geständnis die Rechtskraft durchbrechen. Wenn er
Die Folgen eines evtl. falschen Freispruchs dürften einem Richter die Entscheidung noch schwerer machen. Das ist das Problem einer nicht ausreichenden Indizienlage, wenn es zum Gerichtsverfahren gekommen ist, ist es nach aktueller Gesetzeslage ein Urteil zwingend, das dann zu den angesprochenen Konflikten führen kann. Vielleicht wäre hier eine Lockerung sinnvoll, dass unter eng gefassten Bedingungen einen Einstellung des Verfahrens auch nach Eröffnung des Gerichtsverfahrens möglich sein sollte, Aber hier ist natürlich auch ein „Missbrauch“ möglich, dass auf dieses Instrument dann zu häufig gegriffen wird, da es letztendlich seltenst ein Freispruch aus erwiesener Unschuld gibt. Daher muss dann auch hier ein Rechtmittel für den Angeklagten möglich sein.