@hawo Der Vorsatz hat auch da nichts zu suchen, weil es rein um das Mordmerkmal "Verdeckungsabsicht" geht.
Es ist nunmal juristischer Fakt, dass Mord und Totschlag dieselben Anforderungen an den Vorsatz stellen. Da gibts nichts zu deuteln, das ist eindeutig.
Damit bleibt es eben KEIN Widerspruch, dass Ulvi zwar den Tod Peggys im Wortsinne nicht wollte, aber dennoch billigend in Kauf nahm, weil er ihn nach Auffassung des Gerichts als mögliche Folge seiner Handlung absehen konnte und er dennoch diese Handlung durchführte. Das reicht als Vorsatz.
Mord wird es, weil das Gericht meint, dass die Handlung zur Verdeckung einer anderen Straftat, nämlich der Vergewaltigung am 03. erfolgt sei.
Um es verständlicher auszudrücken - Ulvi wollte zwar nicht unbedingt, dass Peggy stirbt, aber er wollte, dass sie aufhört zu schreien. Damit sie aufhört zu schreien, hielt er ihr Mund und Nase zu. Dass sie dadurch sterben könnte, war ihm bewusst, aber dennoch unterließ es es nicht.
Damit ist der bedingte Vorsatz erfüllt. Einen direkten Vorsatz braucht es hier nicht. Wäre der notwendig, müsste man Ulvi nachweisen (oder jedem anderen Täter) dass er den Tod des Opfers als alleiniges Ziel im Auge hatte.
Scipper schrieb:Es spielt keine Rolle, denn die Hauptsache ist, dass er seine Falschaussage zurückgezogen hat.
Und es spielt keine Rolle, ob er zurückgezogen hat oder nicht. Seine Aussage ist bedeutungslos, das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein.
Das ist in etwa, wie wenn Monika Weimar jetzt gestehen würde, ihre Töchter umgebracht zu haben. Ist juristisch völlig uninteressant, weil es dem gesprochenen Urteil nicht widerspricht.