Peggy Knobloch
04.07.2014 um 13:59Das Urtel, was das BVerfG gesprochen hat, basierte auf dem ersten Urteil. Und im Urteile des BVerfG wurde nach der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung gefragt. Immerhin hatte - nach dem damals noch rechtskräftigen ersten Urteil - Herr Mollath Reifen angeblich in der Art durchstochen, dass diese erst maßgeblich bei der Fahrt Luft verloren hätten, so dass von ihm einer erhebliche Gefahr für das Leben anderer ausging.Dumas schrieb:Hm, den Kulac-Fall kann aber nicht mit dem Mollath-Fall vergleichen. Oder meinst Du nur den Vergleich bezüglich Zurechnungsfähigkeit?
Daher sind letzendlich die Fälle doch vergleichbar, da es in beiden Fällen von den in der Psychatrie Untergebrachten Gefahren ausgeht. Bei dem einen u.U. ein neuer Missbrauch, bei dem anderen u.U. eine erneute Lebensgefährdung von Personen.