@Radler Man konnte dem Vater nicht nachweisen, dass er geholfen hat. Und man konnte nicht nachweisen, dass er nicht geholfen hat.
Also keine Widerlegung, auch wenn die Sächsische Zeitung 2014 das so schreibt.
Von Ermittlerseite her wurde nur bekannt, dass sie seitens der Familie von Ulvi nicht korrekt über den Aufenthaltsort des Vaters an jenem Nachmittag informiert worden sei und dass der Wagen am fraglichen Nachmittag in unmittelbarer Nähe zum vermeintlichen Tatort gewesen sei. Zudem konnte er kein Alibi aufweisen. Diese Infos stammen aus einigen Prozessberichten Ende Oktober 2002. Das wurde offensichtlich im ersten Prozess so thematisiert.
Das Alles ist aber irrelevant, weil das Strafgesetzbuch selbst bei einer Beteiligung in Form von Beseitigen der Leiche keine Strafe vorsieht.