jaska schrieb:Verharmlosung ist hier völlig fehl am Platz.
Das wird hier auch nicht gemacht. Gerade weil Ulvi hierfür als nicht zurechungsfähig angesehen wurde, sprich er dies angeblich nicht steuern kann, wurde er von diesem Vorwurf freigesprochen, parallel dafür aber psychatrisch untergebracht. Deren Dauer nicht bestimmbar ist. Hätte das Gericht eine Steuerungsfähigkeit bekundet, wäre es hierfür bei einer zeitlich begrenzten Haftstrafe geblieben. U.U. wäre Sicherungsverwahrung dazu gekommen, das wäre jedoch fraglich gewesen.
@Redjune Ich mache hier den Ermittlern ja auch nicht direkt einen Vorwurf. Ich vermute, dass sie damals doch das Reid-Verfahren angewendet haben, das legt die Zeit und auch der betroffene Bezirk nahe. Die wurde ihnen vermutlich als neueste Weisheit vorgegaukelt. Die andere zusätzliche Sache war die, Ulvi ohne Beistand zu verhören.
Hätte man damals Tonaufnahmen hergestellt, könnte man das heute nachweisen, ob und was hier schief gelaufen ist. Den Beweis, dass die Verhörmethoden nicht manipulativ waren, muss der Staat führen. Ein wirkliches Beschäftigen hiermit wurde im vorliegenden Fall umgangen, in dem dem Gutachter nicht alles notwendige mitgeteilt wurde. Die frühe Tathergangshypothese ist bemerkenswert und war für ein solches Gutachten zwingend, ob hier das Vorenthalten gegenüber dem Gutachter bewusst oder unbewusst war, ist natürlich nur Spekulation.
Ein Gericht kann unter diesen vorliegenden Fakten heute (im Gegensatz zu damals) nicht mehr behaupten, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Manipulation gibt.
Das Tonband wäre verpflichtend gewesen
das wäre gut gewesen, verpflichtend war es nicht
Rein aus der StPO richtig. Aber eigentlich müsste der Staat den Nachweis führen. Und das kann er letzlich nur zweifelsfrei durch einen Mitschnitt. Ohne einen solchen wird in der Regel der Verhörte manipulative Elemente/Täuschungen letztendlich nachweisen müssen. Und wenn ein faires Verfahren gewährt werden soll, sehe ich den Mitschnitt oder ein Wortprotokoll als notwendig an.
Oder welche Möglichkeiten sehen sie?
Natürlich wäre es eine Möglichkeit, dass der Angeklagte eine gerichtliche Aussage macht. Aber hier spielt dann ohne Not wieder die wässrige Festellung der Glaubwürdigkeit durch das Gericht eine Rolle. Schon ein normaler Mensch wird das kaum glaubwürdig rüber bekommen, erst recht dürfte das für einen geistig Behinderten gelten, der würde das Verhörszenario vermutlich kaum darstellen können.
Dass im vorliegenden Fall so eine frühe Tathypothese vorliegt, welche eine solche Manipulation zumindest möglich erscheint, ist da eher als Besonderheit anzusehen.