@1947 Nein!
Der Gesetzestext:
"In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden."
Bei geistig Behinderten ist die Störung der Orientierungsfähigkeit oft der Grund für das "G" (letzter Teil des Textes in der Klammer). Daher, auch wer rein körperlich durchaus normal laufen kann, kann ein solches "G" bekommen.