jaska schrieb:Wie auch immer. Das Gericht darf diese Haltung der Familie nicht werten.
Das ist nicht ganz korrekt.
Ein Gericht darf aus dem Umstand, wenn ein Angeklagter oder ein anverwandter Zeuge von vorneherein nichts sagt, keine Schlussfolgerungen ziehen. Soweit, so richtig.
Anders verhält es sich aber, wenn ein aussageverweigerungsberechtigter Zeuge oder auch der Angeklagte zunächst aussagt und sich erst im Laufe der Verhandlung dazu entschließt, nicht mehr auszusagen. Dann hat nach ständiger BGH-Rechtsprechung der Zeuge/ Angeklagte seine Aussage freiwillig zum Beweisthema gemacht und damit auch sein Aussageverhalten. Das darf also durchaus ganz offiziell gewertet werden.
Der BGH trägt damit dem Rechnung, dass es durchaus etwas anderes ist, wenn ein Zeuge/Angeklagter von Anfang an keine Angaben machen will oder aber erstmal "probiert", ob ihm die Angaben "abgekauft" werden und erst wenn dies nicht der Fall ist von seinem Recht Gebrauch macht.
Das LG hat aber in diesem Fall drauf verzichtet. Frau Kulacs Aussage oder Aussageverhalten wird an keiner Stelle der Urteilsbegründung erwähnt.