(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.
@Blondi23 Lut Gesetz kann Peggy gar nicht für tot erklärt weden. Es sei denn man findet ihre sterblichen Überreste
Der junge Mann aus Halle ging sehr wohl bei den Knoblochs ein und aus. Da die beiden Familien aus der Haller Zeit befrundet waren. Zu disem Zeitpunkt war der Mann ja für nicht dirtekte Familienmitglieder nicht auffällig.
Ich nehme doch mal an das er wenn er bereits immer zu Kindern mehr Kontakt fand als zu Gleichaltrigen Mädchen das es sich sehr gut mit den Sorgen und Nöten die gerade die auch bei Peggy beginnende Pupertät gut auskannte.
Solche Typen können zuhören, verstehen die Mädchen, auch und gerade wenn zuhause ben nicht alles Friede Freude Eierkuchen ist. Es Stress mit den Eltern gibt, die Schule einfach nur noch ätzend ist.
9 ist ein echt doofes Alter. für vieles schon zu alt, und für noch mehr einfach zu jung