@jerry142 Ach so, ein Kommentar; Kommentare haben es an sich, ausführlicher zu sein, als Gesetzestexte, damit auch jeder versteht, was gemeint ist.
Dein Beispiel ist korrekt, aber nicht mit dem Sachverhalt im Kommentar vergleichbar.
Schauen wir uns den Ausschnitt noch einmal an:
jerry142 schrieb:Beck´sche Kurzkommentare
"Strafprozessordnung", 56. Aufl.
Zu § 261 StPO, Nr. 25:
"Der sogenannte Alibibeweis ist eine Verteidigungsmöglichkeit, keine Pflicht;
Es ist demnach keine Pflicht, ein Alibi nachzuweisen. Im Falle eines Verdachts wäre es aber für den Verdächtigten besser, sich zu verteidigen.
jerry142 schrieb:sein Scheitern ist für sich allein kein Indiz für eine Täterschaft [...]
Würde der Kandidat nicht die volle Wahrheit sagen, bedeutet es nicht, dass er zwangsläufig Täter sein muss.
jerry142 schrieb:Dasselbe gilt, wenn der Angeklagte einen Alibibeweis gar nicht erst zu erbringen versucht, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, er wisse nicht, wo er zur Tatzeit gewesen sei."
Der Angeklagte versucht erst gar nicht einen Verdacht auszuräumen, indem er bspw. belegen könnte, dass er zur Tatzeit nachweislich mit xyz zusammen war, also gar nicht als Täter in Frage käme; stattdessen behauptet er einfach, sich nicht an Zeit + Ort erinnern zu können, obwohl er es weiß. Auch dann ist er nicht Täter; kann er ja nicht, denn er war zum gefragten Zeitpunkt u. Ort eben nicht anwesend.
Besagt, dass eine Lüge kein Indiz für eine Täterschaft automatisiert,
das ist der Kontext, und
makky schrieb:somit bewiesen wäre, dass jedes Alibi noch lange kein Beweis ist!
besagt im Umkehrschluss, dass die Wahrheit kein Indiz für eine Unschuld automatisiert.
Wie viele ungeklärte Todesfälle gibt es, die gefestigte Alibis vorweisen u. sich später das Gegenteil herausstellt. Das ist mMn. damit gemeint. Es gibt sicherlich auch ein Kommentar zur Unschuldsvermutung, die sich dann als Falsch herausstellt. So habe ich es gemeint.
Ich finde das Thema sehr komplex u. schwierig u. schlage vor, zum eigentlichen Thema zurück zu kehren.