@meermin§ 73 StGB bestimmt, dass durch gerichtliche Entscheidung das, was ein Täter durch eine Tat erlangt hat, eingezogen werden kann. Hier ist es im konkreten Fall ein Erbteil, es kann auch die Beute aus einem Raubüberfall sein.
§ 75 StGB bestimmt, dass Eigentümer bzw. Rechteinhaber an dem Eingezogenen ihre Rechte geltend machen können. Dann erhalten sie selbstverständlich die Rechtsposition, (Erbe, Eigentümer etc.) die ihnen an dem Eingezogenen zusteht. Und das ist der Normalfall!
Wenn es aber gar keine Rechteinhaber mehr gäbe, z.B. weil der Täter sich die Mühe gemacht hätte, alle infrage kommenden Erben umzubringen (Adel verpflichtet...), wäre es dann illegitim, dass das Eingezogene die Allgemeinheit, vertreten durch den Staat, erhält?
Und nur in den Fällen, dass kein anderer Berechtigter mehr vorhanden ist oder die Berechtigten kein Interesse an dem durch die Tat Erlangten haben - dafür kann es ja Gründe geben - behält der Staat das Eingezogene.
So wie der Staat im Übrigen auch Erbe wird, wenn kein anderer Erbe mehr vorhanden ist.