Mark_Smith schrieb:Es ist aber so, dass ein Urteil nicht zwangsläufig den Tathergang richtig beschreiben muss, sondern er muss nur möglich sein bzw., es darf nicht unmöglich sein.
Nachdem hier, wie ich finde zurecht, immer sehr viel Wert darauf gelegt wird, Aussagen, die nicht bewiesen werden können, als eigene Meinung oder als Vermutung darzustellen, verwundert es mich, dass es einem Gericht offensichtlich erlaubt ist, Vermutungen zumindest in der verwendeten Verbwahl als Tatsache hinzustellen.
Vielleicht habe ich auch etwas überlesen. Wurde irgendwo am Anfang der Beschreibung der Tat darauf hingewiesen, dass es sich nur um Annahmen des Gerichtes handelt, Annahmen, die sich auf Indizien und weiteren vorangegangenen Annahmen begründen?
Hier noch einmal der ganze TExt:
Die Tat:
In Verfolgung seiner Tötungsabsicht begab sich der Angeklagte am 15.05.06 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich noch vor 19.00 Uhr, zum Eingang der Wohnung seiner Tante, die sich im 4. Stock der Parkgarage im Anwesen Baaderstrasse 6 in München befindet. Er wusste aufgrund der Kenntnis ihrer Gewohnheiten, dass Charlotte Böhringer um etwa 19.00 Uhr ihre Wohnung verlassen würde, um, was sie montags regelmässig zu tun pflegte, einen Stammtisch in der Gaststätte … aufzusuchen. Er wartete mit Handschuhen an den Händen und einem teils scharfkantigen Gegenstände, vermutlich einem Werkzeug, dessen Aussehen nicht näher bekannt ist, vor der Wohnungstür im 4. Obergeschoss, um augenblicklich beim Öffnen der Türe durch seine Tante auf deren Kopf einzuschlagen, um sie zu töten. Dabei kam es ihm darauf an, seine ausgehbereite völlig ahnungslose Tante, die mit keinerlei Angriff auf ihr Leben rechnete. Überraschend beim Öffnen der Türe zu attackieren, um von vorneherein jede Gegenwehr von ihrer Seite zu unterbinden. Dabei musste er schnell und effektiv vorgehen, da er sich das Risiko eines Scheiterns der Tötung im Hinblick auf seine Beziehung zum Opfer nicht leisten konnte. (S. 16)
Da die Wohnungstür sich aus seiner Sicht nach links öffnete, nahm er – obwohl er Linkshänder ist – im Hinblick auf diese örtliche Gegebenheit das Werkzeug zum Zuschlagen in die rechte Hand, um ein mögliches sofortiges Zudrücken der Türe durch das Opfer durch den Einsatz seiner linken Hand im Sinne eines Abblockens zu verhindern und gleichzeitig augenblicklich in den offenen Eingangsbereich durch das Türblatt nicht behindert, zuschlagen zu könne. Als C.B. ahnungslos die Wohnungstüre öffnete, begann der Angeklagte sofort auf den Kopf seines völlig überraschten Opfers einzuschlagen, um es zu töten. Der Geschädigte gelang es im Hinblick auf den überraschenden Angriff weder, sich zu wehren noch zu flüchten. Nach den ersten Schlägen wich sich zurück. Der Angeklagte schlug weiter mit dem Werkzeug, das er in der rechten Hand führte, wobei er möglicherweise zeitweise die linke Hand unterstützend zu Hilfe nahm, mindestens 24 Mal gegen den Kopf des Opfers, wobei er die letzten vier bis fünf Schläge ausschliesslich mit der rechten Hand von oben nach unten und von aussen nach innen führte. C.B. verstarb unmittelbar nach der Tat an zentraler Lähmung bei schweren Schädel-Hirnverletzungen in Verbindung mit massivem Blutverlust nach aussen.
Der Angeklagte begab sich vom Eingangsbereich der Wohnung über die Treppe nach oben und betrat das Büro seiner Tante. Er suchte nach einem Testament, um Sicherheit hinsichtlich einer möglichen Erbeinsetzung zu haben. Er fand in einem auf dem Schreibtisch in einem Briefhalter stehenden Kuvert ein auf den 20.10.2002 datiertes Testament, das neben seinem Bruder und dem Zeugen R. auch ihn selbst als Erben bedachte. Er fand auch ein früheres Testament, das ausschliesslich ihn und seinen Bruder als Erben einsetzte, ohne den Zeugen R. zu berücksichtigen. Um keinen Hinweis auf seine Täterschaft zu geben, nahm der Angeklagte davon Abstand, das spätere Testament vom 20.11.2002 zu vernichten, da er nicht sicher sein konnte, wer von der Existenz dieses Testaments tatsächlich Kenntnis hatte.
Vor Verlassen der Wohnung nahm er vier 500-E-Scheine des Opfers an sich und kehrte in seine Wohnung in die G. zurück, wo er zu einem unbekannten Zeitpunkt, aber jedenfalls vor 19.34, wieder eintraf.
Bei der Tatbegehung war der Angeklagte voll schuldfähig im Sinne der §§ 20 und 21 des Strafgesetzbuches. (S. 17)