Ein Versuch ein paar Fragen, die gestern aufgeworfen wurden, zu klären:
Wann und unter welchen Umständen wurde die Schrauben-DNA untersucht?
Wie kam das Gericht darauf, dass das Glas mit fraglicher DNA nicht zeitnah benutzt wurde, bzw wie die Spülmaschine vermutlich eingeräumt wurde?
Zur Untersuchung der Schrauben:
Die Untersuchnung fand Ende 2005 statt:
Der im Verfahren "Herrmann" tätige Spurensicherungsbeamte KOK N. berichtet glaubhaft, er habe am 16.11.2005 von Beamten des landeskriminalamtes Herrman-Aservate übergeben bekommen. Darunter habe sich ein Umschlag mit der Beschriftung "Deckel-E" befunden.
Urteil S.173
Die Schrauben wurden getrennt untersucht und aufbewahrt:
Der beim LKA als daktyloskopischer Spurensicherer und Auswerter tätige Kriminalbeamte B. führte in der Hauptverhandlung glaubhaft aus, die Holzkiste, in der Ursula Herrmann tot aufgefunden worden sei, sei kurz nach der Entdeckung zum LKA gebracht worden. Da es vor der Auffindung stark geregnet habe, sei die Kiste mit nassem Erdreich stark beschmutzt gewesen. Die Kiste sei daher zunächst gereinigt worden. Anschließend seien u.a. alle Schrauben zur Sicherung von Werkzeugspuren abgeformt worden. [...] An den Schraubenköpfen seien jedoch keine daktyloskopischen Spuren vorhanden gewesen. Anschließend seien alle im Kistenkorpus befindlichen Schrauben entfernt und ihm zur daktyloskopischen Spurensicherung übergeben worden.
Urteil S.175
Es wurden die damals üblichen Untersuchungen durchgeführt, die Schrauben dann gesäubert und verwahrt.
Nach Durchführung der genannten Untersuchungen, insbesondere der Abformung aller Schrauben mit Mikrosil, seien die Schrauben eingeölt und eingetütet worden.
Urteil S.175
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Zu den Gläsern in der Spülmaschine:
Wie die Spülmaschine vermutlich eingeräumt wurde - von vorne nach hinten oder anders herum - wurde anhand der Spuren, die eindeutig Besuchern zugeordnet werden konnten und wann diese anwesend waren, festgestellt:
Die Position v.a. der Gläser, deren Nutzungszeit sich relativ genau bestimmen lässt (Glas 2, 9, 10), in der Maschine legen nahe, dass das Opfer den Spülmaschinenkorb von hinten nach vorne belud.
Urteil S.182