@aberdeen meermin schrieb:
Mir erscheint es so zu sein, dass alle Gegenstände aus der Tasche erst nach dem Schlüsselmäppchen auf dem Boden zu liegen kamen, nämlich erst dann als die Blutspritzer auf dem Boden bereits getrocknet waren .
Das ist der entscheidende Punkt, auf den die Verteidigung hinaus wollte, um zu klären, wie lange sich der Täter tatsächlich in der Wohnung aufgehalten hat.
Wenn ich die entsprechende Passage dazu im Urteil richtig verstehe, dann wird dort aber der Schluss gezogen, dass, wenn das Mercedes Mäppchen in noch nicht trockenem also erst kurz zuvor ausgetretenem Blut zu liegen kam, dies auch für alle anderen Gegenstände angenommen werden könnte und angenommen wird. Diese aber auf Grund ihrer jeweiligen Beschaffenheit nicht zum unmittelbaren Aufliegen auf Blutspritzer gekommen sind, dies aber getan hätten wenn sie eine andere Form gehabt hätten oder wie im Fall der Tasche nicht zusamengestaucht worden wären.
Das Mercedes Mäppchen wird auf Grund seiner Lage im Blut und der sich an ihm befindlichen Blutanhaftungen als Beweis genommen, dass der Täter den Tatort schnell wieder verlassen haben muss. Und zwar weil das Gericht vom Mercedes Mäppchen auf alle anderen Gegenstände schliesst.
Ignoriert wird dabei, dass es Gegenstände gab, die in getrocknetem Blut lagen. Ignoriert wird anscheinend auch die Tatsache, dass Frau Böhringer beim Verlassen der Wohnung den Wohnungsschlüssel mit ziemlic h grosser Sicherheit in der Hand und nicht in der Tasche mit sich getragen haben muss. Der Schlüssel hat sich meiner Ansicht nach in dem Mäppchen befunden.
Ich frage mich warum im Urteil der Schlüssel nicht erwähnt wird. Er wäre doch ein wichtiges Indiz dafür, dass Frau Böhringer im Begriff war die Wohnung zu verlassen, ein genauso wichtiges Indiz wie das getragene Sakko.
Hätte die schöne Beweiskette gelitten, wenn man darauf hingewiesen hätte, dass sich der Haustürschlüssel ausgerechnet in jenem Mercedes Mäppchen befand, das als einzigster Gegenstand definitiv in ungetrocknetem Blut zum Liegen gekommen war?