@traces Auch wenn ich mich wiederhole, das Urteil basiert unter anderem auf der Annahme, der Täter habe die Gewohnheiten des Opfers gekannt und somit von dessen Stammtischbesuch am Tattag gewusst.
Der Täter habe dem Opfer vor der Tür aufgelauert.
Frau Böhrigner pflegte gegen 19:30 zum Stammtisch zu gehen bzw. dort zu erscheinen. Die Wegstrecke betrug ca. zehn Minuten.
Ein Tatzeitpunkt um 18:15 oder kurz danach passt also in keinster Weise zu der Annahme des Gerichtes . Zu der Annahme auf der das Urteil unter anderem basiert.
Der vom Gericht!! angenommene Tatzeitpunkt muss nach 19:00 liegen und vor 19:20 denn da ging Frau Böhringer bereits nicht mehr ans Telefon.
Es bleibt die Frage warum sie an diesem Tag das Haus früher als sonst verlassen haben sollte. Die Personmit der sie verabredet war erschien nicht bereits vor 19:30 im Bäuhaus.