Mordfall Charlotte Böhringer
28.05.2022 um 11:43MisterEko schrieb:BT hatte nie vor einen Freund anzutreffen.Richtig, ich zitiere aus dem Urteil:
So wie ich das verstanden habe, ist er ja nicht mal komplett bis Augsburg gefahren.
Die ganze Story ist Unsinn.
Nach diesen Ausführungen führte er aus, er müsse sich nun korrigieren, er sei nicht nach Hause gefahren, sondern mit seinem Auto Richtung Augsburg, um dort seinen bei einer Anwaltskanzlei arbeitenden Freund L. dem am Vortag von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, einen Überraschungsbesuch abzustatten. Gegen 11.00 Uhr sei er in Augsburg angekommen. Er habe aber dann ausgerechnet, dass es ihm zeitlich nicht mehr möglich sein würde, seinen Freund zu treffen. Er habe nämlich zu Beginn der Mittagspause des Parkausangestellten P. um 12.00 (S. 28) Uhr wieder in der Garage zurück sein wollen. Er habe deshalb wieder umgedreht und sei gegen 11.45 Uhr an der Garage angekommen.Es ging einzig und allein darum, im Notfall ein Alibi zu haben, warum er Richtung Augsburg unterwegs war. Denn diese Fahrt brauchte er, um Gegenstände zu entsorgen, die in Zusammenhang mit der Tat standen. Natürlich hätte er die Fahrt auch versuchen können generell zu verschweigen. Aber da war eben das Risiko gegeben - so würde ich es sehen - dass ihn jemand gesehen haben könnte. Er ging dann doch in die Offensive und erwähnte die Fahrt von sich aus. Schließlich hatte er sich mit der Bezahlung mit einem Fünfhunderter schon mal vorsorglich ein Alibi verschafft, da diese in Erinnerung bleiben würde. Dass man aber das geplante Treffen mit dem Freund an sich schon hinterfragen und in Zweifel ziehen würde, damit hatte er er wohl nicht gerechnet.
Der Angeklagte wechselte am Auffindetag der Leiche, also einen Tag nach der Tat, an einer R-Tankstelle in Augsburg einen 500-€ Schein, obwohl eine Wechselvorgang nicht nötig gewesen wäre. Ausgehend von dem bei der Festnahme mitgeführten Bargeld hätte er zum Zeitpunkt des Wechselvorgangs noch über mindestens 350 € in kleineren Scheinen verfügt.
Er informiert niemanden von dieser Fahrt. Auch in der Vernehmung verschweigt er diese Fahrt nach Augsburg zunächst. Die Fahrt ist mit der gegebenen Begründung an sich und den besonderen Begleitumständen nicht plausibel. Die Fahrt liesse sich allerdings zwanglos erklären, wenn es für den Angeklagten einen Anlass gab, eine Überlandfahrt anzutreten, um auf dieser Tatmittel ohne realistische Chance der Auffindung durch die Ermittlungsbehörden zu beseitigen.
Der Angeklagte, der am 16.05.06 nach seinen Angaben den Geschäftsführer im Büro der Parkgarage vertreten sollte, erschien unangemessen gekleidet zur Arbeit. Der Zeuge S. gab glaubhaft an, der Angeklagte sei zur Arbeit normalerweise immer korrekt gekleidet erschienen. Am Tag nach der Tat sei der Angeklagte aber in kurzer Hose und Hawaii Hemd in der Parkgarage erschienen.
Mal davon abgesehen, dass man für ein WAV was Neues braucht und es nicht darum geht, Indizien des Urteils anzuzweifeln, ich kann nicht widerstehen aufzuzeigen, auf welch tönernen Füßen die Argumentation aufgebaut zu sein scheint, was die Augsburgfahrt anbelangt, dass man Hawaiihemd und kurze Hose als Arbeitskleidung als "Nicht den Üblichkeiten" widersprechend ansieht, lässt mich schmunzeln.
Wiederaufnahmeantrag Benedikt Toth vom 1.10.2012 (Abschrift)
(4)
Die Augsburg-Fahrt des Antragstellers ist angesichts der seinerzeit
bestehenden Umstände in jeder Hinsicht nachvollziehbar. 132-136
(5)
Das Erscheinungsbild des Antragstellers am 16.5.2006 widersprach
Nicht den Üblichkeiten bei Vertretung des Geschäftsführers. 136-138