jaska schrieb:@Negus Nenne doch konkret worauf Du Dich beziehst und gerne auch ein Beispiel. Ich als Laie erkenne hier nicht, worauf Du Dich beziehst.
Es geht im Kern um das in § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesprochene "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit". Sofern zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, ist gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB weiter zu prüfen, ob diese die weitere Vollstreckung noch gebietet.
Bei einem Tatleugner wird davon ausgegangen, dass er z.B. Bewährungsauflagen nicht erfüllen wird, weil er ja die verhängte Strafe (und damit auch die Auflagen) nicht anerkennt. Zudem droht eine Wiederholung der Tat, weil ein Tatleugner keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigt und deshalb seine Tat nicht "aufgearbeitet" hat. Es droht also, dass er unter ähnlichen Bedingungen eine ähnliche Tat erneut begeht, weil er die Ersttat ja selbst gar nicht als Unrecht wahrnimmt.
Ganz pauschal gilt das aber auch nicht: Leugnete z.B. ein verurteilter SS-Massenmörder das Unrecht seiner Taten (zum Beispiel wegen angeblichem Befehlsnotstand), konnte ein Psycho-Gutachten dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass eine Wiederholungsgefahr unter heutigen Verhältnissen ausscheidet, weil die Tatneigung von den damaligen Verhältnissen abhängig war. Ein solcher Täter kann (so schlimm seine Tat auch war) trotz vieler Opfer unter Umständen eine frühere Bewährungsaussetzung erlangen als ein "normaler" Mörder, dessen Tatneigung unter heutigen alltäglichen Bedingungen fortbesteht. Im Ergebnis kann also ein SS-Täter trotz fortgesetzter Tatleugnung früher frei kommen als die Tat aufarbeitende (wenn sie es denn täte) Beate Zschäpe, weil seine Taten (anders als bei Zschäpe) vom Bestehen des NS-Regimes abhängig waren. Gleiches gilt für "Mauerschützen" etc.
BT steht nun also vor einem Dilemma:
Aus dem Knast kommt er nur noch über § 57a StGB, anderseits ist die absolute Mindeststrafe (15 Jahre) nun auch abgelaufen, der Weg wäre also rundsätzlich eröffnet.
Ist er allerdings unschuldig, müsste er eine Tat "aufarbeiten", die er nicht begangen hat. Ist er schuldig, wird er dies nur so einräumen wollen, dass ihn seine Familie weiter für unschuldig hält.
In beiden Fällen wird er also bei der Aufarbeitung lügen müssen. Für die Aufarbeitung genügt auch nicht das pure Geständnis, er muss sich vielmehr mit der Tat im Einzelnen auseinandersetzen. Man würde ihn zum Beispiel nach dem Verbleib des Tatwerkzeuges fragen. Hat er die Tat begangen, wird er ein Auffinden trotzdem verhindern wollen, damit ihn seine Familie weiter für unschuldig hält. Beging er die Tat nicht, kann er zum Verbleib der Tatwaffe naturgemäß nichts sagen, wird also auch irgendetwas erfinden müssen. Er wird in beiden Fällen einen Verbleib angeben müssen, der nicht überprüft werden kann (z.B. Müllcontainer). Gleiches gilt für Tatkleidung etc. Immer droht ihm dann, dass der Psychologe ihn durchschaut und dann wird es mit der Aufarbeitung nix. Aber wie gesagt, Lügen kann er ja...