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Mordfall Charlotte Böhringer

28.934 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

18.08.2021 um 23:00
Zitat von RetsiemfohRetsiemfoh schrieb:Das wird er nicht machen. Der hat die Tat nun so lange geleugnet das er wahrscheinlich selbst überzeugt ist nicht der Mörder seiner Tante zu sein.
Selbst wenn er diese Überzeugung hätte, wäre doch ein Geständnis zu erwägen. Als Tatleugner sitzt er noch ewig...


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18.08.2021 um 23:10
@Negus
Was soll er denn nachträglich noch gestehen? Der Zug ist abgefahren. Oder gibt es juristisch die Möglichkeit, das Strafmaß während der Haftstrafe noch zu reduzieren?


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Mordfall Charlotte Böhringer

18.08.2021 um 23:27
Zitat von NegusNegus schrieb:Als Tatleugner sitzt er noch ewig...
Wenn er rauskommt, wird er sehr weich fallen.
Mit einem Geständnis hätte er alle seine Unterstützer enttäuscht, die sich so für ihn eingesetzt haben.


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Mordfall Charlotte Böhringer

19.08.2021 um 06:08
Zitat von jaskajaska schrieb:Was soll er denn nachträglich noch gestehen? Der Zug ist abgefahren. Oder gibt es juristisch die Möglichkeit, das Strafmaß während der Haftstrafe noch zu reduzieren?
Lebenslang bedeutet in Deutschland nicht wirklich lebenslang, selbst bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Mit zunehmender Haftdauer sind Lockerungen möglich und auch geboten, um dieLebenstüchtigkeit des Inhaftierten zu erhalten. Zudem ist ggf. über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu entscheiden.

Haftlockerungen oder Bewährungsaussetzung sind aber bei Tatleugnern nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich, weil von einer erhöhten Flucht- und Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

Umgekehrt sind Haftlockerungen oder Bewährungsaussetzung dann früher möglich, wenn der Täter die Tat aufgearbeitet hat und auf dieser Grundlage eine günstige Prognose zu stellen ist.

Wenn ich Angehöriger/Freund von BT wäre, würde ich ihm sagen: „Ey komm Bence, eine letzte Lüge noch! Denk dir mal einfach aus, wie Du es doch gewesen sein könntest, erzähle das den Psycho-Heinis im Knast und dann machen wir bald ne Weißwurst-Party im Parkhaus. Ist doch kein Ding, wir wissen ja, dass du es nicht warst.“


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19.08.2021 um 07:52
@Negus
Nochmal: gibt es juristische Grundlagen, wonach ein so spätes Geständnis jetzt noch Auswirkungen auf die Haftlänge hat? Oder ist das nur Dein persönliches Vermuten?


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19.08.2021 um 08:12
Zitat von jaskajaska schrieb:Nochmal: gibt es juristische Grundlagen, wonach ein so spätes Geständnis jetzt noch Auswirkungen auf die Haftlänge hat? Oder ist das nur Dein persönliches Vermuten?
Das Urteil steht und ist nicht mehr zu ändern. Die Strafe ist lebenslänglich und es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Das bedeutet in Bayern durchschnittlich eine Verbüssung von mehr als 20 Jahren bevor eine vorzeitige Freilassung angedacht wird.

Bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, wann ein so Verurteilter bedingt entlassen werden kann zählen einige Faktoren, vor allem, ob eine weitere Gefahr von dem Verurteilten ausgeht, das Verhalten während der Vollstreckung usw. Dabei kann eine Rolle spielen, ob sich der Verurteilte "mit seiner Tat auseinandergesetzt hat." Das ist also ein psychologisches Kriterium und dabei kann wiederum eine Rolle spielen, ob er die Tat zugibt oder nicht. Das ist aber ein sehr schwammiges Kriterium und daher kann man nicht pauschal sagen, dass ein Geständnis eine Rolle spielt oder nicht.


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19.08.2021 um 09:49
Zitat von jaskajaska schrieb:@Negus
Nochmal: gibt es juristische Grundlagen, wonach ein so spätes Geständnis jetzt noch Auswirkungen auf die Haftlänge hat? Oder ist das nur Dein persönliches Vermuten?
Paragraph 57a i.V.m. 57 StGB


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19.08.2021 um 10:05
Dann lasst es uns doch mal ansehen: https://dejure.org/gesetze/StGB/57.htmlhttps://dejure.org/gesetze/StGB/57.html
§ 57
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.

2Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) 1Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) 1Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 2Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.



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19.08.2021 um 11:33
@emz
danke

@Negus
Nenne doch konkret worauf Du Dich beziehst und gerne auch ein Beispiel. Ich als Laie erkenne hier nicht, worauf Du Dich beziehst.


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Mordfall Charlotte Böhringer

19.08.2021 um 13:02
@emz
Das alles bezieht sich ja auf zeitige Freiheitsstrafen. Lebenslänglich zählt doch nicht dazu, oder ? Es wäre mal generell interessant zu wissen, wie es sich mit lebnenslänglichen Freiheitsstrafen verhält.
Interessant ist übrigens in diesem Kontext auch der Fall Sedlmayr.
Wenn ich mich recht entsinne wurden beide Täter dort auch zu lebenslanger Haft mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt. Einer der Täter ist jedoch nach 16 Jahren ( was mir sehr früh vorgekommt) entlassen worden.

Siehe:

https://www.google.de/amp/s/www.spiegel.de/panorama/justiz/frei-nach-16-jahren-sedlmayr-moerder-aus-haft-entlassen-a-499192-amp.html


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Mordfall Charlotte Böhringer

19.08.2021 um 13:32
Ja, 16 Jahre Haft mit besonderer Schwere der Schuld finde ich auch wenig. Wird garantiert nicht der Normalfall sein.

Der Bence sitzt ja nun auch bereits 15 Jahre, ob er wohl schon einen Antrag auf Entlassung gestellt hat? Versuch macht bekanntlich kluch. ;)


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Mordfall Charlotte Böhringer

19.08.2021 um 13:49
@Cassandra71
Zumal der Täter im Fall Sedlmayr ja auch hartnäckig die Tat leugnet. Vielleicht liegt der Unterschied ja echt im Bundesland. Zuletzt hat der Täter von Sedlmayr ja in Hessen eingesessen.
BT sollte sich vielleicht ne Freau in Hessen suchen und einen Verlegungsantrag stellen. Vielleicht klappts ja dann mit den 16 Jahren... ;)


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19.08.2021 um 18:13
Zitat von jaskajaska schrieb:@Negus Nenne doch konkret worauf Du Dich beziehst und gerne auch ein Beispiel. Ich als Laie erkenne hier nicht, worauf Du Dich beziehst.
Es geht im Kern um das in § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesprochene "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit". Sofern zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, ist gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB weiter zu prüfen, ob diese die weitere Vollstreckung noch gebietet.

Bei einem Tatleugner wird davon ausgegangen, dass er z.B. Bewährungsauflagen nicht erfüllen wird, weil er ja die verhängte Strafe (und damit auch die Auflagen) nicht anerkennt. Zudem droht eine Wiederholung der Tat, weil ein Tatleugner keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigt und deshalb seine Tat nicht "aufgearbeitet" hat. Es droht also, dass er unter ähnlichen Bedingungen eine ähnliche Tat erneut begeht, weil er die Ersttat ja selbst gar nicht als Unrecht wahrnimmt.

Ganz pauschal gilt das aber auch nicht: Leugnete z.B. ein verurteilter SS-Massenmörder das Unrecht seiner Taten (zum Beispiel wegen angeblichem Befehlsnotstand), konnte ein Psycho-Gutachten dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass eine Wiederholungsgefahr unter heutigen Verhältnissen ausscheidet, weil die Tatneigung von den damaligen Verhältnissen abhängig war. Ein solcher Täter kann (so schlimm seine Tat auch war) trotz vieler Opfer unter Umständen eine frühere Bewährungsaussetzung erlangen als ein "normaler" Mörder, dessen Tatneigung unter heutigen alltäglichen Bedingungen fortbesteht. Im Ergebnis kann also ein SS-Täter trotz fortgesetzter Tatleugnung früher frei kommen als die Tat aufarbeitende (wenn sie es denn täte) Beate Zschäpe, weil seine Taten (anders als bei Zschäpe) vom Bestehen des NS-Regimes abhängig waren. Gleiches gilt für "Mauerschützen" etc.

BT steht nun also vor einem Dilemma:

Aus dem Knast kommt er nur noch über § 57a StGB, anderseits ist die absolute Mindeststrafe (15 Jahre) nun auch abgelaufen, der Weg wäre also rundsätzlich eröffnet.

Ist er allerdings unschuldig, müsste er eine Tat "aufarbeiten", die er nicht begangen hat. Ist er schuldig, wird er dies nur so einräumen wollen, dass ihn seine Familie weiter für unschuldig hält.

In beiden Fällen wird er also bei der Aufarbeitung lügen müssen. Für die Aufarbeitung genügt auch nicht das pure Geständnis, er muss sich vielmehr mit der Tat im Einzelnen auseinandersetzen. Man würde ihn zum Beispiel nach dem Verbleib des Tatwerkzeuges fragen. Hat er die Tat begangen, wird er ein Auffinden trotzdem verhindern wollen, damit ihn seine Familie weiter für unschuldig hält. Beging er die Tat nicht, kann er zum Verbleib der Tatwaffe naturgemäß nichts sagen, wird also auch irgendetwas erfinden müssen. Er wird in beiden Fällen einen Verbleib angeben müssen, der nicht überprüft werden kann (z.B. Müllcontainer). Gleiches gilt für Tatkleidung etc. Immer droht ihm dann, dass der Psychologe ihn durchschaut und dann wird es mit der Aufarbeitung nix. Aber wie gesagt, Lügen kann er ja...


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Mordfall Charlotte Böhringer

21.08.2021 um 21:46
Die Buchwerbung lautet wie folgt:
Im Auftrag der Toten: Cold Cases ‑ Ein Profiler ermittelt ‑ ...
Buch von Axel Petermann
Ein Mann wird wegen Mordes an seiner reichen Tante zu lebenslanger Haft verurteilt – doch die Ermittlungsunterlagen offenbaren haarsträubende Widersprüche.

Voraussichtliche Veröffentlichung am: 13. September 2021
Dass er was Neues veröffentlichen wird, nehme ich jetzt nicht an.


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Mordfall Charlotte Böhringer

23.08.2021 um 13:50
Grüß Gott, Ihr Lieben!

Seit einiger Zeit les ich hier stumm mit und habe m.M. nach schon einen Überblick. Eine Sache beschäftigt mich aber doch. Wenn ich das als juristischer Laie richtig einordne, erscheint es mir so, dass es für einen verurteilten Mörder vorteilhaft ist, sich im Gefängnis seiner Tat zu stellen. Es scheint wohl so zu sein, dass ein hartnäckiger Schuldeingeständnisverweigerer tendenziell länger im Gefängnis bleibt, als der, der seine Schuld positiv bearbeitet. Welchen Grund hat Benze Toth nach seiner Verurteilung weiterhin die Schuld zu leugnen?

Ich glaube, dass er schuldig ist. Wenn man das Urteil gelesen hat, besteht ja gar kein vernünftiger Zweifel mehr daran.

Aber selbst wenn er - einmal hypothetisch angenommen - unschuldig wäre, wäre es für ihn doch eigentlich ein Vorteil, sich wenigstens äußerlich und zum Schein der Tat zu stellen, sie als eigene anzunehmen, um die Möglichkeit zu haben, nach Verbüßung der Mindesthaftdauer auf Bewährung freigelassen zu werden? Oder sehe ich das falsch? Mit seiner Familie und seinen besten Freunden könnte er das mit Sicherheit besprechen und seine Motivation, die Schuld auf sich zu nehmen, erläutern. Im Verhältnis zu den Freunden und der Familie müsste sich also gar nichts ändern.

Was motiviert ihn - Täter oder nicht - die Tat weiter hartnäckig zu leugnen und sich damit sein Leben zu versauen? Meines Wissens, Ihr könnt mich gerne korrigieren, besteht für ihn so die Chance, tatsächlich lebenslänglich Gefängnis zu bleiben...


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Mordfall Charlotte Böhringer

23.08.2021 um 16:32
@Tsurukawa
Das ist eine gute Frage. Ich kann mir das so erklären, dass B.T. von der Persönlichkeit her so gestrickt ist, dass er für sich die Bestätigung braucht, damit durchgekommen zu sein. Und das geht nur, wenn er weiterhin alles auf den Unschuldsmythos setzt.


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Mordfall Charlotte Böhringer

23.08.2021 um 17:14
Zitat von TsurukawaTsurukawa schrieb:die Tat weiter hartnäckig zu leugnen und sich damit sein Leben zu versauen?
Sein Leben ist durch den Mord bereits versaut.

Ein ruhiges Gewissen ist ein sanftes Ruhekissen. Das dürfte kaum auf ihn zutreffen.


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23.08.2021 um 21:58
Zitat von TsurukawaTsurukawa schrieb:Was motiviert ihn - Täter oder nicht - die Tat weiter hartnäckig zu leugnen und sich damit sein Leben zu versauen?
Kein Beruf und viel Geld in der Familie. Irgendwie muss er da rankommen. Er hat die Wahl: 40 Jahre Restlebenszeit in Freiheit ohne Geld oder 20 Jahre mit viel Geld.


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Mordfall Charlotte Böhringer

23.08.2021 um 22:59
Zitat von NegusNegus schrieb:Er hat die Wahl: 40 Jahre Restlebenszeit in Freiheit ohne Geld oder 20 Jahre mit viel Geld.
Gehen wir bei Schwere der Schuld von einer Haftdauer von 23 Jahren aus, las mal, das sei in Bayern so der Durchschnitt, dann käme er in acht Jahren raus. Dieses letzte Drittel wird er auch noch überstehen, erwartet ihn dann doch ein sorgenfreies Leben.


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Mordfall Charlotte Böhringer

24.08.2021 um 01:00
Zitat von emzemz schrieb:Gehen wir bei Schwere der Schuld von einer Haftdauer von 23 Jahren aus, las mal, das sei in Bayern so der Durchschnitt, dann käme er in acht Jahren raus.
Das mag der Durchschnitt sein, gilt aber nicht für Tatleugner ohne Beruf mit Habgier als ausgeurteiltem Mordmerkmal. Mindestens 30 Jahre, eher mehr... also noch mindestens 15 Jahres, falls er nicht die Tat aufarbeitet.


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