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Mordfall Charlotte Böhringer

28.934 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

25.08.2021 um 14:41
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Wenn Mate ihm nach Haftverbüßung etwas von seinem eigenen Erbe schenkt, wird da juristisch überhaupt gar nix gegen zu machen sein.
Ohne die Tat hätte Mate nichts zu verschenken, denn CB würde noch leben.


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Mordfall Charlotte Böhringer

25.08.2021 um 16:30
Zitat von NegusNegus schrieb:Ohne die Tat hätte Mate nichts zu verschenken, denn CB würde noch leben.
Ja, und weiter?

Wer behauptet, dass das juristisch eine Rolle spielt, der sollte dann auch endlich mal eine Quelle nennen, die das belegt.


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25.08.2021 um 18:31
Zitat von NegusNegus schrieb:Ohne die Tat hätte Mate nichts zu verschenken, denn CB würde noch leben.
Was soll uns diese deine Erkenntnis nahe bringen?

Würde CB noch leben, würde BT nicht in Straubing sitzen.


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25.08.2021 um 19:01
Zitat von emzemz schrieb:Was soll uns diese deine Erkenntnis nahe bringen?
Das Schwurgericht hat hinsichtlich des Mordmerkmals Habgier auf die vorzeitige Erlangung des Erbes abgestellt. Mit den Mordmerkmalen Heimtücke und Habgier wurde neben der Tatintensität die Feststellung der bSdS begründet. Folglich wird sich die Vollstreckungskammer mE im Rahmen der Gesamtwürdigung auch damit zu befassen haben, welche Dauer des Freiheitsentzuges insoweit geboten ist.


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25.08.2021 um 19:27
Zitat von NegusNegus schrieb:Das Schwurgericht hat hinsichtlich des Mordmerkmals Habgier auf die vorzeitige Erlangung des Erbes abgestellt.
Ich hätte vermutet, dass der Grund fürs Erben der Tod von CB war. Warum vorzeitig, sie war tot.
Magst du erklären, was bSdS heißt? Sind nicht alle so gebildet wie du.


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25.08.2021 um 19:54
Zitat von NegusNegus schrieb:Folglich wird sich die Vollstreckungskammer mE im Rahmen der Gesamtwürdigung auch damit zu befassen haben, welche Dauer des Freiheitsentzuges insoweit geboten ist.
Naja, wenn man danach geht, dürfte er nie mehr aus dem Knast kommen, denn anderenfalls wird er nach seiner Entlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der einen oder anderen Form vom Vermögen seiner Tante profitieren.

Und das kann keinen Einfluss darauf haben, wie er lange er sitzen muss.


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25.08.2021 um 20:02
Ergänzung:

Die Erbunwürdigkeit ist davon getrennt zu betrachten, er hat als Mörder seiner Tante ja schließlich nichts von ihr geerbt.

Dass er irgendwann über seinen Bruder, seine Eltern oder seine Großeltern in den Genuss der Teilhabe (wie auch immer die dann aussehen mag) an diesem Erbe kommt, hat damit überhaupt nichts zu tun.

Das kann man nicht verhindern und das wird ihm auch keine längere Haftzeit einbringen.


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25.08.2021 um 21:41
Zitat von emzemz schrieb:Magst du erklären, was bSdS heißt?
Besondere Schwere der Schuld. War zu faul, das auszuschreiben


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26.08.2021 um 03:45
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Das kann man nicht verhindern und das wird ihm auch keine längere Haftzeit einbringen.
Genau so ist es. Ich weiss nicht, was die Diskussion hier bewirken soll. Die Erbsache ist gegessen und was der Bruder mit dem Geld macht, ist nicht Angelegenheit des Staates. Das hat auch der Bundesgerichtshof mit aller Deutlichkeit, wenn auch für Viele überraschend gesagt: § 73 StGB ist nicht auf die Erbproblematik anzuwenden:
2. Im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben ist die Einziehung des Nachlasses gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht zulässig, weil die diesbezügliche Rechtslage betreffend die Erbschaft vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist. Die Regelungen über die Erbunwürdigkeit sind insoweit gegenüber §§ 73 ff. StGB als abschließend zu betrachten, zumal auch in rechtssystematischer Hinsicht Bedenken gegen die Einziehung eines Nachlasses bestehen, weil der Staat sich auf diesem Wege solcher Vermögensgegenstände bemächtigen würde, die den Nachlassgläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zugewiesen sind.
Leitsatz

Denn:
...Danach ist die Einziehung des Nachlasses gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht zulässig, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist.

Wesentliches Kennzeichen dieser Vorschriften ist es, dass die Folgen der Erbunwürdigkeit nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten. Vielmehr ist es den Anfechtungsberechtigten überlassen, im Wege einer Gestaltungsklage (§ 2342 BGB) über die Rechte am Nachlass zu bestimmen. Entscheiden sich die Berechtigten gegen die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit, widerspricht der Verbleib des Nachlasses beim Täter mithin nicht den Wertungen der Rechtsordnung. Verursacht der Erbe den Tod des Erblassers lediglich fahrlässig, betrachtet das Gesetz ihn von vornherein nicht als erbunwürdig. Diese gesetzliche Wertung würde durch die Anwendung des § 73 StGB unterlaufen, da die Einziehung des Nachlasses auch in diesem Fall zwingend anzuordnen wäre. ...
Quelle: BGH, Beschl. v. 23.1.2020, 5 StR 518/19 https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/19/5-518-19.php Hervorhebung von mir

Das ist geltendes Recht und damit eigentlich ausdiskutiert


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26.08.2021 um 07:06
Danke, @Rick_Blaine.


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26.08.2021 um 18:23
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Das ist geltendes Recht und damit eigentlich ausdiskutiert
Die Entscheidung betrifft § 73 StGB und nicht den hier diskutierten § 57a StGB.


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26.08.2021 um 19:49
Zitat von NegusNegus schrieb:Die Entscheidung betrifft § 73 StGB und nicht den hier diskutierten § 57a StGB.
Das LG München hat damals aber BTs Erbe eingezogen nach § 73 StGB. Nach der von @Rick_Blaine erwähnten altuellen BGH-Entscheidung hätte es das allerdings nicht dürfen.

Das ist jetzt bitter für BT: Wenn das LG sein Erbe nicht hätte einziehen dürfen, hätte er ja trotz Haft weitet über dieses Erbe verfügen dürfen. Das wäre ja auch aus der Haft heraus gegangen, etwa durch seinen Anwalt oder einen anderweitigen Bevollmächtigten.

So aber hat man sich, weil man von der Wirksamkeit der Einziehung ausging, entschlossen, das Erbe zu retten mittels des bekannten Zivilrechtsstreits, wo sich BT qua Versäumnisurteil für erbunwürdig erklären ließ, so dass Bruder Mate den Erbteil erhielt.

Das wäre aber nun gar nicht nötig gewesen, da BT die Verfügungsgewalt über sein Erbe weiter gehabt hätte wegen Wirkungslosigkeit der Einziehung. Allerdings ist die Einziehung rechtskräftig, da sich BT mit seiner Revision gegen diesen Teil des Urteils anscheinend gar nicht gewandt hat. Hätte er das getan, wäre womöglich die BGH-Entscheidung zur Einziehungsfrage eher ergangen.

Natürlich hätte Mate, auch wenn BT sein Erbe weiter behalten hätte, ihn trotzdem zivilrechtlich für erbunwürdig erklären lassen können, dann aber, weil Mate selber den Erbteil für sich gewollt hättr, nicht um drn Erbtril vor den Händen des Freistaats Bayern zu retten. In diesem Fall hätte BT vermutlich gekämpft anstatt per Versäumnisurteil Mate das Feld, sprich die Kohle zu überlassen.

Tja, wie auch immer: Mate hat BTs Erbteil, BT selber hat nichts und ist auf das Wohlwollen seiner Familie angewiesen, wenn er entlassen wird.


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26.08.2021 um 20:12
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Das hat auch der Bundesgerichtshof mit aller Deutlichkeit, wenn auch für Viele überraschend gesagt: § 73 StGB ist nicht auf die Erbproblematik anzuwenden:
Ja, die BGh-Entscheidung kommt für mich etwas überraschend und ist bei Lichte besehen auch nicht unbedingt überzeugend. Kommt es nämlich nicht durch verbleibende Erben zu einer zivilrechtlichen Erbunwürdigkeitsklage, darf der Mörder das behalten, was er per Erbe durch den Mord am Erblasser erlangt hat. Beim Fahrraddieb wird das geklaute Fahrrad eingezogen. Es wird ihm vom Strafgericht nicht belassen mit der Begründung, dass der rechtmäßige Eigentümer es ja vom Dieb herausverlangen und bei Weigerung zivilrechtlich herausklagen könne. Diese unterschiedliche Behandlung von Mördern und Fahrraddieben in Bezug auf das Behalten der Früchte der Straftat muss man verstehen WOLLEN.

Auch die Argumentation des BGH, dass den Nachlassgläubigern ja das Erbe zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehen müsse, überzeugt nicht unbedingt. Wird das Erbe per Strafurteil eingezogen, bleibt ja der Mörder weiterhin Erbe, er darf wegen der Einziehung nur nicht über das Erbe verfügen, und das Erbe ist, wenn auch unter staatlicher Verwaltung, weiterhin vorhanden und nicht einfach weg, es gehört dem Staat nicht, so dass die Nachlassgläubiger sich weiterhin an dieses Erbe halten können.

Aber der BGH hat nun mal so entschieden, und damit ist die Sache durch…


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26.08.2021 um 21:53
Zitat von AndanteAndante schrieb:Diese unterschiedliche Behandlung von Mördern und Fahrraddieben in Bezug auf das Behalten der Früchte der Straftat muss man verstehen WOLLEN.
Ich glaube, der Unterschied liegt nach Auffassung des BGH darin, dass sich bei einer durch Tötungsdelikt erlangten Erbschaft der Erwerb nicht unmittelbar aus der Tat ergibt, sondern aus dem Erbrecht, welches auf die Tat auch selbst eine angemessene Antwort findet (Erbunwürdigkeit). Dies ist beim Fahrraddiebstahl nicht so.

Ich kann das aber auch nur schwer nachvollziehen, weil ja alle Erben durch die Tötung einen Vermögensvorteil erlangen, ob nun gewollt oder nicht. Es ist ja nicht das Opfer, was die Erbunwürdigkeit noch geltend machen könnte.

Insgesamt reiht sich das Urteil in eine Reihe merkwürdiger Entscheidungen des BGHSt in seiner jetzigen Besetzung ein.

BT kann nun aber wirklich von einem Fehlurteil in seiner Sache sprechen…


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26.08.2021 um 22:07
Zitat von NegusNegus schrieb:Ich glaube, der Unterschied liegt nach Auffassung des BGH darin, dass sich bei einer durch Tötungsdelikt erlangten Erbschaft der Erwerb nicht unmittelbar aus der Tat ergibt, sondern aus dem Erbrecht, welches auf die Tat auch selbst eine angemessene Antwort findet (Erbunwürdigkeit). Dies ist beim Fahrraddiebstahl nicht so.
Ja, schon richtig, so ganz vergleichbar ist das nicht. Der Fahrradieb ist ja wirklich nicht Eigentümer des geklautes Rades, der Erbe ist trotz Mord am Erblasser zivilrechtlich immer noch Erbe.
Zitat von NegusNegus schrieb:Ich kann das aber auch nur schwer nachvollziehen, weil ja alle Erben durch die Tötung einen Vermögensvorteil erlangen, ob nun gewollt oder nicht. Es ist ja nicht das Opfer, was die Erbunwürdigkeit noch geltend machen könnte.
Eben, und wenn der Mörder der einzige Erbe ist, gibt es niemanden (dh keinen anderen Erben als Berechtigten), der ihn für erbunwürdig erklären lassen könnte. Das Erbe fällt diesem Mörder dann ohne weiteres zu. Mir leuchtet es irgendwo nicht ein, dass der Mörder, der das Glück hat, einziger Erbe zu sein, ohne weiteres trotz Mord am Erblasser das Erbe zur freien Verfügung behält, währen der Mörder, der wie BT noch mindestens einen Miterben hat, auf Initiative dieses Miterben für erbunwürdig erklärt werden kann.
Zitat von NegusNegus schrieb:BT kann nun aber wirklich von einem Fehlurteil in seiner Sache sprechen…
Die Frage ist, wann er jetzt diese Begründung nachliefert. Der arme unschuldig Verurteilte, dem der böse Staat auch noch das Erbe weggenommen hat……Dass BT selber das Versäumnisurteil wegen seiner Erbunwürdigkeit hat rechtskräftig werden lassen, obwohl er dagegen hätte Einspruch einlegen können, bleibt natürlich unerwähnt.


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26.08.2021 um 22:21
Zitat von AndanteAndante schrieb:Eben, und wenn der Mörder der einzige Erbe ist, gibt es niemanden (dh keinen anderen Erben als Berechtigten), der ihn für erbunwürdig erklären lassen könnte.
Ich weiß nicht, ob dann der Staat anfechtungsberechtigt wäre, weil er ja bei Wegfall des einzigen Erben erbberechtigt wäre. Weitere Frage wäre dann, ob irgendjemand in solchen Fällen dann wirklich tätig wird. Es müsste ja dann eine Mitteilung der StA gegenüber dem Finanzamt erfolgen…

Fragen über Fragen, aber wohl alles off-topic.

Ich bleibe aber dabei, dass die Entscheidung BT bei 57a nicht helfen würde. Zwar sind Belastungen durch ein Fehlurteil zu berücksichtigen. Der Entzug seines Erbteils ist aber letztlich durch die Klage seines Bruders eingetreten und nicht durch das „Fehlurteil“. Dumm gelaufen, in mehrfacher Hinsicht


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26.08.2021 um 22:34
Zitat von NegusNegus schrieb:Ich bleibe aber dabei, dass die Entscheidung BT bei 57a nicht helfen würde. Zwar sind Belastungen durch ein Fehlurteil zu berücksichtigen. Der Entzug seines Erbteils ist aber letztlich durch die Klage seines Bruders eingetreten und nicht durch das „Fehlurteil“. Dumm gelaufen, in mehrfacher Hinsicht
Genau, erst durch die Erbunwürdigkeitsklage hat BT seine Erbenstellung verloren, die er ja bis dahin trotz - rechtswidriger - Einziehung im Strafurteil immer behalten hatte. Insofern ist er selber schuld, wenn er absichtlich das Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen und rechtskräftig werden lassen. Erst dadurch war ja Schluss mit der Erbenstellung.

Allerdings muss man sagen, dass BT, wenn der Zivilrechtsstreit in der Erbunwürdigkeitssache bis zum Ende ausgefochten worden wäre, am Ende sowieso verloren hätte. Das Zivilgericht wäre wohl kaum zu einem anderen Ergebnis als die Strafkammer gekommen: BT ist der Mörder seiner Tante und damit ohne weiteres nach BGB erbunwürdig.


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27.08.2021 um 08:58
Zitat von NegusNegus schrieb:Ich kann das aber auch nur schwer nachvollziehen, weil ja alle Erben durch die Tötung einen Vermögensvorteil erlangen, ob nun gewollt oder nicht. Es ist ja nicht das Opfer, was die Erbunwürdigkeit noch geltend machen könnte.

Insgesamt reiht sich das Urteil in eine Reihe merkwürdiger Entscheidungen des BGHSt in seiner jetzigen Besetzung ein.
Es liegt In Wirklichkeit am Gesetz selber. Der § 73 StGB ist sehr holzschnittartig und wird der Sache nicht gerecht. Der BGH hat sich mit den verschiedenen Fallkonstellationen auseinander gesetzt. Da gibt es z.B. die Straftat "Fahrlässige Tötung".

Für mich rechtfertigt eine fahrlässige Tötung in keiner Weise den Einzug des Erbes durch den Staat. Hier könnten die Erben auch gar nicht das eingezogenen Vermögen durch eine Erbunwürdigkeitsklage zurück fordern, da diese zum scheitern verurteilt wäre, eine vollkommen untragbare Situation.

Auch hat sich der BGH als Begründung die "Nachlassverbindlichkeiten" genannt, die dann weiter beim Verurteilten bleiben würden.

Man erkennt daran, dass der § 73 StGB bzgl. solcher Fälle nicht durchdacht ist. Es ist schon seltsam, dass erst jetzt der BGH darauf kommt, aber vielleicht hat der Anwalt des Angeklagten hier eine Möglichkeit gesehen und sie dann in der Begründung seines Revisionsantrages mit aufgenommen. Wenn das so erfolgt ist, dann hat der BGH sich damit auch auseinander zu setzen und hat dabei die schweren konzeptionellen Fehler des §73 StGB im Kombinatuion mit dem BGB erkannt.

An der Entscheidung des BGH ist aus meiner Sicht nichts auszusetzen.

Wenn der Gesetzgeber in der Zukunft das anders geregelt haben will, hat er die Möglichkeit nun den § 73 StGB anzupassen.

Das ist bei Grundsatzentscheidungen öfter so, dass der Gesetzgeber dann nachbessert, aber das ist dem Gesetzgeber zu überlassen. Sinnvoll wäre es in beispielsweise, wenn das Strafgericht die Entscheidung eines Zivilgerichts vorweg nehmen könnte. So etwas wäre auch prozessökonomisch sinnvoll, die anderen Erben müssten das Strafurteil erst gar nicht durch eine Erbunwürdigkeitsklage anfechten. Das ist eigentlich schon immer ein sehr unsinniger Weg, der durch den nicht durchdachten §73 StGB entstanden ist.

Man würde dann auch solche Fälle wie diesen vermeiden, wo das Zivilgericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung als das Strafgericht gekommen wäre. Da im Zivilverfahren die Parteien die Oberhoheit darüber haben, welche Beweisanträge sie vorlegen, könnte damit das Urteil im Zivilverfahren "manipuliert" werden.


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27.08.2021 um 09:26
@Lento
So ist es. Die Entscheidung des BGH ist im Prinzip erst einmal eine Rüge für den Gesetzgeber. Es ist relativ offensichtlich, dass die Richter hier grobe Mängel im Strafgesetzbuch gesehen haben - nicht im der eigentlich für Erbsachen grundlegenden bürgerlichen Recht. Und da hätte man sich vermutlich mal bei anderen Ländern umschauen können, welche die gewollten Ziele allein auf zivilrechtlicher Ebene bereitstellen ohne das Strafrecht bemühen zu müssen.

Andererseits wird in der Entscheidung aber auch das hier eigentliche Problem involviert: der BGH sagt: die Erbangelegenheiten haben im Strafrecht nichts verloren. Dementsprechend ist zu erwarten, dass eine Begründung, eine vorzeitige Entlassung zu verweigern, die auf dem Erbanfall in diesem Einzelfall beruht, vom BGH nicht akzeptiert werden würde.

Und auch das ist nach der Systematik des Rechts durchaus richtig. Die Fragen, mit welchen sich das Strafvollstreckungsgericht beschäftigen soll sind Schuld und Gefahr.

Sonst müsste man nämlich bereit sein, dass "reiche Opfer" am Ende mehr bedeuten, als arme. Der Mörder, der seine mittellose Tante ermordet hat, darf, weil eh nichts zu erben ist früher aus dem Gefängnis, als der Mörder, der die reiche Erbtante ermordet. Das ist wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers.


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27.08.2021 um 09:42
Zitat von LentoLento schrieb:Hier könnten die Erben auch gar nicht das eingezogenen Vermögen durch eine Erbunwürdigkeitsklage zurück fordern, da diese zum scheitern verurteilt wäre,
Wieso ginge das nicht? Sogar bei BT, der eine vorsätzliche Tat begangen hat, ging das doch. Und ich schrieb schon, dass die Nachlassgläubiger sich ans Erbe halten können, es ist ja noch da, und BT ist rechtlich weiterhin Erbe.

§ 73 StGB und die nachfolgenden Paragraphen zur Art und Weise und den Rechtsfolgen der Einziehung unterscheiden ausdrücklich zwischen der Einziehung von Gegenständen und der sonstigen Einziehung. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nicht nur mit der Tat verbundene körperliche Gegenstände eingezogen werden können, sondern etwa auch Rechte oder auch das, was ein Täter mit dem erbeuteten Geld gekauft hat.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Die Entscheidung des BGH ist im Prinzip erst einmal eine Rüge für den Gesetzgeber.
Stimmt. Der Gesetzgeber müsste sich jetzt mal an die Arbeit machen und eindeutig regeln, ob die zivilrechtlichen Regeln zur Erbunwürdigkeit eine abschließende Regelung gegenüber der strafrechtlichen Einziehung darstellen oder nicht. Das Problem ist ja jetzt bekannt, da sind die Rechtspolitiker gefragt. Da hat der künftige neue Bundestag gleich mal eine Aufgabe….


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