Negus schrieb:Ich kann das aber auch nur schwer nachvollziehen, weil ja alle Erben durch die Tötung einen Vermögensvorteil erlangen, ob nun gewollt oder nicht. Es ist ja nicht das Opfer, was die Erbunwürdigkeit noch geltend machen könnte.
Insgesamt reiht sich das Urteil in eine Reihe merkwürdiger Entscheidungen des BGHSt in seiner jetzigen Besetzung ein.
Es liegt In Wirklichkeit am Gesetz selber. Der § 73 StGB ist sehr holzschnittartig und wird der Sache nicht gerecht. Der BGH hat sich mit den verschiedenen Fallkonstellationen auseinander gesetzt. Da gibt es z.B. die Straftat "Fahrlässige Tötung".
Für mich rechtfertigt eine fahrlässige Tötung in keiner Weise den Einzug des Erbes durch den Staat. Hier könnten die Erben auch gar nicht das eingezogenen Vermögen durch eine Erbunwürdigkeitsklage zurück fordern, da diese zum scheitern verurteilt wäre, eine vollkommen untragbare Situation.
Auch hat sich der BGH als Begründung die "Nachlassverbindlichkeiten" genannt, die dann weiter beim Verurteilten bleiben würden.
Man erkennt daran, dass der § 73 StGB bzgl. solcher Fälle nicht durchdacht ist. Es ist schon seltsam, dass erst jetzt der BGH darauf kommt, aber vielleicht hat der Anwalt des Angeklagten hier eine Möglichkeit gesehen und sie dann in der Begründung seines Revisionsantrages mit aufgenommen. Wenn das so erfolgt ist, dann hat der BGH sich damit auch auseinander zu setzen und hat dabei die schweren konzeptionellen Fehler des §73 StGB im Kombinatuion mit dem BGB erkannt.
An der Entscheidung des BGH ist aus meiner Sicht nichts auszusetzen.
Wenn der Gesetzgeber in der Zukunft das anders geregelt haben will, hat er die Möglichkeit nun den § 73 StGB anzupassen.
Das ist bei Grundsatzentscheidungen öfter so, dass der Gesetzgeber dann nachbessert, aber das ist dem Gesetzgeber zu überlassen. Sinnvoll wäre es in beispielsweise, wenn das Strafgericht die Entscheidung eines Zivilgerichts vorweg nehmen könnte. So etwas wäre auch prozessökonomisch sinnvoll, die anderen Erben müssten das Strafurteil erst gar nicht durch eine Erbunwürdigkeitsklage anfechten. Das ist eigentlich schon immer ein sehr unsinniger Weg, der durch den nicht durchdachten §73 StGB entstanden ist.
Man würde dann auch solche Fälle wie diesen vermeiden, wo das Zivilgericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung als das Strafgericht gekommen wäre. Da im Zivilverfahren die Parteien die Oberhoheit darüber haben, welche Beweisanträge sie vorlegen, könnte damit das Urteil im Zivilverfahren "manipuliert" werden.