@Andante,
wie gesagt, ich kann das BGH-Urteil was die fahrlässige Tötung betrifft, voll und ganz nachvollziehen. Eine klare Begründung dazu, warum Du das anders siehst, hast Du nicht gegeben. Dass diese Sache nicht schon beim BVerfG war, begründest Du mit der Nachlässigeit der Strafrichter. Das kann ich mir nicht vorstellen, denn dann wäre die Rechtspechung in D als oberflächlich also sehr schlecht zu betrachten, ich habe da einen anderen Eindruck.
Dass schon immer Strafrichter den allgemeinen Lebenssachverhalt "Erben" vergessen haben, ist nicht vorstellbar. Da müssten sich StA, AG, LG, OLG in Tiefschlaf bei dieser Problematik befinden. Es wird so sein, dass die Strafrichter, welche die fahrlässige Tötung verhandeln, ganz genau wissen, dass hier der §73 StGB nicht anzuwenden ist. Daher gehe ich davon aus, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, in allen Fällen das BVerfG anzurufen. Die Rechtsprechung in D setzt auch auf Subsidiarität, sprich Entscheidungen sollen soweit möglich auf der untersten Ebene erfolgen. Das wird hier auch vorliegen, sonst wäre das schon längst vom BVerfG geklärt. Subsidiarität ist natürlich auch sinnvoll, Rechtssachen sollen so schnell wie möglich geklärt werden. Nur wenn die Beteigten mit der Sichtweise des gerichts nicht einverstanden sind, geht es in die nächste Instanz.
Diese Freiheit der unteren Gerichte sind natürlich auch dem BGH zuzubilligen, somit kann und darf er darüber entscheiden, wenn es für ihn keine offenen Fragen gibt.
Man kann natürlich immer über diese rechtliche Würdigung streiten.
Auf der Beckschen Seite entbrüstet man sich in den Kommentaren über eine eher seltenen Problematik, geht aber in keiner Weise auf die Argumentation des BGH ein.Das tust Du auch nicht, Du behauptest einfach nur, dass es keine Nachteil für die Nachlassgläubiger gibt, dass also der BGH nur "Scheinargumente" bringt, ein schwerer Vorwurf. Wenn es wirkllich keine Nachteile für die Gläubiger gibt, worin ich keinen einzigen Ansatz sehe, dann kannst Du mir ja dazu diese Begründung per PM schicken, ich gebe Dir Recht, das ist hier OT.
Im Beckschen Kommntaren und da sind wir auch bei dem Fall hier und das ist nicht mehr OT, wird auch gemutmaßt, dass hinter dieser ganzen Erbschaftsstreitigkeit in Wirklichkeit eine Mauschelei hinter steckt, welche man in der Realität nicht verhindern kann . Das ist auch genau der Punkt, welcher bei der BGH-Sichtweise nicht wirklich losbar ist, ist aber - wie dieser Fall zeigt - mit der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls nicht und man kann daher nichts anderes tun als das hinzunehmen. Daher läuft die Kritik auf der Beckschen Seite ins Leere.
Natürlich hat jetzt der StA die Möglichkeit eine Beschwerde beim BVerfG einzureichen, dann würde das BVerfG so etwa in 3 Jahren irgendetwas beschließen, vielleicht das Identische oder etwas abgewandeltes, was dann nicht mehr das BGB unterläuft. Da in der Realität von der Strafgerichten das Gesetz gar nicht so gelebt wird und es in manchen teilen auch nicht verhältnismäßig ist (fahrlässige Tötung) und es unlösbare Fragen stellt, wird spätestens dann der der Gesetzgeber nachbessern müssen.
Für den Fall selber wird es keine Wirkung haben, der Fall wird dann im Rahmen einer Zivilklage schon geklärt sein, denn andere Erben muss es geben, andernfalls wäre das BGB auf den Fall nicht anwendbar. Es wäre stände dann nur noch die Sache mit den Nachlassverbindlichkeiten im Raum.
meermin schrieb:Ich bin mir fast sicher, dass kaum ein Opfer zu Lebzeiten gefragt ,damit einverstanden gewesen wäre dass zur Strafe und Abschreckung auch noch sein Vermögen dem Staat statt nahestehenden Menschen zufallen würde.
Ich kann da nur für mich sprechen, dass mein Vermögen an den Staat fällt, würde ich als letztes wollen. Außerdem können sich nach jetzigem Gesetz die Verwandten das Erbe über eine Zivilklage holen, es sei den es handelt sich um eine fahrlässige Tötung und es findet sich ein Gericht, dass dann den Erbteil des Täters einzieht.
Wenn ich das mir genau überlege und eins meiner Kinder würde mich wegen des Erbes töten, so wäre ich voll und ganz damit einverstanden, dass das Erbe an das andere Kind fällt. Denn es hat eine sehr sehr schwere Last zu tragen, es hätte nicht nur den Vater verloren, es hat auch (indirekt) das eine Geschwisterteil verloren, nichts ist mehr wie es mal war, es wäre eine Katastrophe, man könnte verrückt werden. Das Erbe würde diese extremen psychischen Belastungen zwar nicht sehr reduzieren, aber es würde beispielsweise ein Wohnortwechsel ermöglichen, wo man nicht mehr im Fokus der Öffentlichkeit steht.