Mordfall Charlotte Böhringer
29.05.2020 um 09:34Danke für die Info.
Das war ja vorauszusehen...der Fisch ist gegessen.
Das war ja vorauszusehen...der Fisch ist gegessen.
Pressemitteilung 3 vom 28.05.2020
Wiederaufnahmeantrag im "Mordfall Böhringer" zurückgewiesen
In dem „Mordfall Böhringer“ hat die zuständige 8. Strafkammer des Landgerichts Augsburg den am 12.08.2019 beim Landgericht Augsburg eingegangenen erneuten Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten Benedikt T. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2008 mit Beschluss vom 20.05.2020 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss haben beide Verteidiger des Antragstellers Benedikt T., Rechtsanwalt Strate und Rechtsanwalt Witting, sofortige Beschwerde eingelegt, für deren Entscheidung das Oberlandesgericht München zuständig ist.
Strafprozeßordnung (StPO)Also: Entweder war der WA-Antrag nicht formgerecht angebracht (kann ich mir bei versierten Strafverteidigern nicht vorstellen), oder es war darin keiner der Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO geltend gemacht worden (dito), oder es sind keine aus Sicht des Gerichts geeigneten Beweismittel angeführt worden (halte ich für die wahrscheinlichste Variante).
§ 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
§ 369 BeweisaufnahmeUnd wenn sich dann nach Untersuchung und ggf. Aufnahme der im WA-Antrag genannten Beweise zu Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts ergeben hätte, dass diese für eine Wiederaufnahme nicht ausreichen oder dass sie zwar ausreichen, aber das Urteil trotzdem nicht anders ausgefallen wäre, wäre der Antrag ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen worden:
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.
§ 370 Entscheidung über die BegründetheitZur Erneuerung der Hauptverhandlung vor der dann zuständigen Strafkammer (nicht identisch mit dem Wiederaufnahmegericht!) wäre es nur und erst dann gekommen, wenn der WA-Antrag nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts sowohl zulässig als auch begründet gewesen wäre.
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
Andante schrieb:Also: Entweder war der WA-Antrag nicht formgerecht angebracht (kann ich mir bei versierten Strafverteidigern nicht vorstellen), oder es war darin keiner der Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO geltend gemacht worden (dito), oder es sind keine aus Sicht des Gerichts geeigneten Beweismittel angeführt worden (halte ich für die wahrscheinlichste Variante).Auch wenn die erste Variante außerordentlich schwach wäre, sind doch letztendlich beide Varianten ein Armutzszeugnis für einen versierten Strafverteidiger. Der hätte ja dann in der zweiten Variante keinerlei Skrupel gehabt ordentlich Knete zu kassieren, für einen Antrag von dem er von vorneherein wissen hätte müssen, dass er völlig chancenlos ist.
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 49b Vergütung
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Andante schrieb:Wollte Strate denn auch hier pro bono arbeiten, obwohl die Familie Toth ihn doch locker bezahlen kann? Ich meine, das mit dem pro bono war nur im Fall Darsow/Babenhausen so.Womöglich habe ich das durcheinander gebracht. Dann ist Bence wohl einer der zahlungskräftigen Mandanten die Strate benötigt, um seine Pro Bono Ausfälle zu kompensieren.
falstaff schrieb:Im Falle eines Misserfolges, kann er sich hinter der von vorneherein geringen Erfolgsquote von Wiederaufnahmeverfahren verstecken. Im Erfolgsfall kann er sich hingegen dafür abfeiern, das Unmögliche geschafft zu haben.Damit dürftest Du ziemlich genau Strates Geschäftsprinzip samt Kommunikationstrategie beschrieben haben. Wobei ich schon verwundert bin, ob er nicht auf seine alten Tage einfach mal überall seine Nase reinsteckt, weil er halt so einen guten Ruf hat. Nicht unbedingt zu seinem Vorteil.
BoobSinclar schrieb:Nicht unbedingt zu seinem Vorteil.Allmählich frage ich mich auch, wo eine sachgerechte Verteidigung aufhört und wo das Querulatorische anfängt. Wie es aussieht, geht es im Fall Babenhausen jetzt vors Bundesverfassungsgericht. Laut Strates HP ist er dort bereits im WA-Verfahren Marijan Sabolic. Im Fall Toth kommt wohl jetzt das OLG, und danach.... wieder das Bundesverfassungsgericht?
Andante schrieb:Aber wenn das, ungeachtet aller realistischen Erfolgschancen, für einen Anwalt zum (Beratungs-)Prinzip würde, wäre das nicht das nonplusultra.Strate holt sie alle wieder ausm Knast. Und dass unsere Gerichte nur Unrecht sprechen.
KimByongsu schrieb am 17.05.2020:Mein Lieblingsfall hierzu ist der von Eduard Trautmann, der 1910 in einem Indizienprozess rechtskräftig wegen Totschlags an seiner Freundin zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.Beitrag von KimByongsu (Seite 1.094)
monstra schrieb:1. Es gibt Unschuldige, die aufgrund von Fehlurteilen im Gefängnis sitzen. Das ist auch in einem funktionierenden Rechtsstaat nicht ausgeschlossen.Richtig. Die forensischen Methoden werden aber stets besser. Was im Fall eines Eduard Trautmann 1910 noch zur Verurteilung gereicht haben mag, wird einhundert Jahre später - nach Einführung von DNA-Analysen etwa - womöglich nicht mehr gereicht haben. Man kann die Zeiten eben nicht vergleichen.
monstra schrieb:3. Häufiger als gänzlich Unschuldige gibt es Täter, bei denen fälschlicherweise zu hart bestraft wurden, z.B. weil strafverschärfende Tatumstände angenommen wurden, Zeugen unwiderlegbar gelogen haben usw.Quelle für diese Behauptung?
monstra schrieb:4. Noch häufiger gibt es Täter, die weitaus milder oder frei davon kommen, weil man ihnen die Tat nicht nachweisen kannDas ist dann schlicht die Anwendung des "in dubio pro reo".
monstra schrieb:oder strafrechtlich relevante Tatsachen gar nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungbehörden gelangen.Da hat der Täter schlicht Glück gehabt, denn ansonsten wären solche Tatsachen in die Anklage eingebaut worden.
monstra schrieb:Warum sich die Herren Strate und Witting da so und auf diese Weise engagieren, bleibt mir unklar.Also Strate dürfte eher proforma dabei sein! Also ausgearbeitet wird ihn Witting haben.
monstra schrieb:Es gibt Unschuldige, die aufgrund von Fehlurteilen im Gefängnis sitzen. Das ist auch in einem funktionierenden Rechtsstaat nicht ausgeschlossen.Gerade Punkt 2 erster Satz trifft so nicht zu.
2. Es werden nicht viele sein. Der Instanzenzug und diverse Rechtsmittel minimieren die Fehlerquote. Und es müssen nicht immer die sein, die am lautesten schreien. Merke: Weil es weiße Schafe in einer Herde schwarzer Schafe gibt, sind nicht alle angemalt.