Mordfall Charlotte Böhringer
09.05.2020 um 00:17KimByongsu schrieb:Meines Wissens handelte es sich im Zivilprozeß um ein Versäumnisurteil. Feststellungen inhaltlicher Art z.B. zur Frage, ob Herr Toth seine Tante getötet hat, enthält ein solches Urteil nicht.Genau das schrieb ich oben. Das Gericht hat, wie gesetzlich in § 331 ZPO vorgesehen, als zugestanden, also unstreitig betrachtet, was der Kläger Mate sagte: BT ist erbunwürdig, weil er CB umgebracht hat.
Da dies als zugestanden zu betrachten war, musste das Gericht keine weiteren Feststellungen dazu treffen.
Zivilprozessordnung
§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.