Marc4290 schrieb:Im Zivilverfahren können aber Teile eines Strafverfahrens durchaus mit aufgenommen werden.
Was immer du damit sagen willst: Das zivilgerichtliche Verfahren hat hier keinerlei Bedeutung. Es endete mit einem Versäumnisurteil, das heißt einem Urteil OHNE Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Das heißt weiter: Das Zivilgericht hat sich in dem Versäumnisurteil überhaupt nicht weiter mit dem Strafverfahren befasst. Kein Wort steht dazu drin.
Es hat nach § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden betrachtet, dass der Kläger des Zivilverfahrens, Mate Toth, vorgebracht hatte: Dass nämlich der Beklagte, Mates Bruder Benedikt Toth, erbunwürdig ist, weil der Beklagte Benedikt Toth die Erblasserin CB umgebracht hat.
Genau so lautete dann auch das Versäumnisurteil des Zivilgerichts. Wieso jemand dieses Versäumnisurteil als Erfolg für BT verkauft, weiß ich nicht. Es ist eine Niederlage.
Außer dass Mate so Bendeikts Erbanteil bekam und dieser nicht, wie im Strafurteil angeordnet, an den Staat fiel. Das ist ein Erfolg, und das war ja Sinn dieses Versäumnisurteils. Aber es bestätigt gerade, dass BT erbunwürdig ist, weil er CB umgebracht hat.