juergen61 schrieb:Trotz seines teils falschen Verhaltens (Ehefrau mal geschlagen ect...) kann er einem leid tun.
Sehe ich genauso. MB hat drei Leben genommen, bzw zerstört. Die Leben der Kinder und das von RW. Er war sicherlich kein Traumehemann und der Vater des Jahres, aber das, was sie ihm antat, hat er auch nicht verdient. Sein Leben war zerstört nach dem Tod der Kinder und er kam nie wieder auf die Beine. Im Vorfeld dann noch die Vergiftung an ihm und der Mordversuch, denn nichts anderes war es, mit den gelösten Radmuttern. Mir tut er wirklich leid.
lakelife schrieb:Platen, S. 80
Daß du das Platen Buch als Quelle bevorzugst, wundert mich nicht, ist es schließlich eindeutig pro Monika Weimar geschrieben. Heide Platen hielt ja auch sämtliche Belastungszeugen für unglaubwürdig.
:lolcry: Es ist lediglich das Buch einer Journalistin, die den Prozess zwar verfolgte, aber keine Einblicke in die Akten hatten, wie das zB beim Cichos Buch der Fall ist. Als seriöse Quelle ist es damit in etwa so geeignet wie das Machtwerk von MB selbst.
Stradivari schrieb:Meinst du das Schuldprinzip, das 1977 abgeschafft wurde?
Daraus wurde das Zerrüttungsprinzip.
Der Anwalt braucht keine Gründe mehr angeben um den Scheidungsantrag einreichen zu können.
Das stimmt in dem Fall so nicht. Die Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen. Voraussetzung ist, daß
beide Parteien scheidungswillig sind. Damit fängt es schon mal an. RW wollte eigentlich keine Scheidung. Somit wäre eine schnelle Scheidung nur über Eheverfehlungen gelaufen.
Gegen den Willen des anderen Ehepartners kann die Ehe nur geschieden werden, wenn dieser eine schwere Eheverfehlung gesetzt hat (sogenannte Scheidung aus Verschulden). Das Gesetz geht vom Zerrüttungsprinzip aus: die schwere Eheverfehlung muss zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, damit die Ehe vom Gericht geschieden werden kann.
Ansonsten greift das Zerrüttungsprinzip, aber auch das ist nicht so einfach, wenn einer sich nicht scheiden lassen will.
In vielen Fällen haben sich die Ehepartner auseinandergelebt, ohne dass einem von ihnen die Schuld am Scheitern der Ehe vorgeworfen werden kann. In diesem Fall scheidet die Möglichkeit einer Verschuldensscheidung aus. Hier kann ein Ehepartner gegen den Willen des anderen die Scheidung erst durchsetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist.
Von Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann bei MB und RW keine Rede sein. Sie lebten in einem Haushalt, teiten Tisch und Bett. Eine Scheidung wäre niemals so schnell möglich gewesen, wie MB das vielleicht gerne gehabt hätte. Und ob KP noch weitere drei Jahre gewartet hätte, obwohl er zum Zeitpunkt der Morde schon Druck machte und sich auch anderen Frauen zuwandte, das wag ich doch stark zu bezweifeln.
Quelle:
https://www.steinhausen.at/infos-tipps/scheidung-verschulden-partner/