Der Mordfall Weimar
05.01.2020 um 14:23AgathaChristo schrieb:Auch sie haben nach Verbüßung ihrer Strafe ein Recht auf ein würdevolles Weiterleben und nicht immer mit ihren Straftaten öffentlich konfrontiert zu werden.Die Verbüßung der Strafe hat rechtlich nur zur Folge, dass sie wegen derselben Tat nicht noch einmal angeklagt und verurteilt werden werden können, siehe Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Art 103 GGEine Strafverbüßung bedeutet aber rechtlich nicht, dass der Betreffende Anspruch darauf hat, dass die Gesellschaft, die Rechtswissenschaft, die Medien etc. fortan für immer über die Tat(en) schweigen müssen. Ansonsten dürfte in vielen Fällen über NS-Unrecht ja gar nicht mehr gesprochen werden dürfen, ebensowenig über den RAF-Terror, die Anschläge von Mölln und vieles andere auch nicht.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Natürlich sind Täter, die ihre Strafe verbüßt haben, kein "Freiwild". Sie müssen aber damit leben, dass weiterhin in sachlicher Weise über ihr Verhalten - und dessen Folgen für die Opfer (!) - diskutiert wird.