Mord an Frauke Liebs
16.10.2020 um 19:37biene99 schrieb:Ich denke, daß Du Dir das zu idealistisch vorstellst. Die Möglichkeiten der Auswertung von solchen Daten sind zwar heute sehr mächtig. Aber ob das zum damaligen Zeitpunkt schon so war, bezweifle ich. Viel mehr als "in welcher Zelle / Funkmast war das Handy von Frauke in welchem Zeitraum eingeloggt" wird da m.E. nicht analysiert worden seinDas stimmt. Die technischen Möglichkeiten im Allgemeinen haben sich seit damals fortlaufend erheblich verbessert.
Ob man aus den damaligen Untersuchungsergebnissen (Berichte, Auswertungen, Telefonverbindungen, Ortungen etc.) mit heutigen technischen Methoden neue oder weitere Erkenntnisse gewinnen würde?
Keine Ahnung, aber ich könnte es mir schon vorstellen.
Meine Hoffnung liegt hier auf der Cold Cases Einheit.
Dass sich die Arbeit der Ermittler auszahlt, zeigt etwa der Mordfall Elke Sandker aus dem Jahr 1995. Anfang 2018 seien die Ermittlungen wieder aufgenommen worden, nachdem an der Kleidung des Opfers genetische Spuren festgestellt worden waren, sagte Ayyildiz. Nach einem DNA-Abgleich habe der mutmaßliche Täter überführt werden können. Der 65-Jährige muss sich derzeit am Landgericht Osnabrück verantworten.Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/341-Cold-Cases-beschaeftigen-die-Ermittler,coldcases116.html
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biene99 schrieb:Aufwendige Ortungen und genaue Peilungen sind nur mit wesentlich größerer Ausstattung zum Teil Vor-Ort - und soweit mir bekannt - auch nur dann möglich, wenn man den Anruf real-Time mitverfolgt hätte - und das war ja anscheinend nicht der Fall. Da hatte sich ja Frau Liebs drüber aufgeregt, daß die Auswertungen des Providers a) über einen bestimmten Tag hinaus (ich glaube Freitag) gar nicht angefordert waren und b) erst Wochen (Monate?) später vorgelegen haben - auch wegen einem "fehlendem Gerichtsbeschluss".Mir sind keine Aussagen seitens der EB dazu bekannt. Klar erscheinen mir die eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten seitens der Polizei, aufgrund der unübersichtlichen und nicht eindeutigen Gefahrenlage für Frauke, die sich durch die ominösen Anrufe täglich ergab.
Aus Schilderungen durch Dritte gab es aus meiner Sicht keine realistische Chance, sich ein objektives Bild der tatsächlichen Gefahrenlage für Frauke zu machen. Wie denn?
Deren Befugnisse sind sehr stark an Gesetze gebunden und Fraukes Persönlichkeitsrechte mussten bewahrt werden.
Es hätte also deutliche Anzeichen für eine Konkrete Lebensgefahr für Frauke geben müssen.
Und war dies der Fall? – Ich bin der Meinung Nein.
Sie meldete sich. Die verwaschene Stimme hätte auch andere Gründe haben können und nicht Betäubungsmittel, oder? – Sie hätte sich auch aus anderen Gründen von ihrem persönlichen Umfeld entfernen können.
Das muss die Polizei beachten/bedenken und woher hätten sie erkennen können, dass dies in Fraukes Fall nicht zutreffend war?
Ich bin kein Jurist, dies ist nur meine persönliche Interpretation davon bezüglich der häufig geäußerten Kritik gegenüber der Polizei.
Im Netz findet man gutes, informatives Material dazu, wie z.B. dieses hier vom Innenministerium aus NRW.
[quote
] § 20a (Fn 12)
Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten
(1) Die Polizei kann soweit erforderlich von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft verlangen über
1. Bestandsdaten im Sinne der §§ 95, 111 Telekommunikationsgesetz und § 14 Telemediengesetz; die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (Fn 14)),
2. folgende Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Telekommunikationsgesetz:
a) die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtungen, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Telekommunikationsendgeräten auch die Standortdaten,
b) den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
3. folgende Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Telemediengesetz:
a) Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers,
b) Angaben über den Beginn und das Ende sowie den Umfang der jeweiligen Nutzung nach Datum und Uhrzeit.
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig
1. wenn die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person besteht oder
2. zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
und nur, soweit die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 erhobene personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter. Der Antrag bedarf der Schriftform. In der schriftlichen Anordnung sind
1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
2. die Art der Maßnahme anzugeben sowie,
soweit vorhanden,
3. der Name und die Anschrift der Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme richtet und
4. eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes.
Abweichend von Satz 1 bis 3 können Antrag und Anordnung bei Gefahr im Verzug fernmündlich erfolgen; die Schriftform ist binnen drei Tagen nachzuholen.
§ 20b (Fn 12)
Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten
Die Polizei darf unter den Voraussetzungen des § 20a auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks nach Satz 1 aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten einer dritten Person dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 20a Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 20c
(Fn 19)Datenerhebung durch die Überwachung der laufenden Telekommunikation
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die laufende Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
1. die nach den §§ 4 oder 5 verantwortlich ist, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib oder Leben einer Person geboten ist,[/quote]
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120071121100036031
[von mir unterstrichen]
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biene99 schrieb:Zum Umherfahren mit Opfern des Nachts: Da gibt es ja in direkter Umgebung den Höxter-Fall, welcher ja anscheinend nichts mit dem Fall Frauke Liebs zu tun hat - wo es aber auch Usus war, mit den Opfern des Nachts durch die Gegend zu fahren.Da stimme ich dir zu.
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, ob nach dem Brief von Angela W. mit der Bitte um Kontaktaufnahme auch Kontakt zu ihr aufgenommen wurde oder was daraus geworden ist.